BGH-Urteil zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln im Gaslieferungsbereich

09.08.2010

[] Mit Urteil vom 24. März 2010 hat der BGH Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Gassonderverträgen für unwirksam erklärt (BGH, Urt. v. 24. März 2010, VIII ZR 178/08, CuR 2010, S. 67 ff.). Der Newsletter fasst die Entscheidung tragenden Überlegungen des Gerichts zusammen.

Streitgegenstand

Gegenstand des Urteils waren Gassonderverträge, welche die Rhein-Energie AG als Beklagte mit privaten Haushaltskunden geschlossen hatte. Der für das Erdgas zu zahlende Preis setzte sich aus einem monatlichen Grundpreis und aus Arbeitspreisen zusammen, welche nach einer festgelegten Formel in Abhängigkeit von den Preisen für extra leichtes Heizöl (HEL) zu berechnen waren. Das Landgericht Köln hatte die Beklagte in erster Instanz verurteilt, die weitere Verwendung der vom Bund der Energieverbraucher als Kläger beanstandeten Klausel zu unterlassen. Nachdem das OLG Köln als Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen hatte, erwies sich die eingelegte Revision zu Gunsten des Klägers als erfolgreich.

Entscheidungsgründe des BGH

In einem ersten Schritt bejahte der BGH zunächst das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege. Sodann beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei. Dies wird jedoch mit der Begründung verneint, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachvollziehbar ist. Allerdings ergebe sich die Unwirksamkeit aus Folgendem: Die beanstandete Klausel benachteiligt die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf Seiten des Kunden sei insbesondere dessen Interesse zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzinteresses hinausgingen. Dagegen streite zwar auf Seiten des Gaslieferers das anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise vor allem den aktuellen Kostenentwicklungen anzupassen. Die Schranken der Rechtmäßigkeit seien jedoch überschritten, wenn die gewählte Klausel dem Verwender die Möglichkeit einräume, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Die beanstandete Klausel lasse eben diesen Aspekt unberücksichtigt. Da Kostenentwicklung in anderen Bereichen und somit dort eventuell eintretende Kostensenkungen nicht in die Berechnung der Preisanpassung einfließen, könne im Ergebnis eine Benachteiligung des Kunden nicht ausgeschlossen werden.

Ausblick

Die Entscheidung des BGH wird bei der Ausgestaltung von Vertragswerken im Bereich der Gaslieferungen künftig unbedingt zu beachten sein. Fraglich ist, ob die Rechtsprechung auf andere Bereiche übertragen werden muss. Anhängig ist derzeit die Revision gegen ein Urteil des OLG Naumburg (CuR 2009, S. 144), dem eine Streitigkeit aus einem Wärmelieferungsvertrag mit HEL gebundener Preisanpassungsklausel zu Grunde lag. In dieser Streitigkeit wird sich der BGH selbst mit einer Übertragbarkeit seiner Rechtsprechung von Gas auf Wärme beschäftigen müssen und höchstwahrscheinlich abschließende Klarheit zur Frage der Zulässigkeit entsprechender Klauseln im Wärmebereich bringen.

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten von
GÖRG verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Save Cancel OK Tracking ablehnen Datenschutzerklärung