Diskriminierung wegen Notizen auf dem Lebenslauf

17.04.2014

Leitsatz

Notiert sich der Arbeitgeber auf dem zur Bewerbung eingereichten Lebenslauf neben der Angabe "verheiratet, ein Kind" das Alter des Kindes (7 Jahre) und unterstreicht er dies im Zusammenhang, kann hierin ein Indiz für eine mittelbare Diskriminierung der Bewerberin liegen (LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2013, 11 Sa 335/13).

Sachverhalt

Der Arbeitgeber, Betreiber eines lokalen Radiosenders, hatte per Zeitungsanzeige ein Stellengesuch veröffentlicht und suchte eine(n) "Buchhalter/-in" mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre. Die Klägerin bewarb sich hierauf unter Beifügung ihres Lebenslaufes. Dieser enthielt unter anderem die Angabe "Verheiratet, ein Kind". Dahinter wurde bei dem Arbeitgeber handschriftlich vermerkt: "7 Jahre alt!". Die hierdurch entstehende Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" ist durchgängig unterstrichen worden. Der Arbeitgeber lehnte die Bewerbung der Klägerin mit Hinweis auf die anderweitige Vergabe der Stelle ab und sandte der Klägerin ihre Unterlagen "zu unserer Entlastung" einschließlich der handschriftlichen Notizen zurück. Die Klägerin machte eine Entschädigungszahlung in Höhe von € 3.000,00 auf Grund einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung geltend.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht hatte den geltend gemachten Entschädigungsanspruch der Klägerin noch abgelehnt, da weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorgelegen habe. Das Landesarbeitsgericht Hamm hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit auf und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 3.000,00. Hierzu bejahte das Landesarbeitsgericht Hamm einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Die Benachteiligung liege hierbei in der Ablehnung der Bewerbung, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Zudem sei zu vermuten, dass die Benachteiligung wegen des Geschlechtes erfolgt sei. Als Indiz für die Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG sah das Landesarbeitsgericht Hamm den handschriftlichen Zusatz "7 Jahre alt!" sowie die Tatsache, dass die dadurch entstehende Wortfolge "ein Kind, 7 Jahre alt!" durchgehend unterstrichen wurde. Zwar sei eine unmittelbare Diskriminierung diesbezüglich nicht gegeben, da eine Elternschaft für sich kein geschlechtsspezifisches Merkmal darstelle. Gleichwohl sah das Landesarbeitsgericht Hamm eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG als gegeben an. Das Landesarbeitsgericht Hamm stellt hierbei darauf ab, dass die Thematik "Vereinbarkeit von Familie (mit minderjährigen Kindern) und Beruf" in der gesellschaftlichen Realität der Bundesrepublik ganz vorrangig die Frauen betreffe. Insbesondere sei die Quote erwerbstätiger Väter deutlich höher als diejenige erwerbstätiger Mütter. Daher ging das Gericht davon aus, dass ein Mann in vergleichbarer Lage (Vater eines siebenjährigen Kindes) eine bessere Behandlung erfahren hätte, als die Klägerin. Eine Differenzierung nach dem Kriterium "ein Kind, 7 Jahre alt!" sei sachlich nicht gerechtfertigt und stelle ein Indiz für eine mittelbare Diskriminierung gemäß § 22 AGG dar. Dieses Indiz konnte der Arbeitgeber auch nicht durch den Hinweis darauf entkräften, dass die tatsächlich eingestellte Bewerberin besser qualifiziert sei. Stattdessen müsse der Nachweis der diskriminierungsfreien Entscheidung derart geführt werden, dass der Einfluss unzulässiger Kriterien positiv ausgeschlossen werden könne. Dementsprechend sah das Landesarbeitsgericht Hamm allein auf Grund des handschriftlichen Hinweises und der Unterstreichung eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts als hinreichend dargelegt an. Auch die Entschädigungshöhe von € 3.000,00 hielt das Gericht insoweit für angemessen.

Anmerkung

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm verdeutlicht einmal mehr die praktischen Tücken und Hindernisse, die der Arbeitgeber beim diskriminierungsfreien Auswahlprozess von Bewerbern zu bewältigen hat. Ausgangspunkt und letztlich entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Falles durch das Gericht war allein der handschriftliche Vermerk auf dem Lebenslauf sowie die dazugehörige Unterstreichung. Weitere belastende Indizien wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Durch die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen "zur Entlastung" wurde die tatsächliche Grundlage der Verurteilung geschaffen. Im Spannungsverhältnis steht hierbei das (berechtigte) Bedürfnis des Arbeitgebers, den Auswahlprozess zu dokumentieren und die Besonderheiten jedes Bewerbers bzw. jeder Bewerberin hinreichend zu würdigen einerseits sowie das objektive Interesse des Arbeitgebers, wenige praktische Anhaltspunkte für die stets "diskriminierungssensitive" Auswahlentscheidung im Bewerbungsverfahren nach außen zu tragen andererseits. Wenngleich eine interne Dokumentation der Auswahlentscheidung weiterhin ratsam bleibt, ist von eigenhändigen Notizen auf den Bewerbungsunterlagen insbesondere dann abzuraten, wenn diese zur Entlastung an den Bewerber bzw. die Bewerberin zurück gesandt werden. Auch in weniger "offensichtlichen" Fällen bestünde andernfalls die Gefahr, derartige Notizen als Anhaltspunkt für eine diskriminierende Auswahlentscheidung zu sehen, da gerade Bewerbungsunterlagen zahlreiche Informationen und Bezugnahmen zu den "Diskriminierungsmerkmalen" des § 1 AGG enthalten.

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