Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§ 299 a, b StGB) vom Bundestag verabschiedet!

03.05.2016

[Köln, ] Nach einigen Anlaufschwierigkeiten hat der Bundestag am 14.04.2016 das über mehrere Legislaturperioden hinweg diskutierte Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen auf der Basis des Entwurfs des Bundesjustizministeriums (BT-Drs 18/6446) mit leicht geändertem Wortlaut gemäß Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs 18/8106) verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen Strafbarkeitslücken speziell für den Gesundheitsbereich geschlossen werden, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit heilberuflicher Entscheidungen auf der einen Seite und den lauteren Wettbewerb auf dem Gesundheitsmarkt auf der anderen Seite zu schützen.

Vorgeschichte

Das Gesetzesvorhaben wird auch als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2012 (BGH GSSt 57/202) gewertet, in der der Große Senat für Strafsachen die Strafbarkeit von niedergelassenen Ärzten wegen Vorteilsannahme/Bestechlichkeit mangels Amtsträgereigenschaft bzw. Beauftragtenstellung für die Krankenkassen verneint hatte. Im zu entscheidenden Fall praktizierte ein Arzneimittelhersteller ein Prämiensystem für die ärztliche Verordnung von Medikamenten. Danach erhielt der verschreibende Arzt für jede Verordnung eines Medikaments dieses Herstellers eine Prämie. Die Zahlungen wurden als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge verschleiert.

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, § 299a StGB

Gemäß § 299a-E StGB soll zukünftig jeder Angehörige eines Heilberufes strafbar sein, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er den Vorteilsgeber bei dem Bezug oder der Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten in unlauterer Weise im Wettbewerb bevorzugt. Spiegelbildlich wird bestraft, wer dem Angehörigen eines Heilberufes den Vorteil anbietet oder gewährt.

Im Verhältnis zum ursprünglichen vorgesehenen Gesetzeswortlaut wurden folgenden Änderungen vorgenommen:

 ➔ Die ursprünglich vorgesehene Strafbarkeit von heilberuflichen Abgabeentscheidungen wurde gestrichen.

➔ Die Strafbarkeit von heilberuflichen Bezugsentscheidungen wurde auf die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen bzw. seinen Berufshelfer bestimmten Arznei- und Hilfsmittel und Medizinprodukte beschränkt.

➔ Die Tatbestandsvariante der Verletzung von Berufspflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängig wurde gestrichen.

➔  Die Delikte werden nunmehr von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt)

Die vorstehenden Änderungen dürften aber keine Auswirkungen auf die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzes haben. Danach sollen in erster Linie Zahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte für die bevorzugte Verschreibung bestimmter Arzneimittel unterbunden werden. Unter Strafe gestellt wird aber auch die Zuweisung von Patienten „gegen Entgelt“, z.B. wenn der Heilberufler eine bestimmte Apotheke empfiehlt, oder eine Klinik, ein Pflegeheim, ein Sanitätshaus oder einen anderen Leistungserbringer und hierfür von diesen eine Prämie oder einen anderen materiellen oder immateriellen Vorteil erhält.

 Auch der Abschluss eines Vertrags kann nach der Gesetzesbegründung einen Vorteil darstellen, so dass zum Beispiel auch die Teilnahme eines Heilberuflers an Anwendungsbeobachtungen strafbar sein kann, wenn die vorgesehene Vergütung den Heilberufler nicht für seinen zusätzlichen Aufwand entschädigt, sondern ihm als Bestechungsgeld für die unlautere Bevorzugung bestimmter Arznei-, Hilfsmittel oder Medizinprodukte gewährt wird. Ein Vorteil kann aber auch in der Gewinnbeteiligung eines Heilberuflers an einem Unternehmen (z.B. Labor) liegen.

Der Begriff Heilberufler umfasst sämtliche Heilberufe mit staatlicher Ausbildung, also auch Krankenschwestern, Altenpfleger, Physiotherapeuten, Logopäden etc.

Für die Akteure auf dem Gesundheitsmarkt ergeben sich nun diverse Fragestellungen, zumal mit einem Inkrafttreten des Gesetzes noch vor der Sommerpause zu rechnen ist. Zum Beispiel:

➔ Welche Auswirkungen haben die neuen Straftatbestände auf Dienstleistungs-/Kooperationsverträge zwischen den einzelnen Leistungserbringern, z.B. Arzt ./. Pharmaindustrie, Krankenhaus ./. Leistungserbringer, Apotheke ./. Arzt etc.?

➔ Wie sind gesellschaftsrechtliche Beteiligungen zu beurteilen?

 ➔ Wie sind Einladungen zu Kongressen und Fortbildungsveranstaltungen zu werten?

➔ Welche Auswirkungen bestehen in Bezug auf Anwendungsbeobachtungen, Sponsoring etc.?

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