Kosten bei Widerruf von Internetverträgen? (EuGH Urteil vom 15.04.2010, C-511/08)

07.07.2010

[] Gemäß §§ 312d Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Fernabsatzvertrag – etwa ein über das Internet abgeschlossener Kaufvertrag – vom Verbraucher innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 der europäischen Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz „[sind] die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren."

Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof hatte nun einen Fall zu entscheidenden, bei dem ein Versandhandelsunternehmen in seinen AGB vorgesehen hatte, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs für die Zusendung der Ware einen pauschalen Versandkostenanteil in Höhe von € 4,95 zu zahlen hat. Es ging hier also nicht um die Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufs, sondern um die Kosten der Zusendung der Ware an den Verbraucher für den Fall des Widerrufs. Konkret stellt sich damit die Frage, ob es mit europäischem Recht vereinbar ist, wenn dem Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware für den Fall auferlegt werden, dass er einen Fernabsatzvertrag widerruft. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ergibt sich die Antwort nicht eindeutig aus Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 97/7/EG, insbesondere sei unklar, ob auch die Zusendungskosten solche Kosten seien, die dem Verbraucher „infolge der Ausübung seines Widerrufs" entstünden. Daher legten die Richter dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidungsgründe

Der EuGH hält die vom Versandhandelsunternehmen verwendete Vertragsklausel für unzulässig. Art. 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 der Richtlinie 97/7/EG seien so auszulegen, dass dem Verbraucher von sämtlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrags nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürften. Ziel der in der Richtlinie 97/7/EG enthaltenen Bestimmungen sei es, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Diesem Ziel liefe eine Regelung zuwider, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Kosten der Zusendung der Ware aufbürde. Eine solche Reglung stünde – so der EuGH weiter – einer ausgewogenen Risikoverteilung entgegen, wenn der Verbraucher neben den Kosten der Rücksendung auch die der Zusendung zu tragen hätte. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss über die Höhe der Zusendungskosten aufgeklärt worden sei.

Fazit

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt. Eine weitere Entscheidung, die bei der – ohnehin schwierigen Gestaltung von AGB – zu beachten sein wird. Wir beraten Sie gern.

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