Limitation Language in Insolvenz des Sicherungsgebers anwendbar?

01.09.2014

Einführung

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals einer GmbH erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Für Zahlungen, die unter Verletzung dieses Kapitalerhaltungsgebots geleistet werden, haftet der Geschäftsführer persönlich nach § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 GmbHG.

Nach allgemeiner Meinung kann auch die Bestellung einer Sicherheit zur Besicherung einer Verbindlichkeit eines Gesellschafters (sog. upstream-Sicherheit) oder eine Schwestergesellschaft (sog. cross-stream-Sicherheit) eine Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darstellen. Ein klassischer Anwendungsfall sind Konzernfinanzierungen, bei denen die Konzernmutter das Darlehen aufnimmt und die Konzerntöchter Sicherheiten bestellen.

Limitation Language

Das vorbeschriebenen Haftungsrisiko des Geschäftsführers lässt sich dadurch reduzieren, dass man bei upstream- oder cross-stream-Sicherheiten einer GmbH im Sicherheitenvertrag Verwertungsbeschränkungen insbesondere für den Fall vorsieht, dass eine Durchsetzung der Sicherheit zu einem Verstoß gegen § 30 GmbHG führen würde (sog. Limitation Language).

Viele Einzelheiten im Hinblick auf Erforderlichkeit, Reichweite und Ausnahmen der Limitation Language sind umstritten und regelmäßig Gegenstand der Verhandlungen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber bei der Formulierung einer Limitation Language.

Bis zu einer höchstrichterlichen Klägerung insbesondere der Grundsatzfrage nach der Erforderlichkeit einer Limitation Language ist allerdings festzuhalten, dass die Aufnahme einer Limitation Language bei upstream- und cross-stream-Sicherheiten absoluter Marktstandard ist. Dies wird auch von den Banken akzeptiert, obgleich die Limitation Language eine erhebliche wirtschaftliche Entwertung der Sicherheiten darstellen kann.

Urteil des OLG Frankfurt a.M.

Mit dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 8. November 2013 (Aktenzeichen 24 U 80/13) gibt es nun die – soweit ersichtlich – erste obergerichtliche Stellungnahme zu einigen Streitfragen rund um die Limitation Language.

Die Entscheidung ist insgesamt kreditgeberfreundlich:

Für die Praxis besonders interessant ist die vom Gericht vertretene Nichtanwendbarkeit der Limitation Language in der Insolvenz der die Kreditsicherheit bestellenden Tochtergesellschaft. Die Limitation Language sei – so das Gericht – nicht anzuwenden, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die maßgebliche Begründung für die Einfügung der Limitation Language, nämlich der Schutz der Geschäftsführer vor einer sie treffenden Haftung wegen unzulässiger Rückzahlungen an die Gesellschafter, entfallen sei. Deshalb bestehe kein sachlicher Grund für die Limitation Language mehr. Das OLG Frankfurt a.M. geht demnach offenbar davon aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers für die Verwertung einer Sicherheit nach Insolvenzeröffnung nicht mehr Betracht kommt. Dies wird wird jedenfalls vereinzelt anders gesehen (vgl. Redeker CFL 2011, S. 298 ff.).

Die zweite interessante Aussage bezieht sich auf § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wonach das Kapitalerhaltungsgebot nicht gilt, und deshalb die Verwertungsbeschränkungen nicht erforderlich sind, bei Leistungen, die (i) bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags erfolgen oder (ii) durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen die Gesellschafter gedeckt sind. In der juristischen Literatur ist streitig, ob in der Variante (i) zusätzlich zu fordern ist, dass ein etwaiger Verlustausgleichsanspruch der Tochtergesellschaft aus dem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags vollwertig ist. Das OLG Frankfurt a.M. hat dies verneint.

Beachtlich sind schließlich die Ausführungen zu der üblicherweise vereinbarten Rückausnahme, wonach die Limitation Language keine Anwendung findet, soweit Darlehensmittel von der kreditnehmenden Konzernmutter an die die Sicherheit bestellende Tochtergesellschaft weitergeleitet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das OLG Frankfurt a.M. ohne weitere Problematisierung von der Zulässigkeit einer solchen Rückausnahme ausgeht. Erwähnenswert ist weiterhin, dass das Gericht die in dem vom ihm zu entscheidenden Fall vereinbarte Rückausnahme aufgrund ihres Wortlauts selbst dann anwenden will, wenn die der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellten Mitteln nicht aus den Erlösen des Darlehens an Konzernmutter, sondern aus sonstigen Mitteln der Konzernmutter stammen. Dies erscheint sehr weitgehend und ist bei der Formulierung einer Limitation Language zu beachten.

Zusammenfassung

Im Fall von upstream- und cross-stream-Sicherheiten einer GmbH ist die Vereinbarung einer Limitation Language Marktstandard. Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 8. November 2013 erstmalig zu einigen Streitfragen im Zusammenhang mit einer Limitation Language Stellung genommen. Leider hat das Gericht die Revision nicht zugelassen. Bis zu einer Klärung durch den BGH dürften die vorgenannten – und eine Reihe von weiteren – Fragen damit in der Praxis weiterhin streitig bleiben.

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