Neue Urteile zur "Kettenbefristung"

19.03.2013

[Köln, ] Bereits im letzten Newsletter haben wir Ihnen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Zulässigkeit von Kettenbefristungen vorgestellt. Nachdem der EuGH entschied, dass Kettenbefristungen nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich seien, ergingen nunmehr auch die erwarteten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Sachverhalt 1

Die Klägerin war seit 11 Jahren aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst beschäftigt. Als Sachgrund für die Befristung wurde jeweils der Vertretungsbedarf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannt.

Entscheidung

In Anlehnung an die Entscheidung des EuGH entschied das BAG (Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09), dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs der Annahme des Sachgrundes der Vertretung nicht entgegenstehe, sondern an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festgehalten werden könne. In der Entscheidung, die als Pressemitteilung vorliegt, wurde ausgeführt, dass jedoch unter besonderen Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrages trotz Vorliegen eines sachlichen Grundes wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein könne. Das entspräche den sich aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebenden Grundsätzen. An einen Rechtsmissbrauch seien jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es seien dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen zu berücksichtigen.

Die Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen sprächen aber dafür, dass der Arbeitgeber die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt habe. Das BAG verwies den Rechtsstreit daher an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

Sachverhalt 2

Insofern konsequent wies das BAG die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin ab (Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10). Die Klägerin war vom 01. März 2002 bis zum 30. November 2009 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Die letzte im Januar 2008 vereinbarte Befristung basierte auf der Vertretung eines sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers und war folglich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung erachtet das BAG die „Kettenbefristung“ grundsätzlich für zulässig. Angesichts der Gesamtdauer der Beschäftigung von sieben Jahren und neun Monaten sowie der Anzahl von lediglich vier Befristungen sah das BAG zudem keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs.

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