Verfall von Urlaubsansprüchen

17.11.2011

[] Kehrt ein Arbeitnehmer nach Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitsplatz genesen zurück, so verfallen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG nicht nur die Urlaubsansprüche des aktuellen Urlaubsjahres, sondern auch übertragene Urlaubsansprüche (BAG – 9 AZR 425/10).

Sachverhalt

Das BAG hatte am 09. August 2011 über die Anwendung der Übertragungssperre des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG auf nicht verfallene Urlaubsansprüche zu entscheiden. Die Parteien verbindet seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 06. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrte die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG – ebenso wie schon in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Nach Auffassung des BAG ging der von dem Kläger im vorliegenden Fall erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfalle der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliege. Dies sei jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert sei. Übertragene Urlaubsansprüche seien in gleicher Weise befristet. Werde ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er – wie hier – in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen könne, erlösche der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden sei. Das BAG hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offen gelassen.

Anmerkung

Der Entscheidung steht im Einklang mit der geänderten Rechtsprechung des BAG aufgrund der „Schultz-Hoff-Entscheidung" des EuGH vom 20. Januar 2009. Hiernach ist § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums erkranken und deswegen arbeitsunfähig sind. Hieraus folgt, dass Urlaub grundsätzlich dann nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt, wenn er auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann. In der hiesigen Entscheidung hat das BAG zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, keine Stellung genommen. Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch, dass der aus krankheitsbedingten Gründen übertragene Urlaub auch nach der neuen Rechtsprechung des BAG gesetzlicher Mindesturlaub im Sinne des § 3 Abs. 1 BUrlG ist. Dies spricht dafür, ihn ebenso wie den gesetzlichen Mindesturlaub zu behandeln, der erst im laufenden Kalenderjahr entstanden ist (ebenso LAG Köln, 18. Mai 2010, 12 Sa 38/10).

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