Versanddauerangaben in der AGB Kontrolle

08.08.2013

Versanddauerangaben in der AGB Kontrolle

(OLG Bremen Urteil vom 05.10.2012 2 U 49/12) Das OLG Bremen hat festgestellt, dass die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" nicht mit § 308 Nr.1 BGB vereinbar ist. Eine Unterlassungsklage nach §§ 3,4 Nr. 11 UWG ist daher begründet. Zu Recht erfährt dieses Urteil harte Kritik.

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt Bar- und Partyartikel u.a. über den Online-Marktplatz Amazon. Dabei befindet sich in den jeweiligen Angeboten der Hinweis „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“.

Entscheidungsgründe

Zunächst stellt das OLG fest, dass es sich bei der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“ tatsächlich um AGB handelt und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage, da diese Regelung auch den Vertragsinhalt gestalten soll. Das OLG stützt die Unzulässigkeit des Wortes „voraussichtlich“ darauf, dass es zu unbestimmt sei. Dem Verbraucher sei es nicht möglich die Versanddauer hinreichend genau zu bestimmen. Vielmehr werde durch „voraussichtlich“ die zeitliche Prognose (1-3 Tage) wieder zurückgezogen. Durch diese Formulierung, seien die Ausnahmefälle nicht definiert, so dass sich die Beklagte nicht auf eine bestimmte Zeit festlegt. Dabei sei es auch unschädlich, dass der BGH festgestellt hat, dass die Verwendung von „ca. 3 Tagen“ zulässig sei. Im Gegensatz zu „voraussichtlich“ sei „ca.“ hinreichend bestimmt, da die Versandzeit hier im Wesentlichen (mit Ausnahme gewisser Schwankungen) bestimmt sei.

Fazit

Völlig zu Recht wird dieses Urteil in der Besprechung in MMR 2013, 36 hart kritisiert. Das OLG bewertet hier zwei ähnliche Begriffe völlig unterschiedlich und verliert dabei vollkommen die Sichtweise des Verbrauchers aus dem Blick. Denn im Gegensatz zu der vom OLG vertretenen Meinung, ist für einen durchschnittlichen Verbrauch wohl kein Unterschied zwischen „voraussichtlich“ und „ca.“. Beide Worte sollen klarstellen, dass die Versanddauer im Normalfall diese Zeitspanne beansprucht. Dabei ist nicht erkennbar, dass bei „voraussichtlich“ mehr Ausnahmen vom Normallfall zulässig sind, als bei „ca.“. Durch diese Entscheidung schafft das OLG mehr Rechtsunsicherheit, da es für Händler immer schwerer wird, zulässige Bedingungen zu verwenden, da die Gerichte einzelne Wörter – entgegen dem üblichen Sprachgebrauch – völlig unterschiedlich bewerten. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Mitbewerbern, welche abmahnfreudig sind (und sich so eine zweite Einnahmequelle schaffen), Tür und Tor geöffnet werden. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte dieser Ansicht folgen werden. Um jeglicher Gefahr der Abmahnung jedoch aus dem Weg zu gehen, empfiehlt sich die Versanddauer nicht mehr mit „Voraussichtlich 1-3 Tage“ anzugeben.

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