Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags (BGH Urteil vom 03.11.2010, VIII ZR 337/09)

15.03.2011

[] Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB können bestimmte Verbraucherverträge – etwa Fernabsatzverträge – vom Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen werden. Wird ein Widerruf erklärt, ist das Vertragsverhältnis nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt rückabzuwickeln, § 357 Abs. 1 S. 1 BGB. Beispielsweise kann der Käufer den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

Allerdings schreibt § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor, dass „der Verbraucher [...] Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten [hat], wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden". Gemäß § 357 Abs. 3 S. 3 BGB [§ 357 Abs. 3 S. 2 BGB a.F.] entfällt diese Wertersatzpflicht, „wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist".

Sachverhalt

Der Kläger bestellte bei der Beklagten über das Internet ein Wasserbett zum Preis von € 1.265. Dem von der Beklagten per E-Mail unterbreiteten Vertragsangebot war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wonach „durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist".

Nachdem das Wasserbett geliefert und vom Kläger bezahlt worden war, baute dieser das Bett auf, befüllte es mit Wasser und benutzte es drei Tage lang. Sodann erklärte er den Widerruf, ließ das Bett abholen und verlangte den Kaufpreis zurück. Die Beklagte erstattete unter Hinweis darauf, dass das Bett infolge des Aufbaus als gebrauchtes Bett anzusehen und daher nicht mehr verkäuflich sei, lediglich € 258. Dies entspreche dem Wert der eingebauten Heizung, allein diese könne noch verwertet werden. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises verurteilt, die dagegen gerichtete Berufung blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof ebenfalls zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stellen der Aufbau des Wasserbetts sowie die Befüllung der Matratze mit Wasser eine Prüfung der Sache dar, für die eine Wertersatzpflicht ausgeschlossen sei. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Verbraucher die Gelegenheit haben solle, die im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren. Bei im zerlegten Zustand angelieferten Möbeln erfordere dies den Aufbau des Möbelstücks, der auch im Wege des Aufblasens, Aufpumpens oder Befüllens mit einem Füllmedium erfolgen könne. Denn nur in diesem Fall könne sich der Verbraucher einen ausreichenden Eindruck von dem gekauften Möbelstück verschaffen. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Vorschriften über den Widerruf von Fernabsatzverträgen gerade zur Kompensation der Gefahren dienen sollen, die sich aus der Unsichtbarkeit des Vertragspartners und der Kaufsache für den Verbraucher ergäben. Selbst dann, wenn der zum Zwecke der Prüfung erforderliche Aufbau der Kaufsache eine erhebliche Wertminderung zur Folge habe, dürfe dies nicht zu einer Einschränkung des Prüfungsrechts des Verbrauchers führen. Diese Auslegung stehe im Einklang mit den Vorgaben von Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (kurz: Fernabsatzrichtlinie).

Fazit

Die Entscheidung macht abermals deutlich, dass der Bundesgerichtshof dem Schutz des Verbrauchers im Rahmen von Fernabsatzverträgen – im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – einen hohen Stellenwert beimisst.

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