Arbeit im Home Office: Ist ein Sturz auf dem Weg in die Küche ein Arbeitsunfall?

22.12.2016

[Köln, ] Die gesetzliche Unfallversicherung gleicht Gesundheitsschäden aus, die Personen insbesondere aufgrund eines Arbeitsunfalls entstehen. Versichert ist nicht nur die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit selbst. So unterfällt beispielsweise auch der Weg in die betriebliche Teeküche grundsätzlich dem Versicherungsschutz. Doch handelt es sich auch um einen Arbeitsunfall, wenn ein Arbeitnehmer im Home Office auf dem Weg in die eigene Küche, um sich etwas zu trinken zu holen, stürzt und sich dabei verletzt?

Entscheidung

Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht jüngst auseinandergesetzt (Urteil vom 05. Juli 2016, Az.: B 2 U 5/15 R). In dem zu entscheidenden Fall hatte sich die Klägerin ihren Heimarbeitsplatz im Dachgeschoss eingerichtet. Ihre Küche befand sich ein Stockwerk tiefer im Erdgeschoss. Als sie sich aus ihrer Küche ein Glas Wasser holen wollte, rutschte sie auf der ins Erdgeschoss führenden Treppe aus und brach sich den Fuß.

Die Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht Mainz wies die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage ab, das Landessozi-algericht Mainz gab dieser auf die Berufung der Klägerin hin wiederum statt. Die Unfallkasse legte Revision ein.

Das Bundessozialgericht teilte die Auffassung der Unfallkasse. Der Weg in die Küche sei dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzuordnen. Den Weg zur Küche habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben. Die Wahrnehmung betrieblicher Verrichtungen im Home Office nehme einer Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung sei die Klägerin keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sei es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.

Anmerkung

Die Unfallkassen – und damit mittelbar die beitragszahlenden Arbeitgeber – dürften das Urteil begrüßen. 12% aller Arbeitnehmer in Deutschland sind im Home Office tätig; es steht zu erwarten, dass diese Zahl in den nächsten Jahren steigt. Eine Klagestattgabe durch das Bundessozialgericht hätte eine nicht unwesentliche Erweiterung des Versicherungsschutzes zugunsten der Arbeitnehmer bedeutet. Dies gölte angesichts der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit im Home Office in besonderem Maße.

Die Begründung des Bundessozialgerichts mag auf den ersten Blick angreifbar erscheinen. Das Bundessozialgericht sieht nämlich grundsätzlich auch den Weg zu die Arbeitskraft erhaltenden Nahrungsaufnahmen außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers als vom Versicherungsschutz umfasst an. Auch insoweit ist es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen nicht möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Dass Arbeitnehmer während der Mittagspause außerhalb der Betriebsstätten des Arbeitgebers irgendwelchen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Letztlich überzeugend an der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist aber, dass ein Arbeitnehmer im Home Office selbstbestimmt auf die Vorbeugung gegen Gefahren im häuslichen Bereich – anders als etwa bei einer Mittagspause in der Innenstadt – hinwirken und somit selbst für eine bestmögliche Prävention sorgen kann.  

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