Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017

29.09.2017

[Köln / Frankfurt, ] Durch die Änderung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten („Geldwäschegesetz“, GwG) vom 23.06.2017 wurde das Transparenzregister neu eingeführt. Dieses Register soll dazu dienen, die Angaben über wirtschaftlich Berechtigte zu sammeln und für bestimmte Behörden, Geldwäscheverpflichtete und interessierte Dritte zugänglich zu machen. Über die grundsätzliche Einrichtung hatten wir Sie bereits mit einem LegalUpdate vom 16.05.2017 informiert.

Wozu dient das Transparenzregister und wo ist es geregelt?

Das Transparenzregister setzt europarechtliche Vorgaben um und wurde im GwG geregelt.

Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Einführung eines Registers die Transparenz bei juristischen Personen und wirtschaftlichen Vereinigungen zu erhöhen. Diese Erhöhung der Transparenz soll dazu beitragen, den Missbrauch der Vereinigungen zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Das Transparenzregister ist im 4. Abschnitt in den §§ 18-26 GwG geregelt.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Zentraler Begriff des neuen GwG ist der wirtschaftlich Berechtigte. Das GwG definiert ihn in § 3 Abs. 1 GwG entweder als die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren wirtschaftlicher Kontrolle eine Vertragspartei letztlich steht oder als die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen sind damit regelmäßig die natürlichen Personen gemeint, die (un-)mittelbar 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Bei Stiftungen oder Rechtsgestaltungen, in denen treuhänderisches Vermögen verwaltet oder verteilt wird, kommen als wirtschaftlich Berechtigte der Treugeber, Mitglieder des Vorstands, Begünstigte oder die tatsächlich agierenden Personen in Betracht.

Wer ist verpflichtet, Angaben zu machen?

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften („Meldepflichtige“) haben dem Transparenzregister die nachstehenden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich mitzuteilen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Hierbei sind die Meldepflichtigen verpflichtet, die zur Meldung notwendigen Angaben bei den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und, nach der bis zum 01.10.2017 notwendigen Erstmitteilung, zukünftig Änderungen dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen.

Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von einem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben ihren meldepflichtigen unmittelbaren Beteiligungen die notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen.

Entsprechendes gilt für Verwalter von Trusts oder Treuhänder, wie sie beispielsweise in Stiftungen oder Rechtsgebilden vorkommen, die Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. Diese haben dem Transparenzregister ergänzend die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen.

Die Meldepflicht gilt aber als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten des Meldepflichtigen bereits aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben. Der Umfang der Meldefiktion ist jedoch begrenzt. Gerade bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich sämtliche erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar aus den Registern ergeben.

Wer hat Einblick in das Transparenzregister?

Der Einblick kann teilweise oder vollständig be-schränkt werden, wenn der wirtschaftlich Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat.

Zunächst haben gemäß § 23 Abs. 1 GwG wesentliche Behörden, Verpflichtete der Geldwäscheprüfungen nach § 10 Abs. 3 GwG und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt (z.B. „Fachjournalisten“) das Recht der Einsichtnahme. Als wesentliche Behörden gelten dabei die Aufsichtsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die für die Kontrolle der Außenwirtschaft zuständigen Behörden, Strafverfolgungsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern sowie für die Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden.

Jedoch kann auf Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten die Einsichtnahme beschränkt werden, wenn zu seinen Gunsten ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Ein solches soll dann vorliegen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der wirtschaftlich Berechtigte Opfer einer der folgenden Straftaten werden könnte: Betrug, Entführung, Körperverletzung oder Tötungsdelikte, Nötigung oder Bedrohung. Hierbei kommt aber eine Beschränkung nur dann in Betracht, wenn sich die zu beschränkenden Daten nicht aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Das Erschleichen der Einsicht ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 56 Abs. 1 Nr. 56 GwG und kann mit Geldbuße geahndet werden.

Was kostet die Einsichtnahme?

Das Bundesfinanzministerium ist berechtigt durch Rechtsverordnung die Kosten der Einsichtnahme zu regeln. Diese Regelung ist noch nicht erfolgt. Da eine Einsichtnahme aber auch erst ab dem 27.12.2017 möglich ist, ist ein Erlass dieser Rechtsverordnung noch zu erwarten.

Welche Risiken bestehen bei Nichterfüllung der Mitteilungspflichten?

Die Nichterfüllung der Einholungs-, Dokumentations- und Meldepflichten ist nach § 56 Abs. 1 Nr. 53-55 GwG eine Ordnungswidrigkeit. Einfache Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000,00, schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße sogar mit einer Geldbuße von bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Für bestimmte nach dem GwG besonders Verpflichtete (u.a. Kreditinstitute und Finanzunternehmen) besteht ein höherer Bußgeldrahmen.

Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden grundsätzlich unter Nennung der Art und Charakter des Verstoßes sowie der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für mindestens fünf Jahre veröffentlicht (sog. naming & shaming).

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