Einführung von Energieaudits – Was kommt auf betroffene Unternehmen zu

10.03.2015

[Berlin, ] Am 5. Februar 2015 hat der Deutsche Bundestag eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) beschlossen. Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung am 6. März 2015 zugestimmt, sodass mit einem baldigen Inkrafttreten des Gesetzes (nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) zu rechnen ist.

Kernstück der Änderung des EDL-G ist die Einführung einer Pflicht für größere Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits. Im Folgenden werden Hintergrund, Inhalt und Reichweite der gesetzlichen Bestimmungen erläutert und eine Einschätzung zu den praktischen Konsequenzen für betroffene Unternehmen gegeben.

I. Hintergrund der Aktualisierung des des Energiedienstleistungsgesetzes

Anlass der Änderungen sind, wie häufig im Bereich der Energieeffizienz, Vorgaben von der Europäischen Ebene. Art. 8 der am 4. Dezember 2012 in Kraft getretenen EU-Energieeffizienzrichtlinie (RL 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012) musste bis zum 5. Juni 2014 umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, einen gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der EU geschaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht wird.

Als ein Teil des Maßnahmenpakets verpflichtet Art. 8 Energieeffizienzrichtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, alle vier Jahre sogenannte Energieaudits durchführen. Art. 13 der RL gibt vor, dass Verstöße gegen diese Pflicht durch wirksame Sanktionen geahndet werden sollen.

II. Inhalt der Neuregelungen

Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Verpflichtung durch eine Änderung des EDL-G um.

1. Betroffene Unternehmen

Verpflichtet zur Durchführung von Energieaudits gemäß § 8 Abs. 1 EDL-G n.F. in Verbindung mit § 1 Nr. 4 EDL-G n.F. werden nur Unternehmen, die keine Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2006 sind. Dabei gilt als Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Empfehlung setzt sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen KMU aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR Mio. 50 erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens auf EUR Mio. 43 beläuft. Gemäß § 4 Abs. 1 der Empfehlung beziehen sich die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Stellenwerte herangezogen werden, auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet.

2. Pflicht zur Durchführung von Energieaudits

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G n.F. werden die in dem Gesetz abschließend normierten Unternehmen verpflichtet, bis zum 5. Dezember 2015 und danach alle vier Jahre ein Energieaudit nach Maßgaben des EDL-G n.F. durchzuführen.

Ein Energieaudit ist gemäß § 2 Nr. 4 EDL-G a.F. ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater und öffentlicher Dienstleistungen.

3. Konkrete Anforderungen an Energieaudits

§ 8a EDL-G n.F. legt die Anforderungen an Energieaudits fest. Spezifische, rechtliche verbindliche Handlungspflichten folgen aus einem Audit – ungeachtet von dessen Ergebnis – nicht. Dessen ungeachtet müssen Audits

• den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen,

• auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch auf nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten bzw. auf Schätzungen des Energieverbrauchs zurückgegriffen werden darf,

• eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung mit einschließen,

• nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten basieren und

• verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.

4. Konkrete Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen

§ 8b Abs. 1 EDL-G n.F. stellt Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen. So ist das Energieaudit von einer Person durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder berufsmäßigen Qualifizierung praktische Erfahrungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Zudem ist das Energieaudit gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 EDL-G n.F. in unabhängiger Weise durchzuführen. Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten.

Wird gemäß § 8b Abs. 2 Satz 3 EDL-G n.F. das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein, sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei.

5. Freistellung von der Energieauditpflicht

Gemäß § 8 Abs. 3 EDL-G n.F. sind Unternehmen von der Pflicht zur Durchführung eines Audits freigestellt, wenn sie bis zum 5. Dezember 2015 entweder nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 EDL-G n.F. ein Energiemanagementsystem oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 EDL-G n.F. ein Umweltmanagementsystem eingerichtet haben.

Ein Energiemanagementsystem ist gemäß § 2 Nr. 17 EDL-G- n.F. das System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2012, entspricht. Ein Umweltmanagementsystem im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 EDL-G- n.F. ist ein Umweltmanagementsystem im Sinne der sog. EMAS Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.

6. Übergangsregelungen

§ 8 Abs. 2 EDL-G n.F. lässt es für die Durchführung des ersten Energieaudits ausreichen, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, das den Anforderungen nach § 8a entspricht.

Sollten Unternehmen daher bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Audit durchgeführt haben, so wird in der knappen Zeit bis zum 5. Dezember 2015 kein neues Audit erforderlich.

§ 8c Abs. 6 EDL-G- n.F. sieht eine verlängerte Einführungsphase für die Umsetzung eines Energiemanagementsystems und eines Umweltmanagementsystems nach EMAS vor. Die beiden Managementsysteme müssen erst bis zum 31. Dezember 2016 vollständig implementiert werden. Bei einer Überprüfung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem 31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über den Beginn der Einrichtung der Managementsysteme. Dieser Nachweis erfolgt durch die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung. Die Anforderungen an diese Erklärung sind in § 8c Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 EDL-G n.F. normiert.

7. Nachweisführung und Sanktionen

Gemäß § 8c Abs. 1 EDL-G n.F. hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Stichprobenkontrollen zur Durchführung der Energieaudits im Sinne von § 8 Abs. 1 EDL-G n.F. durchzuführen. Das BAFA setzt gegebenenfalls eine angemessene Frist für den Nachweis, dass das betreffende Unternehmen der Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 EDL-G n.F. nachgekommen ist. Kommt das Unternehmen dieser Pflicht nicht nach wird die Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit eingestuft und kann nach § 12 Abs. 2 EDL-G a.F. mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden.

III. Praktische Konsequenzen

Schon jetzt ist gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 Voraussetzung für die Reduzierung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, dass diese ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Gleiches gilt nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) Stromsteuergesetz für den Spitzenausgleich. Unternehmen, die die Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, müssen nachweisen, dass sie ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Für diese Unternehmen hat die Änderung des EDL-G keine Konsequenzen.

Insgesamt geht die Bundesregierung von etwa 50 000 betroffenen Unternehmen aus. Die durchschnittlichen Kosten pro Audit werden auf 4000 Euro geschätzt. Unternehmen sollten den Einsatz unternehmenseigener Auditoren in Erwägung ziehen, um Aufwand und Kosten für die Durchführung von Audits zu beschränken. Diese „Audit-Beauftragten“ sind dann ähnlich wie Umweltbeauftragte zu behandeln.

Um Unternehmen insbesondere in Anbetracht des kurzen Zeitraums bis zum 5. Dezember 2015 eine optimale Hilfestellung bei der Einführung der Audits zu geben, sollten baldmöglichst Anwendungshilfen durch das für den Vollzug des Gesetzes zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht werden. Sollte sich aus den ersten Erfahrungen bei der Umsetzung des Gesetzes ein Bedarf für eine weitere Konkretisierung der Anforderungen ergeben, um Unternehmen, Auditoren oder dem BAFA mehr Rechtssicherheit zu geben, kann die Bundesregierung kurzfristig von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen.

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