Haftung für rechtswidrige Internetseiten – Privilegierung des Providers

18.12.2014

KG, Beschluss vom 25. August 2014 – 4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14 – Haftungsprivileg des Dienstanbieters auch im Strafrecht

Nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.08.2014 beansprucht § 10 TMG rechtsgebietsübergreifend Geltung und ist wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht anwendbar. Das Haftungsprivileg des § 10  S. 1 Nr. 1 TMG entfällt nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten.
 
Auf eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hatte das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen in der rechten Szene aktiven Programmierer und Softwareberater zu entscheiden, der durch die Bereitstellung von Serverkapazitäten der rechtsgerichteten Website „www.nw-b(...)“ das Einstellen rechtswidriger Inhalte (Volksverhetzung, Beleidigung) ermöglichte. Auch wenn für eine Strafbarkeit als Gehilfe grundsätzlich dolus eventualis hinsichtlich der Haupttat(en) ausreichen würde, müsse es anders liegen, wenn spezialgesetzliche Normen strengere Voraussetzungen an den Vorsatz stellten. Dementsprechend sei § 10 TMG zu beachten, der ausweislich des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers verantwortungsbeschränkende Wirkung auch im Strafrecht entfalten solle. Der Dienstanbieter, hier der Programmierer, könne somit für fremde Inhalte auf den von ihm gehosteten Internetseiten unter den in § 10 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG genannten Voraussetzungen nicht zur Verantwortung gezogen werden, da ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er positive Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten hatte. Eine Beschränkung der Privilegierung auf Fälle wirtschaftlicher Tätigkeit des Dienstanbieters sei dem Gesetz indes nicht zu entnehmen. Die richtlinienkonforme Auslegung ergebe nichts anderes, denn nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie müsse der Host-Provider „tatsächliche Kenntnis“ von rechtswidrigen Handlungen gehabt haben, mithin positive Kenntnis im Sinne eines dolus directus 2. Grades. Schließlich erfordere auch die teleologische Auslegung eine positive Kenntnis. Die Privilegierungsregelung beruhe darauf, dass der Dienstanbieter bei der Speicherung großer Datenmengen wegen der automatisiert ablaufenden, technischen Vorgänge regelmäßig keine Kenntnis nehmen könne und ihm vorbeugende Kontrollen nicht zumutbar seien.

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