Markenverletzung durch Ad Words – pcb, Beta Layout und Bananabay (BGH Urteile vom 22.01.2009, I ZR 139/07, I ZR 30/07 und I ZR 125/07)

01.05.2009

[] Am 22.01.2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) gleich in drei Fällen zum Thema Kennzeichenverletzungen durch die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Keyword entschieden.

Sachverhalt

In allen drei Fällen hatte ein Dritter bei Google als Keyword einen Begriff gewählt, der in identischer oder ähnlicher Form für einen anderen als Marke oder Unternehmenszeichen
(also als Firma) geschützt war. Dies geschah jeweils mit dem Ziel, dass bei Eingabe des Keywords in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erschien. Der Werbende bediente sich so der Suche des Internetnutzers nach einem bestimmten Kennzeichen, um durch eine Anzeige auf seine eigenen Produkte aufmerksam zu machen. Die Anzeigen enthielten allerdings weder das als Keyword verwendete Kennzeichen noch eine Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder dessen Produkte.

Entscheidungen

In der Sache „pcb" hat der BGH eine Markenverletzung verneint. Beide Parteien bieten über das Internet Leiterplatten an. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „PCBPOOL" und die Beklagte verwendete die Bezeichnung „pcb" als Keyword. Der Begriff „pcb" ist die in Fachkreisen geläufige Abkürzung für „print circuit board" (englisch für Leiterplatten). Diese Tatsache ist der entscheidende Aspekt für das Gericht. Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung eines beschreibenden Begriffs auch dann nicht untersagt werden könnte, wenn die Benutzung markenmäßig wäre und keine Verwechslungsgefahr mit der geschützten Marke
bestünde. Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs stellt eine markenrechtlich erlaubte
beschreibende Benutzung dar, auch wenn der beschreibende Begriff Teil einer fremden Marke ist.

In der Sache „Beta Layout" hatte sich die Beta Layout GmbH gegen die Verwendung des Keywords „Beta Layout" durch einen Wettbewerber gewendet. Der BGH hat auch hier eine Kennzeichenverletzung verneint. Es fehlt nach Auffassung des Gericht an der erforderlichen Verwechslungsgefahr, da der Internetnutzer nicht annehmen würde, dass es sich bei den Anzeigen im räumlich getrennten Werbeblock um Anzeigen der Beta Layout GmbH handele.

In der Sache „Bananabay" hat die Beklagte schließlich den als Marke geschützten Begriff „bananabay" als Keyword für Produkte verwendet, die mit den Produkten der Markeninhaberin identisch waren. Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Markenverletzung in diesem Fall davon abhängt, ob die Verwendung der geschützten Bezeichnung als Keyword eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Markengesetzes ist. Da das deutsche Markenrecht auf europarechtlichen Vorgaben beruht, hat der BGH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren solange ausgesetzt.

Fazit

Wenn eine Anzeige im von der Trefferliste getrennten Werbeblock einer Suchmaschine weder den Suchbegriff enthält noch einen sonstigen Hinweis auf das Unternehmen, dessen Kennzeichen als Keyword verwendet wird, kann nach der Entscheidung des BGH in der Sache „Beta Layout" die Verwendung einer Unternehmensbezeichnung oder eines Teils davon als Keyword zulässig sein. Das Gleiche gilt nach der Entscheidung des BGH in der Sache „pcb" für
die Verwendung eines beschreibenden Begriffs, auch wenn dieser Begriff Bestandteil der Marke eines Dritten ist. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung einer fremden Marke als Suchwort für identische Produkte ist die erhoffte Entscheidung des BGH in der Sache „Bananabay" zunächst ausgeblieben. Hier bleibt abzuwarten, ob der EuGH in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Keyword eine markenmäßige Benutzung sieht.

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