Neues zur Haftung des Geschäftsführers für verbotene Zahlungen

16.10.2015

Problemstellung

Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer, die nach dem Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) noch Zahlungen leisten, laufen Gefahr, diese der späteren Insolvenzmasse ersetzen zu müssen. Die wichtigste Vorschrift hierzu ist § 64 GmbHG.

Diese Haftung ist ausgesprochen rigide, weil sie nicht an einen Vermögenschaden der Gesellschaft anknüpft, sondern allein an die Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen. Der Insolvenzverwalter muss im Streitfall zunächst nur darlegen und beweisen, dass die Zahlungen erfolgt sind und zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Diese Haftung kann insbesondere bei Gesellschaften, die laufende Umsatzgeschäfte tätigen, einen ausgesprochen hohen Umfang erreichen und den tatsächlich entstandenen Schaden weit übersteigen. Deshalb wird teilweise argumentiert, dass der Anspruch wegen verbotener Zahlungen auf den Ersatz eines tatsächlichen Vermögensschadens beschränkt sei. Diesem Versuchen hat der Bundesgerichtshof wiederholt eine Absage erteilt; er bleibt auch in neueren Entscheidungen dabei.

Besonderheiten bei der Zahlung auf debitorische Konten

Oftmals wird die Rechtslage dadurch verkompliziert, dass der Zahlungsverkehr in der Regel über sogenannte debitorische Konten erfolgt, d.h. Konten, die (innerhalb einer laufenden Kreditlinie) laufend überzogen sind.

In dieser Konstellation ist nicht die Zahlung an Dritte (z.B. Lieferanten) eine "Auszahlung". Denn in diesem Fall erhöht sich durch die Zahlung an den Dritten lediglich die Forderung der Bank gegen die Gesellschaft, es findet damit ein Austausch der Gläubiger statt. Eine solche Auszahlung ist keine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen.

Eine Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen ist es allerdings, wenn der Geschäftsführer Zahlungen auf solche Konten zulässt. Denn in diesem Fall mindert sich unmittelbar die Forderung des kontoführenden Kreditinstituts gegen die Gesellschaft. Jede Zahlung auf das debitorische Konto ist damit eine Zahlung der Gesellschaft an die Bank.

Einschränkung der Haftung in Fällen der Sicherungsabtretung

Auch wenn der Bundesgerichtshof Bemühungen, die Haftung nach § 64 GmbHG und vergleichbaren Vorschriften auf Schadenersatzansprüche zu beschränken, eine Absage erteilt hat, ist er doch jüngst bemüht, die Haftung einzuschränken.

Dabei hat der Bundesgerichtshof zunächst herausgestellt, dass eine Zahlung an die Bank durch Einzahlung auf das debitorische Konto dann keine Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen darstellt, wenn die Forderungen ohnehin bereits zur Sicherung an die Bank abgetreten waren.

Denn in diesem Fall werde die spätere Insolvenzmasse – so der Bundesgerichtshof – nicht geschmälert, weil der Erlös aus der Forderung im Insolvenzverfahren ohnehin über ein Absonderungsrecht der Bank zustehe.

Dies gilt auch dann, wenn die Forderung bereits an einen Dritten (z. B. an Lieferanten im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts) abgetreten wurde.

Diese – auf den ersten Blick sehr weitgehende – Ausnahme wird aber dadurch schon wieder eingeschränkt, dass der Bundesgerichtshof verlangt, dass sowohl die Abtretung der Forderung vor Eintritt der Insolvenzreife erfolgt sein muss als auch die Forderung vor Eintritt der Insolvenzreife werthaltig geworden sein muss.

Geschieht dies erst nach Eintritt der Insolvenzreife (z. B. indem die Gesellschaft bestimmte Leistungen erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erbringt), verbleibt es bei der Haftung des Geschäftsführers.

Diese Fallgruppe wird in der Praxis erhebliche praktische Bedeutung erlangen. Allerdings wird es auch künftig im Haftungsprozess auf den entsprechenden Detailvortrag ankommen.

Einschränkung der Haftung durch Schaffung von Gegenwerten

Ein weiterer Streitpunkt ist, ob eine Haftung ausscheidet, wenn durch die Zahlung Gegenwerte geschaffen worden sind.

Hier galt schon bislang, dass eine Haftung ausscheidet, wenn durch eine verbotene Zahlung der Gesellschaft ein Gegenwert zufließt, der mindestens gleichwertig ist. Denn in diesem Fall ist der Gesellschaft ja ein Gegenwert zugeflossen, der in der Insolvenz zumindest liquidierbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr festgehalten, dass es hierfür nicht auf die Frage ankommt, ob dieser Gegenwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (nicht schon im Zeitpunkt des Insolvenzantrages) noch vorhanden ist.

Dies bedeutet eine wesentliche Erleichterung, wenn – wie häufig – das Insolvenzverfahren erst ca. drei Monate nach Stellung des Insolvenzantrags eröffnet wird.

Insoweit kann der Geschäftsführer nunmehr in erweitertem Umfang einwenden, dass die Zahlung keines-wegs "verloren" war, sondern das hierfür Gegenwerte geschaffen worden sind.

Schaffung von Gegenwerten bei debitorischen Konten

Ein weiterer Streitpunkt ist, dass insbesondere bei debitorischen Konten eine Einzahlung dazu führt, dass die Kreditlinie wieder (teilweise) frei wird und der Geschäftsführer weitere Zahlungen tätigen kann. Diese Zahlungen – die für sich genommen durchaus erlaubt sind – werden durch die grundsätzlich verbotenen Zahlungen an die Bank erst möglich gemacht.

Hier hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass auch weiterhin die Zahlung der Bank nicht dadurch wieder beseitigt wird, dass die Gesellschaft hierfür wieder eine freie Kreditlinie erhält. Dies ändere – so der Bundesgerichtshof – nichts daran, dass der Betrag, der von einem Kunden an die Bank gezahlt wird, am Ende in der Insolvenzmasse fehlt.

Allerdings kann der Geschäftsführer einwenden, dass durch die Zahlung eine Verfügung über die Kreditlinie (wieder) möglich war und er diese Möglichkeit auch genutzt hat. Die Zahlung die er sodann mit den frei-gewordenen Mitteln aus der Kreditlinie bewirkt hat, beseitigt dann die Haftung, wenn sie als erlaubte Zahlung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, zur Leistung von Steuern und Sozialversicherungen etc. verwendet wurde.

Auch dies erweitert die Verteidigungsmöglichkeiten des Geschäftsführers. Diese Rechtsprechung ist auch sinnvoll, weil auf diese Weise der Zahlungsverkehr über das debitorische Konto dem Zahlungsverkehr über das kreditorische Konto (d. h. Konten mit einem Guthaben) gleichgestellt wird. Dort ist die Auszahlung nicht die Einzahlung durch den Kunden, sondern die aktive Verfügung über das Guthaben; diese kann nach § 64 Satz 2 GmbHG bzw. vergleichbaren Vorschriften haftungsfrei sein.

Erlaubte Zahlungen

Nach § 64 Satz 2 GmbHG bzw. vergleichbaren Vorschriften sind Zahlungen erlaubt, die im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger liegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn ex ante die Zahlung mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit verspricht.

Dies gilt etwa bei Zahlungen zur Wahrnehmung von Sanierungschancen und zur Sicherung des Geschäftsbetriebs (Begleichung von Wasser-, Strom-, Heiz-, Lohn-, Miet- und Steuerschuld bzw. Löhne zur Aufrechterhaltung des Betriebs). Dauert die Zahlungsunfähigkeit länger als 3 Wochen an (Insolvenzantragspflicht) gelten deutlich strengere Anforderungen.

Erlaubte Zahlungen sind darüber hinaus die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, da deren Nichtabführungen strafbar ist sowie für die Abführung von Lohnsteuern.

Fazit

Als Fazit lässt sich festhalten, dass der Bundesgerichtshof deutlich bemüht ist, die Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG bzw. vergleichbarer Vorschriften auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Allerdings wird es auch künftig keine "Zauberformel" geben, mit der eine Haftung abgewehrt werden kann.

Die Haftungsabwehr wird auch weiterhin einen detaillierten Vortrag anhand der konkreten Umstände erfordern. Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise sind gut beraten, nicht nur die Zahlungsfähigkeit und die fehlende Überschuldung laufend und ggf. unter Zuhilfenahmen von Beratern zu prüfen und zu dokumentieren. Entsprechendes gilt auch für die Zahlungen in einer kritischen Situation.

Downloads

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten von
GÖRG verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Save Cancel OK Tracking ablehnen Datenschutzerklärung