Salomonisches Urteil des BGH zum Domain-Grabbing (BGH Urteil vom 19.02.2009, I ZR 135/06-ahd.de)

01.05.2009

[] Der Inhaber eines erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts kann regelmäßig nicht die Löschung des Domain-Namens verlangen oder dem Domain-Inhaber jedwede Nutzung des Domain-Namens untersagen. Die Registrierung bzw. das „Halten" einer Domain allein stellt noch keine Verletzung von Kennzeichenrechten dar. Die Nichtverfügbarkeit des Domain-Namens unter einer bestimmten Top-Level-Domain (.de) ist grundsätzlich hinzunehmen.

Sachverhalt

Die Klägerin bietet Hard- und Software seit Oktober 2001 unter der Bezeichnung ihres Unternehmens mit „ahd" an. Die Beklagte hat mehrere tausend Domain-Namen auf sich registrieren lassen, u.a. seit Mai 1997 auch „ahd.de". Vor 2002 enthielt „ahd.de" nur ein „Baustellen"-Schild, ab 2002 waren auch Inhalte abzurufen. Die Klägerin begehrte (1) die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „ahd" durch die Beklagte sowie (2) die Löschung des Domain-Namens „ahd.de". Die Klage war in zwei Instanzen in vollem Umfang erfolgreich, nach dem Urteil des BGH vom 19.02.2009 jedoch nur hinsichtlich der Unterlassung.

Rechtliche Würdigung

Die Konkurrenz von Firma, Marke, besonderer Geschäftsbezeichnung und Domain ist weiterhin von großer praktischer Bedeutung. Ein Domain-Grabber, der sich an eine erfolgreiche Marke / Firma / Geschäftsbezeichnung anlehnt und diese als Domain-Name registriert, handelt u.U. rechtsmissbräuchlich und ist sowohl zur Unterlassung der Nutzung als auch zur Löschung des Domain-Namens verpflichtet. Nicht so im vorliegenden Fall, da die Beklagte „ahd.de" als Domain registrierte bevor die Klägerin die Bezeichnung „ahd" für ihr Unternehmen nutzte. In diesem Fall sei das Halten des Domain-Namens keine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin, die Beklagte handele nicht rechtsmissbräuchlich und müsse die Domain nicht löschen. Gleichwohl sei die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der Bezeichnung „ahd" für Dienstleistungen wie die der Klägerin zu unterlassen.

Konsequenz

Das salomonische Urteil des BGH stärkt nur vermeintlich die Position der Domain-Grabber. Es ist weiterhin auf den Einzelfall abzustellen. Ausreichender Schutz als Firma oder Marke ist von besonderer Bedeutung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausländische Rechte das Prioritätsprinzip u.U. weniger streng einhalten, sodass eine sorgfältige Prüfung aller (auch
grenzüberschreitender) Aspekte beim Kauf / Verkauf von Domains sowie beim Vorgehen gegen vermeintliche Domain-Grabber unerlässlich ist.

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