Softwarerechte in der Insolvenz

01.05.2009

[] Auch Softwareunternehmen werden die aktuelle Wirtschaftskrise vermutlich nicht unbeschadet überstehen. Die Insolvenz eines Softwareunternehmens kann einen Lizenznehmer vor erhebliche Probleme stellen, wenn die Nutzungsrechte für Standard- oder Individualsoftware im Insolvenzverfahren wegfallen und produktionsnotwendige Systeme nicht weiter betrieben
werden können.

Der auch für Software grundsätzlich anwendbare § 103 InsO gibt dem
Insolvenzverwalter einseitig das Wahlrecht, ob er einen Lizenzvertrag weiter erfüllt oder die Erfüllung ablehnt, wodurch für den Lizenznehmer das Nutzungsrecht entfällt. Das Wahlrecht besteht, wenn das Lizenzentgelt noch nicht vollständig bezahlt (z. B. Ratenkauf) oder laufende Zahlungen vereinbart wurden (z.B. Miete). Keine Anwendung findet § 103 InsO, wenn die Software gegen Zahlung eines Kaufpreises (Einmalentgelt) erworben wurde und dieser vollständig bezahlt ist. In der derzeitigen wirtschaftlichen Situation lohnt es sich für Unternehmen daher durchaus, im Hinblick auf eine etwaige Insolvenz eines Lizenzgebers zu prüfen, wie die Verträge ausgestaltet sind und welche Bedeutung die Software für das Unternehmen hat. Gegebenenfalls sollte rechtzeitig eine ergänzende vertragliche Regelung gewählt werden, welche dem Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO nimmt.

Ausblick auf die neue Gesetzeslage

Bereits seit August 2007 arbeitet die Bundesregierung an einer Modernisierung des Insolvenzrechts. Vorgesehen ist u.a. die Einführung eines neuen § 108a InsO. Dieser soll nicht nur für Software, sondern für Lizenzverträge allgemein vorsehen, dass dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen kein Wahlrecht zusteht und Lizenzverträge mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Ein Insolvenzverwalter wäre dann nicht berechtigt, die Erfüllung abzulehnen, sondern müsste den Vertrag erfüllen und dem Unternehmen gegen Zahlung der Lizenzgebühr die Nutzung weiterhin ermöglichen. Der Regierungsentwurf sieht allerdings vor, dass eine Anpassung der Vergütung verlangt werden kann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der tatsächlich vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung besteht. Missbrauchsmöglichkeiten wurde damit ein Riegel vorgeschoben.

Zu dem heftig diskutierten und auch kritisierten Entwurf liegen inzwischen verschiedene Stellungnahmen des Bundesrates, des deutschen Anwaltvereines und anderer Institutionen vor. Zuletzt fand im April 2008 eine Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages statt, der Termin des Inkrafttretens des Gesetzes ist derzeit noch nicht absehbar. Dennoch wird allgemein damit gerechnet, dass § 108a InsO in der Fassung des Regierungsentwurfes eingeführt wird, was die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen erhöhen würde. Doch auch dann bleibt beim Thema Software und Insolvenz eine Reihe von Problemen bestehen wie z.B. die Behandlung von laufenden Software-Pflegeverträgen, die Insolvenzfestigkeit von Quellcodehinterlegungsvereinbarungen und der Bestand vertraglicher Nebenpflichten aus dem Lizenzvertrag.

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