Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses

21.03.2017

Einleitung

Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Häufig streiten die Parteien um Feinheiten der Formulierung. Aber auch die Formalitäten eines Zeugnisses halten Fallstricke für den Arbeitgeber bereit. So darf ein Zeugnis keine versteckten „Codes“ enthalten. Über einen solchen Code – nämlich die Art und Weise der Unterzeichnung durch den Geschäftsführer – hatte jüngst das LAG Hamm in einem etwas kurios anmutenden Rechtsstreit zu entscheiden.

Leitsatz

Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet (LAG Hamm, Beschluss vom 27.7.2016, 4 Ta 118/16).

Entscheidung

Der Arbeitgeber hatte sich durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, der Klägerin ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Das sodann erteilte Zeugnis entsprach aber nicht den Vorstellungen der Klägerin, die daraufhin die Zwangsvollstreckung (Zwangsgeld) einleitete. Denn der Namenszug des Geschäftsführers entsprach nicht seiner üblichen Unterschrift, vielmehr erinnerte sie aufgrund des Schriftbildes an eine kritzelige Kinderschrift. Der Geschäftsführer erteilte daraufhin ein neues Zeugnis. Allerdings unterschrieb er dieses Mal zwar mit seiner „echten“ Unterschrift, aber schräg abfallend (ca. 30°- Winkel) von links oben nach rechts unten. Die Klägerin forderte erneut ein Zwangsgeld.

Das LAG Hamm gab der Klägerin recht. Der Arbeitgeber habe seine Pflichten aus dem Vergleich nicht erfüllt. Das Gekritzel stelle keine Unterschrift dar. Die Unterzeichnung müsse in der Weise erfolgen, wie der Verfasser auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterschreibt. Die ungewöhnliche „Kinderschrift“ lasse den Unterzeichner nicht mehr eindeutig identifizieren. Auch das zweite Zeugnis sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Die quer nach unten gekippte Unterschrift sei im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein außenstehender Leser werde dies als Distanzierung vom Zeugnistext verstehen. – Ein solcher Geheimcode ist aber gerade unzulässig.

Anmerkung

Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit den Formalitäten der Zeugniserteilung auseinanderzusetzen. Nicht nur der Inhalt gibt häufig Anlass zum Streit, auch die äußere Form kann Ärger bereiten. Um Zeit und Nerven zu sparen, empfiehlt es sich, von vornherein ein formal ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen. Folgende Checkliste kann helfen:
- Ordentliches Briefpapier mit Briefkopf/Firmenlogo
- Durchgängige und gleichmäßige Gestaltung und Formatierung (Schriftgröße etc.)
- Rechtschreibkontrolle
- Datierung auf den letzten Arbeitstag
- Waagerechte Unterschrift in der üblichen Schriftweise
- Blaue oder schwarze Tinte
- Ungefaltet
- Versand im Schutzumschlag
Dass keine Knicke und Kaffeeflecken enthalten sein sollten, versteht sich von selbst. Als Faustformel kann man sagen, dass ein Arbeitszeugnis äußerlich so aussehen sollte wie ein ordentliches Bewerbungsschreiben. Wer hier mit gleichem Maß misst, spart sich später unnötigen Ärger um die Formalitäten des Zeugnisses.

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