Vollständige Befreiung von den Netzentgelten für stromintensive Industrie verstößt gegen EU-Beihilfenrecht: Deutschland muss die Beihilfen zurückfordern

08.06.2018

Dr. Julian Asmus Nebel

Am 28. Mai 2018 hat die EU-Kommission in dem seit März 2013 laufenden Beihilfeverfahren entschieden, dass die Befreiung von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der vom 26. Juli 2011 bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung gegen das EU-Beihilfenrecht verstößt. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. sah eine vollkommene Befreiung von den Netzentgelten vor, wenn eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden und ein Verbrauch von über 10 Gigawattstunden vorlag. Eine Befreiung von den Netzentgelten setzte (1) den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Abnehmer sowie (2) die Genehmigung dieser Vereinbarung durch die Bundesnetzagentur voraus.

Das Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik (Case Number SA.34045) hatte die EU-Kommission u.a. aufgrund einer Beschwerde des Bundes der Energieverbraucher am 6. März 2013 eröffnet. Als Ergebnis stellte die EU-Kommission nun fest, dass keine objektive Rechtfertigung für eine vollständige Befreiung bestimmter Stromverbrauchern von Netzentgelten existiert. Die Entscheidung ist bisher noch nicht veröffentlicht, dies dürfte in den nächsten Wochen im Beihilfenregister der EU-Kommission geschehen. In der Pressemitteilung erklärte die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager, dass die Befreiung großer Stromverbraucher von den Netzentgelten eine unfaire Bevorteilung darstelle. Zudem werde die Last für die übrigen Verbraucher erhöht. Deswegen müsse Deutschland nun die nicht gezahlten Entgelte von diesen Stromverbrauchern einfordern.

Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Befreiung von den Netzentgelten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum August 2013. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung war nicht Gegenstand der Prüfung durch die EU-Kommission.

Die EU-Kommission verlangt, dass Deutschland nach einer von der EU-Kommission festgelegten Methode für jeden Begünstigten der Befreiung die Höhe der von ihm in den Jahren 2012 und 2013 verursachten Netzkosten ermittelt und dann zurückfordert. Die Höhe der aufgrund von § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. nicht gezahlten Netzentgelte beträgt ungefähr EUR 600 Mio. Betroffen von den Rückforderungen sind ca. 200 energieintensive Unternehmen, diese allerdings in unterschiedlicher Höhe.

Das Rückforderungsvolumen dürfte geringer als die ersparten Netzentgelte ausfallen. Die Höhe des Rückforderungsbetrags – wie auch die Höhe der Netzentgelte für energieintensive Unternehmen nach der jetzigen Gesetzeslage – hängt maßgeblich von dem Verbrauchsverhalten der Unternehmen ab sowie davon, in welcher Höhe die Unternehmen Netzentgelte hypothetisch nach dem sog. physikalischen Pfad hätten zahlen müssen. Ein reduziertes Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV aktueller Fassung und damit eine teilweise Verringerung der Netzentgelte auch für die Jahre 2012 und 2013 ist laut der EU-Kommission gerechtfertigt, da die stromintensiven Unternehmen aufgrund des konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachen als andere Verbraucher.

Wie genau die Rückforderung tatsächlich und rechtlich abgewickelt werden soll, ist unklar. Die Bundesnetzagentur hat keinen Rückforderungsanspruch gegen die energieintensiven Unternehmen, da sie nicht in die Vertragsverhältnisse zwischen den energieintensiven Unternehmen und den Netzbetreibern involviert war. Die Bundesnetzagentur kann lediglich ihre Beschlüsse aufheben, in denen sie die Vereinbarungen genehmigt hat. Die Verteilnetzbetreiber haben die Netzgelte, die sie aufgrund der Befreiung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. nicht erhalten haben, von den Übertragungsnetzbetreibern erstattet bekommen, ihnen sind daher keine Erlöse entgangenen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben hingegen in diesen Fällen keine vertraglichen Rückforderungsansprüche gegen die energieintensiven Unternehmen. Solche Ansprüche bestehen – wenn sie denn überhaupt vertragliche vereinbart worden sind – nur gegenüber den Unternehmen, die direkt an die Übertragungsnetze angeschlossen sind. Auf welche Handhabe die Rückforderung gestützt werden kann (etwa vertragliche vereinbarte Nachberechnungsklauseln), bleibt eine der zentralen Fragen für die Rückabwicklung und wird ggf. erst später durch die Gerichte entschieden werden. Erst einmal gilt es aber nun, die Veröffentlichung der Entscheidung vom 28. Mai 2018 abzuwarten. Wir werden berichten.

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