Zu den Voraussetzungen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG: OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018, 11 W 40/16

03.05.2018

Dr. Julian Asmus Nebel

Das OLG Frankfurt hat im Anschluss an den viel beachteten Beschluss der Regulierungskammer Hessen darüber entschieden, ob eine Stromverteilungsanlage als eine nicht der Regulierung unterworfene Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a EnWG oder als ein reguliertes Energieversorgungsnetz i.S.v. § 3 Nr. 16 EnWG einzuordnen ist. Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung. Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Regulierungskammer Hessen zurück verwiesen.

In letzter Zeit haben die Auseinandersetzungen um die Einordnung von kleinteiligen Stromverteilungsanlagen erheblich zugenommen. Anlass ist die Aufteilung des Geschäftes zwischen traditionellen Versorgern und Netzbetreibern sowie Contractoren und neuen Akteuren (etwa Start-Ups), die Quartierslösungen, Mieterstrom-, Eigenversorgungs- und Contractingmodellen anbieten.

Wenn eine Stromverteilungsanlage als Kundenanlage eingeordnet wird, unterliegt sie nicht der Netzregulierung des EnWG. Die energierechtliche Kategorie der Kundenanlage ist für dezentrale Konzepte wirtschaftlich essentiell. Der Mieterstromzuschlag kann nur verlangt werden, soweit keine Durchleitung durch ein Netz erfolgt. Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz eingespeist wird, besteht für KWK-Anlagen nur, wenn der KWK-Strom an Letztverbraucher in eine Kundenanlage geliefert wird. Eine Eigenversorgung, die unter weiteren Voraussetzungen die EEG-Umlage entfallen lässt, liegt ebenfalls nur dann vor, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Auch die netzseitigen Umlagen, die KWK-Umlage, die Abschaltbare Lastenumlage, die Offshore-Haftungsumlage oder die Konzessionsabgabe fallen nicht an, soweit der Strom innerhalb einer Kundenanlage geliefert wird.

Die bisher „größte“ Kundenanlage wurde von der Regulierungskammer Hessen im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG anerkannt (Beschluss vom 29.08.2016, Az. III 3 – 75 s40#011 RKH 170/2016). Mit der Anlage werden ca. 400 Wohnungen beliefert. Der jährliche Gesamtverbrauch in der Liegenschaft liegt bei ca. 1 Million kWh.

Die Regulierungskammer Hessen – in der „ersten Instanz“ für die Entscheidung zuständig – hatte erklärt, dass die Anlage für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität unbedeutend sei. Maßgeblich sei das Verhältnis der Parameter der Kundenanlage zu den Parametern des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung. An das vorgelagerte Netz der allgemeinen Versorgung seien über 400.000 Entnahmestellen angeschlossen, an die streitgegenständliche Anlage nur knapp 400 Haushalte. Die Entnahme aus dem vorgelagerten Netz der allgemeinen Versorgung belaufe sich im Jahr auf insgesamt 4,2 Milliarden kWh. Für die streitgegenständliche Anlage liege die Menge bei ca. 1 Millionen kWh, also bei nur rund 0,3 ‰.

Mit Beschluss vom 08.03.2018 hat das OLG Frankfurt die Entscheidung der Regulierungskammer Hessen aufgehoben. Entscheidend war, dass das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen konnte, dass die Kunden kein verbrauchsabhängiges Entgelt für den Betrieb der Anlage zahlen mussten. Dem Betreiber der Anlage sei es – erklärt das Gericht – nicht gelungen, die Zweifel an der Unentgeltlichkeit zu zerstreuen und die Kalkulationsgrundlagen ausreichend zu erläutern.

Zudem konnte auch das Merkmal eines räumlich zusammengehörenden Gebiets nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Das OLG Frankfurt bezweifelte, dass aus Sicht eines objektiven Dritten der Eindruck einer Einheitlichkeit des Gebietes bereits durch eine einheitliche Fassadengestaltung in Klinkerbauweise entstehe.

Darüber hinaus sei die Anlage auch nicht unbedeutend für den Wettbewerb. Ein relatives Verhältnis der Anlage zum Marktumfeld lehnte das OLG Frankfurt ab und spricht sich für ein absolutes Verständnis aus. Die Anzahl der versorgten 400 Haushalte sei letztlich ebenso wie die Menge der durchgeleiteten Energie von ca. 1 Millionen kWh zu hoch.

Das OLG Frankfurt hat sich für eine enge Definition des Kundenanlagenbegriffs entschieden. Gerade weil bisher nur eine überschaubare Anzahl an Rechtsprechung existiert, wird die Entscheidung bei der allgemeinen Entwicklung von dezentralen Konzepten ins Gewicht fallen. Der Gesetzgeber hat gerade erst die Regelungen über den Mieterstromzuschlag zur Förderung der Erzeugung von Erneuerbaren Energien auf Hausdächern und die Belieferung von Ladesäulen für E-Mobilität erlassen. Nun droht das „Rückgrat“ von Mieterstrommodellen, Quartierslösungen oder Eigenversorgungs- und Contractingmodellen wegzubrechen.

Praxisrelevant sind nicht zuletzt auch die Ausführungen des Senats zur Antragsbefugnis in dem Missbrauchsverfahren. Bisher wurden entsprechende Verfahren stets zwischen dem vorgelagerten Netzbetreiber und Betreibern der Kundenanlagen geführt. Der Senat erklärt, auch Energieversorger könnten Missbrauchsverfahren gegen die Betreiber von Kundenanlagen einleiten. Denn es könnte sein, dass die angeschlossenen Letztverbraucher zu Kunden des Stromversorgers werden, wenn das Quartiers- oder Contractingmodell in dem Missbrauchsverfahrens für unzulässig erklärt werden würde.

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten von
GÖRG verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Save Cancel OK Tracking ablehnen Datenschutzerklärung