Klarheit im Spielhallenrecht: GÖRG für die Länder auch vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich

11.04.2017

[Berlin, ] Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung das Spielhallenrecht von drei exemplarisch ausgewählten Bundesländern umfassend auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft und hält alle Regelungen für verfassungsgemäß.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Grundsatzbeschluss vier Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreibern gegen die landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen zurückgewiesen. Es hält die im Freistaat Bayern, dem Land Berlin und dem Saarland geltenden Regelungen des Spielhallenrechts entgegen einiger namhafter Stimmen aus dem juristischen Schrifttum für formell und materiell verfassungskonform. Die Länder besitzen die Gesetzgebungskompetenz für die bestehenden Regelungen. Diese verletzen auch nicht die Berufs- und Eigentumsfreiheit der Spielhallenbetreiber; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Spielbanken und Gaststätten einerseits und Spielhallen andererseits liegt ebenfalls nicht vor. Die bestehenden Übergangsregelungen sind gleichermaßen verfassungsgemäß; die Regelungen genügten auch im Hinblick auf die von den Behörden zu treffende Auswahl zwischen den bestehenden Spielhallen den Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes (vgl. Pressemitteilung des BVerfG Nr. 27/2017 vom 11.04.2017).

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von größter Bedeutung für das gesamte deutsche Spielhallenrecht, weil es vergleichbare Regelungen auch in allen anderen Bundesländern gibt. Die Ausführungen in dem Beschluss sind deshalb auf die Rechtslage in allen Bundesländern übertragbar. Mit dem unanfechtbaren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die langjährige kontrovers geführte Diskussion über die Verfassungskonformität des verschärften Spielhallenrechts nunmehr zugunsten der Länder abgeschlossen und beendet. Zuvor hatte als höchste fachgerichtliche Instanz schon das Bundesverwaltungsgericht in einem Musterverfahren mit Urteilen vom 16.12.2016 die Verfassungs- und Europarechtskonformität der für Spielhallen geltenden Rechtslage im Land Berlin bestätigt; bei diesem Verfahren war das Land Berlin ebenfalls von GÖRG vertreten worden.

In dem Grundsatzverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat GÖRG das Land Berlin und das Saarland vertreten, die dem jeweiligen Verfassungsbeschwerdeverfahren als Verfahrensbeteiligte beigetreten waren. GÖRG berät und vertritt verschiedene Bundesländer und Behörden im Spielhallenrecht und dem gesamten Glücksspielrecht seit vielen Jahren erfolgreich auch in zahlreichen anderen Verfahren.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.03.2017 – BVerfG 1 BvR 1314/12 u. a.

Vertretung des Landes Berlin und des Saarlandes

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Dr. Marc Schüffner, Assoziierter Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Berlin (federführend)
Dr. Julian Asmus Nebel, Assoziierter Partner, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Berlin
Dr. Andrea Kirsch, Assoziierte Partnerin, Datenschutzrecht, Berlin
Dr. Henning Wendt, Associate, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Hamburg

Spielhallenbetreiber vertreten durch
Gleiss Lutz, Stuttgart
Hengeler Müller, Düsseldorf
Redeker Sellner Dahs, Bonn

Newsletter Icon

Keine Neuigkeiten von
GÖRG verpassen.

Zur Newsletter-Anmeldung

goep_0459_290622

Einige der von uns gesetzten Cookies dienen dazu, bestimmte Funktionen unserer Webseiten zu ermöglichen, insbesondere zur Steuerung des Cookie-Banners (damit dieses bei Ihren erneuten Besuchen nicht immer wieder angezeigt wird). Diese Cookies enthalten keine personenbezogenen Daten, insbesondere nicht Ihre IP-Adresse. Andere Cookies, die zu Analysezwecken gesetzt werden (siehe hierzu auch den Abschnitt „Web-Analyse-Tools“), helfen uns zu verstehen, wie Besucher mit unseren Webseiten interagieren. Diese Cookies dienen dazu, die Nutzung unserer Webseiten statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes auszuwerten. Die Analyse-Cookies werden bis zu 13 Monate gespeichert.

Save Cancel OK Tracking ablehnen Datenschutzerklärung