Neue Entwicklungen im Befristungsrecht? Die Anforderungen an den gerichtlichen Vergleich als Sachgrund für eine Befristung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG

17.04.2014

Leitsatz

Ein Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ist nicht nur gegeben, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Es genügt, wenn es zu einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO kommt, der auch auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien geschlossen werden kann.

Sachverhalt

Das LAG Niedersachsen hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitsverhältnis wirksam durch einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag befristet wurde. Die Klägerin war bereits mehrfach bei der Beklagten mit einzelnen Unterbrechungen befristet beschäftigt worden und erhob gegen die zuletzt erfolgte Befristung Entfristungsklage. Im Rahmen der Güteverhandlung regte das Gericht an, den Rechtsstreit im Wege einer einvernehmlichen Verlängerung der Befristung zu beenden. Zu einer Einigung kam es zunächst nicht. Nach der Güteverhandlung bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Feststellung eines Vergleichs durch gerichtlichen Beschluss, der eine weitere Befristung um zwei Jahre vorsah. Das Gericht stellte das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 2 ZPO fest. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der durch den gerichtlichen Beschluss festgestellten Vergleichsbefristung geltend.

Entscheidung

Das LAG Niedersachsen sah die Befristung als wirksam an. Das Arbeitsgericht war mit seiner Entscheidung vollumfänglich der jüngsten BAG Rechtsprechung gefolgt. In seinem Urteil vom 15. Februar 2012 (BAG 7 AZR 734/10, NJW 2012, S. 3117) entschied das BAG, dass ein nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO festgestellter Vergleich im Gegensatz zu einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO kein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG sei und somit keinen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages darstelle. Bereits aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ergäbe sich, dass eine auf einer außergerichtlichen Einigung beruhende Befristungsabrede nicht für die Annahme eines Sachgrundes ausreiche. Auch Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG sprächen deutlich dafür, den nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO geschlossenen Vergleich nicht als sachliche Rechtfertigung für eine Befristung ausreichen zu lassen. Der Gesetzgeber habe den gerichtlichen Vergleich als Sachgrund für eine Befristung anerkannt, weil das Gericht die Möglichkeit und die Obliegenheit habe, beim Abschluss des Vergleichs darauf hinzuwirken, dass bei dessen Inhalt die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt würden. Dem Grad der gerichtlichen Beteiligung am Vergleich komme daher entscheidende Bedeutung zu. Das LAG Niedersachsen folgte der BAG-Rechtsprechung nicht, da sie mit dem Wortlaut der Gesetzesvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlich zum 1. September 2004 erweiterten Fassung des § 278 Abs. 6 ZPO nicht im Einklang stehe. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liege ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruhe. Eine weitere Einschränkung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen der gerichtliche Vergleich zustande kommen müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG verweise folglich auf § 278 Abs. 6 ZPO mit beiden Alternativen. Dem stehe insbesondere der Sinn und Zweck des § 278 ZPO nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe mit der Neugestaltung des § 278 ZPO die Möglichkeiten eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses erweitern und für die Prozessparteien erleichtern wollen. Dies könne nicht dazu führen, dass gleichzeitig der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG, ohne dass dieser modifiziert wurde, eingeschränkt werde.

Anmerkung

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen ist zu begrüßen. Das LAG Niedersachsen weicht mit überzeugenden Argumenten von der aktuellen Rechtsprechung des BAG ab. Es bleibt abzuwarten, ob ein nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO geschlossener Vergleich (nun doch wieder) einen Sachgrund für eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG darstellt. Das LAG Niedersachsen hat die Revision zugelassen. Die Revision ist beim BAG anhängig. Bis zur Entscheidung über die Revision ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er sich auf eine sachgrundlose Befristung in einem gerichtlichen Vergleich lediglich dann einlässt, wenn diese in einem vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag enthalten ist.

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