Schwarzgeldabrede führt arbeitsrechtlich nicht zu einer "Nettolohnvereinbarung"

29.07.2010

[] In der letzten Ausgabe unseres Newsletters hatten wir auf die Fiktion einer "Nettolohnvereinbarung" gemäß § 14 SGB IV bei "illegaler" Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts und das hieraus folgende Risiko erhöhter Sozialversicherungsabgaben hingewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Fiktion einer Nettolohnabrede allein sozialversicherungsrechtliche Bedeutung hat, ohne dass sich hieraus zugleich Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten ergeben.

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf Annahmeverzugslöhne und Urlaubsabgeltung auf Grundlage einer durch § 14 SGB IV fingierten Nettolohnabrede geklagt. Sie war zuvor bei ihrem Arbeitgeber auf Basis einer sozialversicherungsfreien, geringfügigen Beschäftigung zu einem Monatsentgelt von € 400,- tätig. Tatsächlich war sie jedoch in Vollzeit beschäftigt und erhielt den über € 400,- hinausgehenden, wesentlichen Teil ihres Entgelts in Höhe von € 900,- als "Schwarzlohn". Das Bundesarbeitsgericht wies die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin letztinstanzlich ab. Die gesetzliche Fiktion einer Nettolohnvereinbarung diene allein der sozialversicherungsrechtlichen Sanktion von Schwarzgeldabreden und solle die Versichertengemeinschaft schützen. Zudem sei Zweck der Regelung eine erleichterte Berechnung der Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsabgaben. Nicht bezweckt sei hingegen, dass der an der Schwarzgeldabrede beteiligte Arbeitnehmer von der gesetzlichen Fiktion profitiert. Diese wirkt sich daher ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht, nicht aber auf die arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers, aus (BAG, Urteil vom 17.3.2010, 5 AZR 301/09).

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