Neues Stiftungsrecht: Die wichtigsten Regelungen zur Stiftungsrechtsreform im Überblick

Frankfurt am Main, 30.05.2023

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16. Juli 2021 beschlossen. Damit sind die seit 2014 laufenden Arbeiten an einer umfangreichen Reform des Stiftungsrechts vorläufig zum Abschluss gekommen.

Die Neuerungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Den aktuellen Gesetzestext können Sie hier abrufen: BGBl. I 2021, 2947

I. Überblick

Mit Inkrafttreten der Neuerungen wird das zersplitterte Landesstiftungsrecht durch ein abschließendes bundeseinheitliches Stiftungsrecht im BGB abgelöst. Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen, die im Widerspruch zum neuen Bundesrecht stehen, sind ab dem 1. Juli 2023 nicht mehr anwendbar. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder beschränkt sich zukünftig auf das öffentliche Stiftungsrecht. Hierdurch werden die Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Rechtssicherheit für alle Stiftungen erheblich gefördert.

II. Stiftungsvermögen

Die wesentlichen praxisrelevanten Neuerungen betreffen das Stiftungsvermögen (II), die Organstellung und -haftung (III), Satzungsänderungen (IV), die Zulegung, Zusammenlegung und Beendigung von Stiftungen (V.) sowie das neue Stiftungsregister, das ab Januar 2026 eingeführt wird (VI).

Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen

Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten und umfasst das der Stiftung bei Errichtung als Grundstockvermögen gewidmete Vermögen, spätere Zustiftungen und Vermögen, welches von der Stiftung selbst zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Das sonstige Vermögen kann unmittelbar für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Nach § 83c Abs. 2 BGB-neu kann die Satzung vorübergehend einen teilweisen Verbrauch des Grundstockvermögens zulassen, sofern der verbrauchte Teil in absehbarer Zeit wieder aufgestockt wird. Verbrauchsstiftungen verfügen ausschließlich über sonstiges Vermögen.

Umschichtungsgewinne

Im neuen § 83c Abs. 1 S. 3 BGB-neu wird klargestellt, dass Umschichtungsgewinne für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden dürfen, soweit der Stifterwille dem nicht entgegensteht und das Stiftungskapital erhalten bleibt. Einer besonderen Satzungsbestimmung bedarf es hierfür nicht. Allerdings kann die Verwendung von Umschichtungsgewinnen in der Satzung beschränkt oder auch ausgeschlossen werden.

III. Organstellung und -haftung

Eine wesentliche Neuerung sieht § 84 Abs. 4 BGB-neu vor, wonach neben dem Vorstand als zwingendes Vertretungsorgan der Stiftung auch weitere Organe in der Satzung vorgesehen werden können.

Kodifizierung der Business Judgement Rule

Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane ergibt sich bislang aus Verweisungen in das Vereinsrecht. Die Neuregelungen in §§ 84-84c BGB-neu enthalten zukünftig grundlegende Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Stiftungsorgane. Für mehr Rechtssicherheit sorgt insbesondere die aus dem Aktienrecht bekannte und in § 84a Abs. 2 BGB-neu kodifizierte Business Judgement Rule. Danach haftet ein Organmitglied nicht, wenn das Mitglied bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln. Für die Stiftungsorgane entsteht somit ein haftungsfreier Ermessensspielraum. Für die Praxis ist hier dringend zu empfehlen, dass die Stiftungsorgane wesentlichen Entscheidungen ihre Abwägungen im Rahmen der Entscheidungsfindung nachvollziehbar dokumentieren.

Haftungsprivilegierung

Organmitglieder, die ihre Pflichten bei der Geschäftsführung vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, haften grundsätzlich gegenüber der Stiftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB. Die Haftung der Organmitglieder kann in der Stiftungssatzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Diese Haftungsprivilegierung gilt grundsätzlich für unentgeltliche oder gering vergütete Organmitglieder auch ohne besondere Satzungsregelung (gemäß § 84a Abs. 3 S. 1 BGB-neu i.V.m. § 31a BGB). Andererseits lässt die Neuregelung auch zu, dass die Haftung ehrenamtlicher Organmitglieder in der Satzung erweitert wird, so dass diese auch für einfache Fahrlässigkeit haften können. 

In jedem Falle ist es empfehlenswert, die Haftung der Organmitglieder zusätzlich über eine D&O-Versicherung abzusichern.

Schließlich wird die Stiftungsaufsicht zur Notbestellung von Organmitgliedern ermächtigt, wenn ein Organ nicht ausreichend besetzt ist und seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Auf diese Weise soll in dringenden Fällen die Handlungsfähigkeit des entsprechenden Organs wiederhergestellt werden können.

IV. Satzungsänderungen

§§ 85, 85a BGB-neu sehen nun eine einheitliche und strukturierte Regelung zu Voraussetzungen und Verfahren für Satzungsänderungen vor. Durch die damit verbundene Ablösung der unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen ist ein Mehr an Rechtssicherheit gewonnen.

Einheitliches Drei-Stufen-System

§ 85 Abs. 1 bis 3 BGB-neu sieht für Satzungsänderungen ein dreistufiges System vor. Je intensiver durch eine Satzungsänderung in das

Wesen der Stiftung eingegriffen wird, desto höher sind die Voraussetzungen für die Satzungsänderung.

1. Stufe: Die geringste Eingriffsintensität hat eine einfache Satzungsänderung. Eine solche Änderung ist bereits möglich, wenn sie der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Die zur Satzungsänderung befugten Organe müssen einen sachlichen Grund darlegen und erläutern, was der Hintergrund der angestrebten Satzungsänderung ist. Beispielsweise ist es im Einzelfall möglich, die Zweckbestimmung zu ergänzen oder neu zu formulieren, um die steuerlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit zu erfüllen.

2. Stufe: Deutlich eingriffsintensiver sind hingegen andere Zweckänderungen sowie Änderungen von Satzungsregelungen, die prägend für die Stiftung sind. Hierunter fallen insbesondere Zweckerweiterungen und -beschränkungen, die nicht die Identität der Stiftung verändern. Dies wird regelmäßig bei Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung sowie über die Verwaltung des Grundstockvermögens der Fall sein. Jeder Stifter kann aber auch andere Vorschriften als prägend festlegen. Solche Satzungsänderungen sollen nur dann möglich sein, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und die Änderung zur Anpassung an die neuen Verhältnisse erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei Geldentwertungen, Gesetzesänderungen oder auch dem Verlust von Stiftungsvermögen, wenn keine Möglichkeit besteht, den Verlust anderweitig auszugleichen.

3. Stufe: Zu den eingriffsintensivsten Satzungsänderungen zählen der Austausch sowie erhebliche Beschränkungen des Stiftungszwecks. Entsprechende Änderungen sollen nur dann zulässig sein, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des bisherigen Zwecks unmöglich ist oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Stiftung nicht über ausreichende Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks verfügt und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht zur Verfügung stehen werden. Dann kann gegebenenfalls die Umgestaltung der Stiftung in eine Verbrauchsstiftung angezeigt sein.

Abweichungen

Nach § 85 Abs. 4 BGB-neu können Abweichungen von diesen strengen Voraussetzungen nur durch den Stifter in der Errichtungssatzung vorgenommen werden. Allerdings müssen Inhalt und Umfang einer solchen Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt werden. Der Stifter kann keine pauschale Ermächtigung zur Änderung der Satzung erteilen. Vielmehr hat er bestimmte Leitlinien und Orientierungspunkte für künftige Änderungen vorzugeben.

Verfahren

Nach § 85a Abs. 1 BGB-neu kann die Satzung durch den Vorstand oder ein anderes satzungsmäßig zuständiges Organ mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht geändert werden. § 85a Abs. 2 BGB-neu gewährt der Stiftungsaufsicht eine subsidiäre Zuständigkeit, soweit die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan nicht rechtszeitig beschließt.

Die Neuregelungen zur Satzungsänderung dürften die größte praktische Relevanz für bereits bestehende Stiftungen haben. Es sollte daher überprüft werden, ob eine Anpassung der aktuellen Satzungsbestimmungen erforderlich ist. Im Hinblick auf neu zu errichtende Stiftungen sollte sich Stifter bereits im Rahmen der Stiftungserrichtung an den neuen Regelungen orientieren.

V. Zulegung, Zusammenlegung und Beendigung von Stiftungen

Im Wege der Stiftungsrechtsreform werden Zulegung, Zusammenlegung und Beendigung von Stiftungen erstmals bundeseinheitlich und abschließend geregelt. Da die aktuellen länderspezifischen Vorschriften teils unklare Regelungen enthalten, werden durch die Neuregelungen bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt.

Zulegung und Zusammenlegung

Unter einer Zulegung versteht man die Übertragung eines Stiftungsvermögens als Ganzes auf eine übernehmende Stiftung, während bei einer Zusammenlegung das Stiftungsvermögen mehrerer Stiftungen als Ganzes auf eine neu übernehmende Stiftung übertragen wird.

Die konkreten Voraussetzungen von Zulegung und Zusammenlegung sind in §§ 86 bis 86i BGB-neu geregelt. Zu begrüßen ist insbesondere die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge, durch die keine langwierige Liquidation mehr erforderlich ist.

Kernvoraussetzung der Zulegung oder Zusammenlegung ist eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse. Ferner darf eine Satzungsänderung nicht ausreichen, um die übertragene Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Damit wird deutlich, dass Zulegungen und Zusammenlegungen lediglich als ultima ratio in Betracht kommen. Auch die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung ist vorrangig in Betracht zu ziehen.

Bei den gesetzlichen Neuregelungen handelt es sich um zwingendes Recht, sodass Zulegungen und Zusammenlegungen nicht durch entsprechende Satzungsbestimmungen erleichtert werden können.

Beendigung durch Auflösung oder Aufhebung

Die maßgeblichen Voraussetzungen zur Auflösung einer Stiftung durch die Stiftungsorgane sowie der subsidiären Aufhebung durch die zuständige Stiftungsbehörde sind in §§ 87 bis 87d BGB-neu geregelt.

Wesentliche Voraussetzung für die Beendigung einer Ewigkeitsstiftung ist hiernach, dass die Stiftung ihren Zweck „endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann“, § 87 Abs. 1 S. 1 BGB-neu. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zustand der mangelhaften Zweckerfüllung auf absehbare Zeit nicht beseitigt werden kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichende Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks verfügt und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht zur Verfügung stehen werden. Jedoch ist auch hier die Subsidiarität gegenüber einer vorrangigen Satzungsänderung zu beachten. Alternativ kommt die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung in Betracht.

Verbrauchsstiftungen werden nicht durch bloßen Zeitablauf aufgelöst. Allerdings besteht nach § 87 Abs. 2 BGB-neu die Pflicht zur Auflösung respektive Aufhebung mit Verstreichen des Zeitraums, für den die Stiftung errichtet wurde.

Ferner ist zu beachten, dass die Verwaltung der Stiftung zwingend im Inland geführt werden muss. Andernfalls droht die Aufhebung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Auch bei den Regelungen zur Aufhebung und Auflösung handelt es sich um zwingendes Recht, welches nicht durch etwaige Satzungsregelungen erleichtert werden kann.

VI. Einheitliches Stiftungsregister ab 2026

Grundlagen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird ein zentrales, elektronisch geführtes Stiftungsregister beim Bundesamt für Justiz eingerichtet, welches die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder ersetzen soll. Damit wird auch das umständliche Verfahren zur Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen einer Stiftung durch die Stiftungsbehörden abgeschafft.

Einzutragen sind neben den bereits bestehenden Stiftungen alle ab dem 1. Januar 2026 neu zu errichtenden Stiftungen. Bestehende Stiftungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Register angemeldet werden. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich im parallel zur Reform des Stiftungszivilrechts beschlossenen Stiftungsregistergesetz („StiftRG“).

Ewigkeitsstiftungen müssen ab dem 1. Januar 2026 den Rechtsformzusatz „eingetragene Stiftung“ oder „e. S.“ tragen, Verbrauchsstiftungen den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder „e. VS.“.

Publizität

Das neu zu schaffende Register hat lediglich deklaratorische Bedeutung und keine statusbegründende Funktion. Die Eintragungen in das Stiftungsregister haben negative Publizitätswirkung. Nach § 82d Abs. 1 BGB-neu können in das Stiftungsregister einzutragende Tatsachen einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegengehalten werden, wenn diese Tatsachen auch tatsächlich im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt sind. Umgekehrt gilt nach § 82d Abs. 2 BGB-neu, dass sich die Stiftung gegenüber Dritten auf jede eintragungspflichtige Tatsache, die im Stiftungsregister eingetragen ist, berufen kann.

Einzutragende Tatsachen

Welche Angaben einer Stiftung in das Stiftungsregister einzutragen sind, richtet sich nach § 2 StiftRG. Zu den eintragungspflichtigen Angaben gehören insbesondere Name, Sitz und Anerkennung der Stiftung, Angaben zu den Vorstandsmitgliedern und besonderen Vertretern sowie deren Vertretungsmacht. Ferner sind Angaben zu Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen sowie die Beendigung der Stiftung in das Register einzutragen.

Einsichtnahme

Bei dem Sitzungsregister wird es sich um ein öffentliches Register handeln, sodass die Einsichtnahme in die eingereichten Dokumente jedermann gestattet wird, § 15 S. 1 StiftRG. Der Vorschlag des Bundesrates, eine Einsichtnahme von vorneherein nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses des Antragsstellenden zu gewähren, wurde damit nicht umgesetzt. Allerdings kann die Einsichtnahme nach § 15 S. 2 StiftRG beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen der Stiftung oder Dritter entgegenstehen. Diese sind jedoch vom Stifter bzw. dem betroffenen Dritten darzulegen.

Vor dem Hintergrund, dass die Satzung öffentlich einsehbar seien wird, sollten bei anstehenden Stiftungserrichtungen etwaige Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Satzungsgestaltung beachtet werden. Auch bei bereits bestehenden Stiftungen sollte geprüft werden, ob die aktuelle Satzung sensible persönliche oder wirtschaftlich signifikante Informationen enthält, die gegebenenfalls durch weniger spezifische Formulierungen ersetzt werden sollten.

VII. Resümee & Ausblick

Die Schaffung eines bundeseinheitlichen Stiftungsrechts bedeutet eine wesentliche Steigerung der Rechtssicherheit für alle Stiftungen und wird insgesamt zur Attraktivität der rechtsfähigen Stiftung als Rechtsform beitragen.

Bereits bestehende Stiftungen sollten möglichen Handlungsbedarf identifizieren. Insbesondere sollte überprüft werden, ob bestehende Satzungsregelungen angepasst werden müssen oder notwendige Strukturentscheidungen vor Inkrafttreten der Neuregelungen umzusetzen sind. Neu zu errichtende Stiftungen sollten bei der Gestaltung ihrer Satzung bereits jetzt die Neuregelungen berücksichtigen. Insbesondere sollten auch die neu gewonnenen Handlungsspielräume bei Haftungsfragen sowie im Bereich der Vermögensverwaltung durch die Gestaltung individueller Satzungsregelungen genutzt werden.

Um möglichen Auslegungsproblemen zuvorzukommen, sollte auch ein besonderes Augenmerk auf die sorgfältige Ausgestaltung und Niederschrift des Stifterwillens gelegt werden. Hier sollten gegebenenfalls klarstellende Regelungen in die Satzung aufgenommen werden.

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