Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei Gespräch über betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

19.05.2015

Entscheidung

Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 18. Dezember 2014 (5 Sa 518/14) entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht das Recht hat, einen Rechtsanwalt für ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) hinzuziehen. Das Gericht wies darauf hin, dass es beim BEM vor allem um Perspektiven zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gehe. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe nicht im Fokus. Daher sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr von Rechtsnachteilen nicht notwendig. Auch eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung, von der im Regelfall ohnehin auszugehen sei, gebiete nicht die Hinzuziehung eines rechtlichen Vertreters.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung schafft Klarheit für die rechtliche Praxis. Häufig weigern sich Arbeitnehmer, Gespräche mit dem Arbeitgeber zu führen, wenn nicht ein Anwalt des Vertrauens hinzugezogen werden dürfe. Jedenfalls für das BEM ist ein solcher Anspruch im Regelfall abzulehnen. Trotzdem ist im Einzelfall zu differenzieren: Wenn der Arbeitgeber in dem BEM-Gespräch selbst anwaltlich vertreten ist, sollte aus Gründen der „Waffengleichheit“ auch dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsberaters zugestanden werden.

Auch im Falle der Anhörung vor einer Verdachtskündigung bejahen Gerichte teilweise das Recht zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Denn ein solches Gespräch dient der Vorbereitung einer Kündigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch der Arbeitgeber anwaltlich vertreten ist. Daher sollte der Arbeitgeber im Vorfeld einer Anhörung den Arbeitnehmer zumindest darauf hinweisen, dass er selbst einen rechtlichen Berater hin-zuziehen wird. Dann kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob auch er einen Berater hinzuzuzieht. Geht es indessen um einen "normales" Personalgespräch, ist wiederum im Regelfall das Recht des Arbeitnehmers zur Hinzuziehung eines Anwalts zu verneinen. Sofern es nicht um die Vertragsbeendigung oder gravierende Vertragsänderungen geht, ist es Sache der Parteien, innerbetrieblich ohne externe Berater zu kommunizieren.

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