Behandlung von Bestandsanlagen, Anlagenzubau und rechnerische Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009

01.12.2009

[] Sowohl das EEG 2004 als auch das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene EEG 2009 enthalten Regelungen, deren Wortlaut nicht eindeutig ist oder aus Betreibersicht ungerechtfertigt erscheint.

Der Newsletter erläutert unter dem Eindruck der aktuellen Verlautbarungen der Clearingstelle EEG § 19 EEG 2009.

I. Anlagenzubau und rechnerische Anlagenzusammenfassung:

§ 19 Abs. 1 EEG 2009 bestimmt, dass mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn

sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen, der in ihnen erzeugte Strom nach den Rege-lungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und sie innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.

II. Fristbestimmung:

Bei der Fristbestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 ist der Monat der Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage unabhängig von deren taggenauer Inbetriebsetzung vollständig mitzuzählen. Der letzte Generator ist nur dann „innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten" in Betrieb gesetzt worden, wenn er spätestens mit Ablauf des 11. auf die Inbetriebsetzung der vorletzten Anlage folgenden Kalendermonates in Betrieb gesetzt worden ist. Ist hingegen der letzte Generator in der Benennung nach gleichem Monat wie die vorletzte Anlage im darauffolgenden Kalenderjahr in Betrieb gesetzt worden, liegt seine Inbetriebsetzung im 13. Kalendermonat i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 und mithin außerhalb des einer zu einer vergütungsrechtlichen Anlagenzusammenfassung führenden Zeitraumes.

III. Zum Begriff des Generators und der Anlage:

Gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn die unter §§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EEG genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine darüber hinausgehende Klärung der gesetzlichen Unterscheidung zwischen Anlage und Generator i. S. d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 nahm die Clearingstelle nicht vor.

IV. Behandlung von Bestandsanlagen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in mehreren Verfahren mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Erstreckung des § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf Bestandsanlagen durch § 66 Abs. 1 EEG 2009 beschäftigt und darüber durch Beschluss vom 18. Februar 2009 entschieden (1 BVR 3076/08, ZNER 2009, 27 – 31), ferner Beschlüsse vom 3. April 2009 (1 BVR 3209/08 und 1 BVR 3369/08). Drei weitere Verfassungsbeschwerden wurden – jeweils durch Beschluss vom 3. April 2009 – nicht zur Entscheidung angenommen (1 BVR 3370/08, 3371/08 und 3372/08). Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung in § 19 Abs. 1 EEG 2009 nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Selbst erhebliche Reduzierungen der mit dem Betrieb eines Energieparkes erzielbaren Einspeisevergütung würden dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatz des Vertrauensschutzes entsprechen. Eine nachträgliche Änderung von Vergütungsvorschriften könne sich nur dann als unangemessen erweisen, wenn die Anlagenbetreiber auf den Fortbestand des ursprünglichen Anlagenbegriffes vertrauen durften. In diesem Falle mussten die Anlagenbetreiber mit einer jedenfalls künftigen Änderung der Rechtspraxis nach § 3 Abs. 2 EEG 2004 rechnen.

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