Countdown bis zum Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes: Rechtzeitige Risikoanalyse für Sorgfaltspflichten und eine mögliche zivilrechtliche Haftung von Unternehmen und deren Organen bei Pflichtverletzungen

01.12.2022

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) tritt am 01.01.2023 in Kraft. Entsprechend müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, ab dem 01.01.2023 entlang der Lieferkette diverse Sorgfaltspflichten beachten, um nicht durch den Staat für ein Fehlverhalten belangt zu werden. Der im LkSG angelegte Sanktionsmechanismus ist nicht abschließend. Vielmehr kann auch eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen – sowie deren Organe im Innenverhältnis – in Betracht kommen.

Ab dem 01.01.2023 haben nun zunächst alle Unternehmen mit Sitz im Inland und mindestens 3.000 Mitarbeitenden umfassende Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dabei geht es vor allem um menschenrechtliche und umweltbezogene Belange. Diesbezügliche Risiken sind von betroffenen Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie im Geschäftsbereich ihrer unmittelbaren Zulieferer zu identifizieren, zu bewerten und zu priorisieren.

Bereits zu Beginn dieses Jahres hatten wir in einem Legal Update den Anwendungsbereich des LkSG sowie mögliche Auswirkungen einer europäischen Lieferketten-Richtlinie skizziert. Dieses Legal Update vom 23.03.2022 können Sie hier abrufen: Das deutsche Lieferkettengesetz im Lichte der zukünftigen Europäischen Richtlinie | GÖRG (goerg.de)

1. Hilfestellungen des BAFA vor Inkrafttreten

Rechtzeitig vor Inkrafttreten des LkSG hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine erste Handreichung mit praktischen Tipps für die Umsetzung der Risikoanalyse sowie einen Fragenkatalog veröffentlicht. Die Risikoanalyse ist das Kernstück der Sorgfaltspflichten. In § 3 LkSG wird dazu ein umfangreicher Katalog verschiedener Maßnahmen bzw. Verfahrensschritte vorgegeben. Das Ergebnis der Risikoanalyse ist Grundlage für die Festlegung wirksamer Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

Mit der ersten Handreichung vom 17.08.2022 kommt das BAFA seiner Rolle als Aufsichtsbehörde nach, die letztlich auch die Umsetzung der unternehmerischen Pflichten des LkSG kontrollieren wird. Mit der Handreichung gibt das BAFA insbesondere Hinweise zu den Umsetzungsschritten der Risikoanalyse, von der Vorbereitung über ihre Durchführung bis zur Bewertung der Ergebnisse sowie zur Relevanz der Ergebnisse der Risikoanalyse für die Entwicklung von Präventionsmaßnahmen.

Mit dem Fragenkatalog zur Berichterstattung, der am 11.10.2022 veröffentlicht wurde, stellt das BAFA eine Übersicht von sowohl verbindlichen Berichtsfragen als auch Fragen zur Verfügung, deren Beantwortung auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Der Fragenkatalog soll den Fragebogen widerspiegeln, der ab Januar 2023 auf der Homepage des BAFA angeboten werden wird, sodass sich betroffene Unternehmen mit dem Inhalt bereits vertraut machen können.

2. Zivilrechtliche Haftung des Unternehmens im Außenverhältnis und des Organs im Innenverhältnis

Mit den im Rahmen des LkSG eingeführten Sorgfaltspflichten, die von den Unternehmen in der Lieferkette zu beachten sind, stellt sich zugleich die Frage, inwiefern das Unternehmen selbst durch einen Geschädigten oder ein Organ eines Unternehmens im Innenverhältnis durch ein Unternehmen im Wege des Regresses in Anspruch genommen werden kann.

a. Grundsatz: Keine zusätzlichen Haftungsrisiken für Unternehmen durch LkSG

Im LkSG findet sich in § 3 Abs. 3 folgende Regelung:

„Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.“

Dem LkSG ist somit das Verständnis zugrunde gelegt, dass die neu eingeführten Sorgfaltspflichten (einschließlich der Risikoanalyse) und deren Einhaltung, zum Zwecke der Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten, grundsätzlich im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts durchgesetzt und sanktioniert werden sollen. Jedoch bringt der zweite Satz von § 3 Abs. 3 LkSG zugleich zum Ausdruck, dass sofern bereits nach der geltenden Rechtslage eine Haftung begründet ist, also unabhängig von den neu geschaffenen Sorgfaltspflichten im Rahmen des LkSG, diese auch unverändert fortbestehen und ein entsprechender Anspruch auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden kann. Ein anderes Verständnis erscheint auch vor dem Hintergrund der Existenz des § 11 LkSG (zivilrechtliche Prozessstandschaft) als fernliegend.

b. Haftung von Unternehmen im Außenverhältnis

Ob eine Haftung im Außenverhältnis im Rahmen der Lieferkette besteht, ist somit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Mangels Inkrafttreten des LkSG gibt es zwar noch keine Rechtsprechung zu dieser Konstellation, jedoch könnte zumindest als Anknüpfungspunkt auf den anerkannten Grundsatz der Verletzung von Verkehrspflichten gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsverkehr abgestellt werden.

Nach der gängigen höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft jeden Teilnehmer am Rechtsverkehr die Verpflichtung, das eigene Verhalten so einzurichten, dass andere keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt werden. Ein Unternehmen im Sinne des LkSG ist somit verpflichtet, zumutbare Abwehrmaßnahmen in der Lieferkette einzurichten. Dabei kann zumindest als Maßstab für die Verkehrspflichthaftung wiederum auf die Sorgfaltspflichten aus § 3 LkSG als solche abgestellt werden, mit der Folge, dass ein Unternehmen (auch) diese Sorgfaltspflichten zwingend zu beachten hat, um nicht ggf. über das Rechtsinstitut der allgemeinen Verkehrspflicht zivilrechtlich durch einen Geschädigten in Anspruch genommen zu werden.

c. Regresshaftung eines Organs gegenüber Unternehmen im Innenverhältnis

Sofern das Unternehmen für einen Schaden einzustehen hat, kann das Unternehmen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen – bei konsequenter Fortführung der allgemeinen Verkehrspflicht – weiterhin auch das Organ im Innenverhältnis in Anspruch nehmen, soweit das Organ seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt hat. Abgestellt werden kann u.a. auf die bekannten Anspruchsgrundlagen aus dem AktG, GmbHG und auch aus dem BGB.

Die allgemeine Verkehrspflicht, die durch ein Unternehmen im Außenverhältnis strikt beachtet werden muss, ist somit auch regelmäßig durch ein Organ im Innenverhältnis gegenüber dem Unternehmen zu beachten, um nicht im Nachgang zu einer Haftung im Außenverhältnis durch das Unternehmen, selbst durch das Unternehmen in Anspruch genommen zu werden.

3. Handlungsempfehlung und Ausblick

Da das BAFA die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem LkSG ist, sollte dessen Handreichung sorgfältig evaluiert und – soweit einschlägig – bei der Umsetzung der Risikoanalyse berücksichtigt werden. Dabei kann auch der Fragenkatalog im Rahmen eines Testlaufs genutzt werden, um sich als betroffenes Unternehmen bereits mit den aufkommenden Fragen zu befassen. Daneben werden nach Auskunft des BAFA weitere Handreichungen folgen.

Es ist ratsam und empfehlenswert, dass sich betroffene Unternehmen – und auch die jeweiligen Organe persönlich –  rechtzeitig mit dem LkSG auseinandersetzen, um die zusätzlich anfallenden Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zwar soll das LkSG keine zusätzliche zivilrechtliche Haftung mit sich bringen, jedoch wird durch das Gesetz selbst eindeutig klargestellt, dass zumindest eine mittelbare Haftung über allgemeine zivilrechtliche Grundsätze möglich ist.

Damit sind zumutbare Abwehrmaßnahmen in betroffenen Unternehmen frühzeitig zu entwickeln und umzusetzen.

 

Finden Sie hier eine geupdatete Version dieses Legal Updates in englischer Sprache.

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