Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen bei ihrer Vergütung nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer identische Tätigkeiten ausüben, dieser Anspruch auf Entgeltgleichheit greift auch bei Ausübung grundverschiedener – jedoch gleichwertiger – Tätigkeiten. Dieser Aspekt rückt mit Blick auf die Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie immer mehr in den Fokus – auch der Rechtsprechung, die sich mit einer wachsenden Anzahl entsprechender Klagverfahren konfrontiert sieht.
Dies stellt jeden Arbeitgeber vor die Frage, wie man sich bestmöglich auf entsprechende Prozesse vorbereitet und diese sodann abwehren kann. Insbesondere bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob Unternehmen, die bislang kein Vergütungssystem hatten, dies weiterhin so handhaben können oder tätig werden müssen, und ob bestehende Vergütungssysteme an den geänderten gesetzlichen Rahmen angepasst werden müssen.
Am 7. Mai 2025 von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr fand in unseren Kanzleiräumen in Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg ein Workshop dazu statt.
In das Thema führten unsere Experten Dr. Alexander Insam, Burkhard Fabritius und Sandra Schramm ein. Burkhard Fabritius leitete durch die Veranstaltung. Als Keynote Speaker und Blick über den Tellerrand berichtete zusätzlich Herr Thomas Thurm, Vergütungsexperte bei Kienbaum Consultants, wie entsprechende Projekte zur Findung eines angemessenen Vergütungssystems in der Praxis gehandhabt werden.
Inhalt des Workshops:
Anspruch auf Entgeltgleichheit
- Einführung in den Anspruch auf Entgeltgleichheit
- Entgeltgleichheit bei gleicher vs. Gleichwertiger Arbeit
- Überblick über die bestehende Rechtsprechung zur Entgeltgleichheit
Pflichten des Arbeitgebers zur Entgelttransparenz nach dem geltenden EntgTranspG
- Auskunftsanspruch
- Berichtspflichten
Ausblick auf die Pflichten des Arbeitgebers nach der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie, die voraussichtlich ab Mitte 2026 gelten wird
- Auskunftspflichten gegenüber Bewerbern
- Auskunftspflichten gegenüber Arbeitnehmern
- Erweiterte Berichtspflichten
- Rechtfolgen bei Feststellung eines Gehaltsgefälles
- Weitere Änderungen durch die europäische Entgelttransparenzrichtlinie
Key Note: Praxisbeispiel Thomas Thurm, Kienbaum Consultants
Diskussion und Eruierung der konkreten Unternehmenssituation
- Status quo
- Risiken/Handlungsbedarf