Das Bundesarbeitsgericht hat die Weichen für Manager in Betriebsratswahlen neu gestellt.
Im Vorfeld der kommenden turnusgemäßen Betriebsratswahlen 2026 lohnt sich ein genauer Blick auf die Mitwirkungsrechte von Führungskräften. In einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung beleuchtet unser Partner Burkhard Fabritius, Fachanwalt für Arbeitsrecht, aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und erklärt, warum viele Managerinnen und Manager wahlberechtigt sind – häufiger als bislang angenommen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden (Az.: 7 ABR 28/24), dass Führungskräfte in Matrixorganisationen, die in mehreren Betrieben Personalverantwortung tragen, auch in mehreren Betrieben zur Betriebsratswahl berechtigt sein können. Ein Ausschluss vom Wahlrecht besteht nur für leitende Angestellte mit exklusivem Einstellungs- und Entlassungsrecht, was in der Praxis aufgrund des Vieraugenprinzips selten vorkommt.
Bereits 2019 hatte das BAG festgestellt, dass eine fachliche Führung von Mitarbeitenden, die einem konkreten Betrieb zugeordnet sind, für eine sogenannte „Einstellung“ im Sinne des Gesetzes genügt. Daraus ergibt sich bei Matrixstrukturen oft eine Mehrfachzuordnung von Führungskräften und damit ein Mehrfachwahlrecht, soweit es sich um Betriebe innerhalb desselben Unternehmens handelt. Auf konzernübergreifende Matrixstrukturen ist diese Rechtsprechung hingegen (noch) nicht übertragbar.
Zudem räumt der Beitrag mit dem verbreiteten Missverständnis auf, Führungskräfte dürften sich im Vorfeld der Wahlen nicht äußern. Laut BAG (Az.: 7 ABR 10/16) gilt auch hier die Meinungsfreiheit – Unternehmen und ihre Führungskräfte dürfen Position beziehen, etwa zugunsten einer offenen Beteiligungskultur oder einzelner Kandidat:innen.
Burkhard Fabritius plädiert für ein aktives Verständnis betrieblicher Mitbestimmung: Führungskräfte sollten Mitarbeitende – insbesondere junge Talente – motivieren, sich im Betriebsrat zu engagieren. Gut aufgestellte Gremien können wichtige Impulse setzen und die betriebliche Zusammenarbeit stärken.
Ein weiterer Aspekt, den Unternehmen frühzeitig in den Blick nehmen sollten: die geschlechtergerechte Sitzverteilung im Gremium. Die gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts gewinnt zunehmend an praktischer Relevanz, insbesondere bei heterogenen Belegschaften.
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