Änderung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW

05.06.2015

Hintergrund

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz ist jedes Bundesland verpflichtet, einen Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet aufzustellen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies durch den Landesentwicklungsplan („LEP NRW“). Am 25. Juni 2013 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beschlossen, einen neuen LEP NRW zu erarbeiten, der den bislang geltenden Plan aus dem Jahr 1995 ersetzen wird. In einem Beteiligungsverfahren wurde der Öffentlichkeit sechs Monate die Möglichkeit gegeben, sich zu einem ersten Planentwurf zu äußern. Im Zuge dieses Verfahrens forderten zahlreiche Stellungnahmen eine Vielzahl von Änderungen am bisherigen Planungsentwurf.

Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens hat die Landesregierung daraufhin nun am 28. April 2015 erste Änderungen am Entwurf des LEP NRW gebilligt. Die vorgesehenen Änderungen betreffen wesentliche Festlegungen des Entwurfs, die von einem großen Anteil der Beteiligten kritisiert wurden. 

Der LEP NRW setzt insbesondere auch den rechtlichen Rahmen bis 2035 für neue Kraftwerke, Windräder und Stromtrassen in NRW. Dieses Legal Update soll einen kurzen Überblick über die diesbezüglichen geplanten Vorgaben und wesentlichen Änderungen des Planentwurfs geben.

Windkraft

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden in besonderem Maße die Festlegungen des Planentwurfs zur Windenergie thematisiert. Die Landesregierung hält dennoch weiterhin an dem Ziel fest, den Anteil der Windenergie an der Gesamtstromversorgung in Nordrhein-Westfalen bis 2020 auf mindestens 15 % zu steigern. Dementsprechend sollen – jeweils proportional zum jeweils regionalen Potential – Vorranggebiete für die Nutzung von Windkraft in den Regionalplänen festgelegt werden. Allerdings sieht der überarbeitete Entwurf des LEP NRW diesbezüglich keine bindenden Flächenvorgaben mehr vor. Vielmehr wurden die zuvor verbindlichen Flächenvorgaben nun als lediglich unverbindlicher Grundsatz ausgestaltet. Dadurch soll den Gemeinden mehr Raum gegeben werden, um bei der Ausweisung von Vorranggebieten auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz einzugehen.

Kraftwerke

Unverändert bleiben hingegen – trotz massiver Kritik – die Vorgaben bezüglich Kraftwerksstandorte. Neue Kraftwerke müssen demnach einen elektrischen Kraftwerks-Mindestwirkungsgrad von 58 Prozent oder die hocheffiziente Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einem Gesamtwirkungsgrad von 75 Prozent mit KWK ermöglichen. Bei diesen hohen Effizienzanforderungen handelt es sich zwar nur um einen Grundsatz, von dem mit Begründung abgewichen werden kann. Dennoch machen diese Anforderungen ins-besondere den Neubau von Braunkohlekraftwerken wohl nahezu unmöglich, da auch moderne Anlagen zurzeit nicht in der Lage sein dürften, einen solchen Wirkungsgrad erreichen zu können.

Stromtrassen

Die ehemals verbindlichen Zielvorgaben, die festlegten, dass Hochspannungsleitungen mit einer Spannung von bis zu 110.000 Volt nach Möglichkeit als Erdkabel ausgeführt werden sollen, wurde ebenfalls in einen Grundsatz umgewandelt, der der Abwägung zugänglich ist.

Ebenso gab es Änderungen im konfliktträchtigen Bereich der Höchstspannungsleitungen mit einer Leistung von über 220.000 Volt. Hier wurde das ursprünglich festgelegte Ziel in einen Grundsatz und ein Ziel aufgeteilt. Der geänderte Entwurf des LEP NRW sieht nun vor, dass neue Stromtrassen grundsätzlich einen Abstand von 400 m zu Wohnbebauung einhalten müssen. Zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich genügt ein Abstand von 200 m. Diese verbindliche Zielvorgabe soll der Konfliktminimierung dienen.

Die gleichen Abstände sollen nach Möglichkeit auch bei vorhandenen Stromtrassen eingehalten werden. Diese Vorgabe ist allerdings nun nicht mehr als Ziel, sondern als raumordnerischer Grundsatz ausgestaltet.

Energiestruktur

Die Grundsätze des Planentwurfs zur grundsätzlichen Energiestruktur in Nordrhein-Westfalen sind unverändert geblieben. So soll den räumlichen Erfordernissen einer Energieversorgung Rechnung getragen werden, die den Vorrang und die Potentiale von erneuerbaren Energieträgern beachtet, um eine nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten. Die Kommunen sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der

erneuerbaren Energien und die Erhöhung der Energieeffizienz schaffen. Weiterhin sollen die Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme genutzt werden. Durch die Formulierung dieser Grundsätze sollen die wesentlichen Grundzüge der Energie- und Klimapolitik auch im Bereich der der räumlichen Planung aufgegriffen und umgesetzt werden.

Ausblick

Die vom Kabinett in NRW beschlossenen Änderungen des Planentwurfes betreffen wesentliche Festlegungen des LEP NRW, insbesondere im Bereich Umwelt und Energie. Zu den geänderten Teilen wird deshalb nach der Sommerpause ein weiteres, dreimonatiges Beteiligungsverfahren stattfinden, indem Bürger, Unternehmen und Verbände die Möglichkeit haben, erneut Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sollen dann bis Anfang nächsten Jahres ausgewertet werden, damit eine Ressortabstimmung zum abschließenden Entwurf des Gesamt-LEP NRW erfolgen kann. Im Frühjahr 2016 soll dann die Landesregierung des LEP NRW beschließen.

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