Risiken aus der fehlenden Eintragung im Transparenzregister

Köln, Frankfurt, 06.04.2018

Die Einführung des neuen Geldwäschegesetzes sowie die Pflichten der Verpflichteten waren bereits Themen der legal updates vom 29.09.2017 sowie 16.05.2017. Seitdem gibt es ständig neue Entwicklungen auf diesem neuen Gebiet, über die wir Sie nachfolgend unterrichtet halten wollen.

Aktuelle Pressemeldungen

Unruhe oder Ruhe vor dem Sturm?

Das Bundesverwaltungsamt hat am 28.02.2018 den Bußgeldkatalog[1] veröffentlicht (1).

Die Presse hat Anfang des Monats April 2018 verstärkt über die fehlende Prüfung der Zentralstelle güt Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) berichtet. So seien aktuell rd. 30.000 Meldungen nicht bearbeitet[2] (2).

Am 03.04.2018 titelt der Stern auf seiner Webseite: „Führende Immobilien-Firmen verstoßen offenbar gegen neues Transparenz- und Geldwäschegesetz“[3] (3).

 

[1] http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/Transparenzregister_Bu%C3%9Fgeldkatalog.html?nn=10640060 (abgerufen 05.04.2018)

 

[2] http://www.handelsblatt.com/my/finanzen/banken-versicherungen/finanzkriminalitaet-deutsche-behoerden-sind-mit-30-000-geldwaesche-faellen-im-rueckstand/21135900.html?ticket=ST-1174055-9hCUj3sPx67j4CehjNFX-ap1 (abgerufen 05.04.2018)

[3] https://www.stern.de/politik/deutschland/immobilien­fuehrende-firmen-verstossen-offenbar-gegen-neues-transparenz­und-geldwaeschegesetz-7925594.html (abgerufen 05.04.2018)

(1) Bußgeldkatalog

Hohe Bandbreite trotz scheinbarer Kriterien

Das Bundesverwaltungsamt hat für die Ordnungswidirigkeiten im Bereich des Transparenzregisters (§ 56 Abs. 1 Nr. 52-56 GwG) einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Dabei wird ein Basisbußgeldsatz in der Reihe mit drei Faktoren multzipliziert. Der Basisbußgeldsatz liegt (je nach konkretenm Fall) zwischen EUR 100 und 500.

Zunächst unterscheidet der Faktor I zwischen leichtfertigem und vorsätzlichen Handeln. Letzteres verdoppelt den Bußgeldbasissatz, ersteres lässt ihn unverändert.

Der Faktor II beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der verstoßenden Person. Bei Juristischen Personen oder Personenverienigungen (nicht aber Stiftungen und Vereinen) wird aus der Größe des Unternehmens ein Rahmen des anzuwendenden Faktors II gebildet.

Als Kleinstunternehmen werden danach Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Mio. oder einer Bilanzsumme von bis zu EUR 2 Mio. angesehen. Für diese gilt ein Faktor zwischen 0,1 und 3.

Als Kleinunternehmen werden Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis einschließlich EUR 10 Mio. oder einer Bilanzsumme bis einschließlich EUR 10 Mio. bezeichnet. Für diese gilt ein Faktor von 4 bis 10.

Als Unternehmen mittlerer Größe werden Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis einschließlich EUR 50 Mio. oder einer Bilanzsumme bis einschließlich EUR 43 Mio. angesehen. Für diese gilt ein Faktor von 11 bis 50.

Großunternehmen werden nach der Regelung als Unternehmen mit mehr als 250 und max 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bis einschließlich EUR 100 Mio. oder einer Bilanzsumme bis einschließlich EUR 90 Mio. angesehen. Für diese gilt ein Faktor von 51 bis 100.

Für alle noch größeren Unternehmen gilt ein Faktor von 101 bis 200.

Bei Stiftungen und Vereinen gelten ähnliche Einteilungen, wobei Jahresumsatz mit Stiftungserträgen und Bilanzsumme mit Stufungsvermögen gleichzusetzen sind.

Für natürliche Personen wird das bereinigte Bruttojahreseinkommen zu Grunde gelegt, welches sich nach den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen berechnet. Der Faktor beträgt sodann zwischen 0,5 und größer 3.

Der Faktor III beschäftigt sich mit der Schwere des Verstoßes und beträgt zwischen 1 (einfacher Verstoß) und 10.

Durch die erheblichen Bandbreiten der Faktorenzumessung sowie subjektiven Erhöhungs- und Ermäßigungsvorschriften ist eine konkrete Berechnung eines Bußgeldes im Vorfeld schwierig. Ein leichtfertiger Verstoß eines Unternehmens mit 12 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von EUR 8 Mio. kann sich so im Fall eines einfachen Verstoßes (ohne Berücksichtigung von Erhöhungs- oder Ermäßigungstatbeständen) wie folgt berechnen:

Basisbußgeld (100-500 EUR) * Faktor I (1) * Faktor II (4-10) * Faktor III (1) = EUR 400-5.000. Das zu erwartende Bußgeld liegt somit für das als Besipiel gewählte Kleinunternehmen in diesem Bereich.

(2) Rückstand der FIU

Kein Dauerzustand zu erwarten

Die FIU arbeitet zur Zeit mit erheblicher Unterstützung des Zoll an der Aufarbeitung der eingegangenen Meldungen und wird planmäßig Ende 2018 ein modernes EDV-System ergänzend einsetzen können. Es steht also zu erwarten, dass die FIU zeitnah den Rückstand abarbeitet und sich den neuen Meldungen dann verstärkter zuwenden wird.

(3) Immobilien-Unternehmen im Fokus

Steigende Immobilienpreise Folge der Geldwäsche?

Diverse Medien berichten seit März 2018 darüber, dass die Mafia die steigenden Immobilienpreise und die fehlenden Kontrollen (insbesondere in Deutschland) aktiv zur Geldwäsche nutze.[4]

Vor diesem Hintergrund sind nun auch die Immobilienunternehmen selbst in den „Stern“ der Medien gerutscht (siehe oben). Die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten nach dem GwG bei einzelnen Objektgesellschaften oder gar die grundsätzliche Missachtung der Regelungen werden in Zukunft verstärkt auch unter medialer Beobachtung stehen. Mithin ist jedes in diesem Bereich tätige Unternehmen dringend gehalten, sowohl zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und mithin zur Vermeidung von Bußgeldern, aber auch zur Vermeidung der Veröffentlichung der bestandskräftigen Entscheidung („name and shame“) nach § 57 GwG und der Erregung medialer Aufmerksamkeit die Regelungen zu erfüllen. Dazu gehören zunächst die Erstellung von Risikoanalysen und internen Sicherungsmaßnahmen. Aber auch die Prüfung der Vertragspartner oder Vertragsparteien (know your customer) beim Erwerb und/oder dem Verkauf von Objekten sowie die Erfüllung der Meldepflichten an das Transparenzregister bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen.

 

[4] https://www.br.de/nachrichten/geldwaesche-mafia-kaeufe-lassen-immobilienpreise-explodieren-100.html, http://www.radio.cz/de/rubrik/nachrichten/medien-italienische-polizei-vermutet-geldwaesche-ueber-immobilien-in-prag, schon im Juli 2017: https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/italienische-mafia-deutschland-100.html (alle abgerufen am 05.04.2018)

 

Aktuelle Handlungsempfehlungen

-       Prüfen Sie Ihre Verpflichtung nach dem GwG

-       Prüfen Sie die Erfüllung Ihrer Pflichten nach innen

Brauchen Sie einen Geldwäschebeauftragten? Haben Sie eine (aktuelle) Risikoanalyse? Sind Ihre internen Sicherungsmaßnahmen aktuell?

-       Dokumentieren Sie Vertragsschlüsse ordentlich und nach den Vorgaben des GwG in Bezug auf die Vertragsparteien sowie deren wirtschaftliche Berechtigten?

-       Sind Ihre Meldungen an das Transparenzregister aktuell?

Sofen Sie bei einem oder mehreren Punkten Fragen haben, stehen Ihnen die Verfassser dieses legalupdate gerne zur konkreten Beratung zur Verfügung.

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