Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (kurz "Lieferkettengesetz") soll nach Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Ein entsprechender Regierungsentwurf wurde nun Anfang März beschlossen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fakten im Überblick.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Nachdem sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die letzten Streitthemen verständigen konnte, hat das Kabinett nun den Regierungsentwurf zum Lieferkettengesetz am 3. März 2021 beschlossen.
Den aktuellen Entwurf können Sie hier abrufen:
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html
Da der Regierungsentwurf noch eine Vielzahl von textlichen Fehlern und falschen Verweisungen enthält, ist noch mit weiteren (ggfs. auch inhaltlichen) Anpassungen zu rechnen.
Das Gesetzesvorhaben geht nun in den Bundestag. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ob das Gesetz dann tatsächlich noch in diesem Jahr verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.
In Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2023. Unternehmen sollten die Zeit nutzen, um sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.
Ziele des Lieferkettengesetzes
Unternehmen sollen auf die Einhaltung der Menschenrechte sowie bestimmter Umweltstandards in ihrer Lieferkette hinwirken. Konkret geht es insbesondere um die Einhaltung von zumutbaren Arbeitsbedingungen und Mindestlöhnen sowie die Verhinderung von Kinderarbeit, Sklaverei, Zwangsarbeit und Menschenhandel. Auch Umweltverschmutzung, insbesondere der Verwendung von Quecksilber oder persistenten organischen Schadstoffen soll entgegengewirkt werden. Maßstab sind verschiedene Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, das Minamata- und das Stockholm-Übereinkommen sowie weitere internationale Pakte.
Was ist die "Lieferkette" und welche Unternehmen sind vom Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes erfasst?
Die Lieferkette umfasst…
alle Schritte, die ein Unternehmen im In- und Ausland unternehmen muss, um ein Produkt herzustellen oder eine Dienstleistung zu erbringen, beginnend mit der Beschaffung der notwendigen Rohstoffe bis hin zur Auslieferung des Produkts oder der Dienstleistung an den Endkunden. Dabei sind alle Handlungen des Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, aber auch alle Handlungen von direkten und indirekten Zulieferern zu berücksichtigen.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen…
alle Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihren Sitz im Inland haben und mindestens 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Bei der Berechnung der Mitarbeiter werden auch Leiharbeitnehmer mitgerechnet, die mindestens sechs Monate für das Unternehmen tätig sind. Ab dem 1. Januar 2024 wird die Schwelle jedoch auf 1.000 Mitarbeiter gesenkt, sodass erheblich mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen werden.
In Konzernstrukturen muss sich die Muttergesellschaft die Mitarbeiter der verbundenen Unternehmen anrechnen lassen. Umgekehrt dürfte das dem Gesetzeswortlaut zufolge jedoch nicht gelten, sodass z.B. die deutschen Tochtergesellschaften internationaler Konzerne nur dann in den Anwendungsbereich fallen, wenn die Mitarbeiterzahl der Tochtergesellschaft allein bereits den jeweiligen Schwellenwert überschreitet.
Das Lieferkettengesetz gilt branchenübergreifend und unabhängig von der jeweiligen Wertschöpfungsstufe, auf der ein Unternehmen tätig ist.
Welche Anforderungen gelten für die erfassten Unternehmen?
Das Gesetz erlegt den erfassten Unternehmen Sorgfaltspflichten auf, die das Risiko der Verletzung von Menschenrechten und der erfassten Umweltstandards in der Lieferkette verringern sollen. Die Pflichten sind abgestuft nach dem eigenen Geschäftsbereich, den unmittelbaren Zulieferern und den mittelbaren Zulieferern, mit denen keinen direkte Vertragsbeziehung besteht.
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, müssen daher umfassende Compliance-Maßnahmen und -Prozesse implementieren, insbesondere…
- Einführung eines Risikomanagements und Festlegung interner Zuständigkeiten (etwa durch Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten);
- regelmäßige sowie anlassbezogene Durchführung von Risikoanalysen hinsichtlich etwaiger Verstöße;
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen;
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens für Betroffene;
- Durchführung von Präventions- und ggfs. Abhilfemaßnahmen, um Verletzungen vorzubeugen oder zu beseitigen (z.B. vertragliche Absicherung gegenüber Zulieferern, Vor-Ort-Kontrollen, Aussetzen oder sogar Kündigung der Vertragsbeziehung);
- regelmäßige und anlassbezogene Evaluierung der getroffenen Maßnahmen und bestehender Prozesse;
- sowie die Einhaltung umfassender Dokumentations- und Berichtspflichten.
Gegebenenfalls können Unternehmen im Rahmen der Umsetzung der neuen Anforderungen auch von vorhandenen Strukturen profitieren, etwa wenn ein entsprechender Unternehmenskodex bereits existiert und in der eigenen Lieferkette etabliert ist.
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können …
mit spürbaren Geldbußen von bis zu EUR 8 Millionen oder 2% des welt- und konzernweiten Jahresumsatzes geahndet werden und zum Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre führen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Prozessstandschaft von Interessensverbänden und NGOs vor, um Betroffenen das Vorgehen gegen hiesige Unternehmen zu erleichtern. Derartige Institutionen können dann vor deutschen Gerichten z.B. Ansprüche ausländischer Arbeiter gegen deutsche Unternehmen geltend machen. Eine eigenständige Haftungsgrundlage schafft das Lieferkettengesetz jedoch nicht, sodass insofern etwaige deliktische Ansprüche auf Basis des internationalen Privatrechts bestimmt werden müssen.
Was haben Zulieferer zu erwarten?
Zulieferer müssen damit rechnen, dass Kunden …
bei der Auswahl ihrer Geschäftspartner und im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen nun verstärkt auf die Einhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards durch direkte und indirekte Zulieferer achten und dies regelmäßig überprüfen werden.
Konkret kann das bedeuten, dass Kunden …
- vertragliche Zugeständnisse oder Garantien zur Einhaltung der Standards,
- die Einräumung von Audit- und Kontrollrechten sowie zusätzlicher Kündigungs- und Gestaltungsrechte für den Fall von Verstößen,
- die Weitergabe der Verpflichtungen an die weiteren Zulieferer, sowie
- umfangreiche Freistellungen und ggfs. sogar Vertragsstrafen
von ihren direkten Zulieferern verlangen werden. Denkbar ist auch, dass Kunden nun noch stärker auf die Durchsetzung des eigenen Unternehmenskodex als Maßstab drängen.
Neben der Schaffung der erforderlichen Compliance-Strukturen und -Prozesse kann es also auch noch zu umfangreichen Vertragsanpassungen kommen.
Fazit
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen direkt in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fällt oder nicht, sollte es sich den neuen Anforderungen frühzeitig stellen, den Anpassungsbedarf konkret für den eigenen Geschäftsbetrieb identifizieren und die nötigen Maßnahmen und Prozessänderungen umsetzen.
Gerne begleiten wir Sie bei allen erforderlichen Schritten.