§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 erfordert eine mehrstufige oder stufenlose Reduzierung der Einspeiseleistung von EEG-Anlagen

Köln, 06.12.2019

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.02.2019 (27 U 8/17) entschieden, dass der Begriff des Reduzierens in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 dahingehend auszulegen ist, dass eine mehrstufige oder stufenlose Reduzierung der Einspeiseleistung gefordert wird. Jedenfalls ist eine Regelungsmöglichkeit gefordert, die über ein bloßes Abschalten der Anlage hinausgeht.

Ferner ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EEG 2012 dahingehend einzuschränken, dass die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn der von den Anlagen erzeugte Strom aus solarer Strahlungsenergie in dasselbe Stromnetz eingespeist wird.

I. Einleitung

Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 EEG 2012 (§ 9 Abs. 1 EEG 2017) enthält technische Vorgaben, die die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien einzuhalten haben. Die Regelung des § 6 Abs. 1 EEG 2012 ermöglicht dem Netzbetreiber technisch den Zugriff auf die Einspeiseleistung der Anlagen, um den Strom netzverträglicher in das Stromnetz aufnehmen zu können und dient damit nicht zuletzt der Netzintegration von EEG-Anlagen.

Verstöße gegen die technischen Vorgaben haben für die betroffenen Anlagenbetreiber mitunter weitreichende Konsequenzen. Diese bestehen gemäß § 17 EEG 2012 regelmäßig in der Verringerung des dem Grunde nach bestehenden gesetzlichen Vergütungsanspruchs gemäß § 16 EEG 2012.

II. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Parteien streiten um die Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem EEG 2012. Die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück zwei Fotovoltaikanlagen. Die größere, am 23.04.2010 in Betrieb genommene Anlage hat eine Leistung von 247,25 kWp und speist über einen Netzzugangspunkt Strom in das Mittelspannungsnetz ein. Sie war anfänglich mit einem sog. einfachen Funkrundsteuerempfänger (RSE) versehen. Dieser ermöglicht es dem Netzbetreiber, die Anlage ferngesteuert an- und abzuschalten. Die kleinere, am 17.06.2010 in Betrieb genommene Anlage hat eine Leistung von 55,2 kWp und speist über einen anderen Netzzugangspunkt Strom in das Niederspannungsnetz ein. Sie war anfänglich nur mit einem einfachen Stromzähler ausgestattet.

Mit Schreiben vom 21.05.2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass gemäß den Anforderungen des § 6 Abs. 1 EEG 2012 Anlagen, deren installierte Leistung 100 Kilowatt übersteigt, ab dem 01.01.2012 mit einer technischen Einrichtung (1.) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und (2.) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten seien, auf die der Netzbetreiber zugreifen dürfe. Altanlagen müssten gemäß der Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 bis zum 30.06.2012 entsprechend nachgerüstet werden. Zugleich forderte sie die Klägerin auf, ihr die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen bis zum 30.06.2012 nachzuweisen.

Die Klägerin baute am 05.08.2012 einen neuen Funkrundsteuerempfänger ein. Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 05.08.2012 speiste die Klägerin über die größere Anlage 38.333,00 kWh Strom ein. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 16.11.2012 die Zahlung einer Einspeisevergütung für den vorgenannten Zeitraum mit der Begründung, es sei kein den technischen Anforderungen des § 6 EEG 2012 genügender, ferngesteuert regelbarer und parametrierter Funkrundsteuerempfänger installiert gewesen.

Am 05.01.2016 ließ die Klägerin von der Beklagten in die kleinere Anlage eine registrierende Lastgangmessung (RLM-Zähler) einbauen, die viertelstündlich die Leistungswerte registriert und an den Netzbetreiber übermittelt, so dass dieser die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Das OLG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 13.02.2019 entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Einspeisevergütung für die im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 05.08.2012 über die größere der beiden Anlagen in das Mittelspannungsnetz der Beklagten eingespeisten Strommengen zusteht.

Der gesetzliche Anspruch auf Einspeisevergütung verringere sich für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 05.08.2012 gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null.

Die technische Ausstattung der größeren Anlage habe im Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 05.08.2012 gegen § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 verstoßen. Danach seien die technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 ab dem 01.07.2012 auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt einzuhalten und § 6 Abs. 3 EEG 2012 anzuwenden gewesen.

Gemäß § 6 Abs. 1 EEG 2012 hätten Betreiber von EE- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt diese mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit (1.) die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und (2.) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen könne.

Der bis zum 05.08.2012 vorhandene sog. einfache Funkrundsteuerempfänger genüge den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 nicht. Der Begriff des Reduzierens in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 sei dahingehend auszulegen, dass eine mehrstufige oder stufenlose Reduzierung der Einspeiseleistung gefordert werde. Jedenfalls werde eine Regelungsmöglichkeit gefordert, die über ein bloßes Abschalten der Anlage hinausgehe.

Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 sei nicht eindeutig. Der Begriff des Reduzierens könne sowohl in dem Sinn verstanden werden, dass eine Verringerung der Einspeiseleistung auf null durch eine Abschalten hervorgerufen werde, als auch in dem Sinn einer Verringerung im Verlauf oder in mehreren Stufen, an deren Ende lediglich das Abschalten bzw. die Reduzierung auf null stehe.

Jedoch spreche die Gesetzesbegründung, die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass die Ausstattung mit der Möglichkeit einer mehrstufigen Reduzierung der Einspeiseleistung gesetzlich gefordert sei.

Aus der Gesetzbegründung (BT-Drs. 17/6071, S. 63) ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine stufenweise Regelung, d.h. eine Regelung in mehr als einer Stufe (Ab- und Einschalten) für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten habe.

Dieses Auslegungsergebnis werde durch den systematischen Vergleich mit den Regelungen zum Einspeisemanagement des § 11 EEG 2012 bestätigt. Die Normen stünden in engem Zusammenhang. Nach § 11 EEG 2012 seien die Netzbetreiber berechtigt, zur Vermeidung von Netzengpässen im jeweiligen Netzbereich mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 ausgestattete Anlagen zu regeln. Der Begriff des Regelns in § 11 Abs. 1 EEG 2012 deute darauf hin, dass das Einspeisemanagement nach § 11 EEG 2012 mehr als eine ferngesteuerte einfache Abschaltmöglichkeit erfordere.

Dies stehe im Einklang mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 EEG 2012. Hiernach seien die Netzbetreiber verpflichtet, die Anlagenbetreiber spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung zu unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.

Neben der Pflicht des Netzbetreibers zur Unterrichtung über die Dauer der Regelung könne sich die in der Vorschrift normierte Pflicht zur Unterrichtung über den Umfang der Regelung nur auf den Grad (Umfang) der Reduzierung der Einspeiseleistung beziehen und zwar in dem Sinn, dass es offenbar mehr als eine Abstufung bei der Verringerung gebe.

Dafür spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Den Netzbetreibern solle durch die ferngesteuerte Regelungseinrichtung ein Mittel an die Hand gegeben werden, um die System- und Netzsicherheit auch in Zeiten von Einspeisungsspitzen der fluktuierenden erneuerbaren Erzeugung zu gewährleisten. Eine mehrstufige Reduzierung liege dabei nicht nur im Interesse der Netzbetreiber, sondern auch im Interesse der Anlagenbetreiber. Nach dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 verankerten Vorrangprinzip sei der Netzbetreiber vorbehaltlich des § 11 EEG 2012 verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig vor Strom von konventionellen Erzeugern abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Der absolute Vorrang auch in Zeiten von Einspeisungsspitzen könne die Balance und Effizienz des Gesamtsystems gefährden. Die Möglichkeit einer mehrstufigen Reduzierung der Einspeisung von EE-Strom werde daher dem Vorrangprinzip eher gerecht, weil der Netzbetreiber feinstufiger auf Einspeisungsspitzen durch eine teilweise Drosselung der Einspeisung von EE-Strom anstelle eines vollständigen Abschaltens reagieren könne.

Das Einspeisemanagement diene in diesem Zusammenhang verschiedenen Zielen. Einerseits ermögliche es den Anlagenbetreibern, einen hohen Anteil an EE-Strom in die Netze einzuspeisen. Andererseits begegne es den Gefährdungen der Balance und Effizienz des Gesamtsystems. Hierzu schreibe das EnWG eine Maßnahmenabstufung vor, auf deren fünfter Stufe die Netzbetreiber gegenüber den von § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 erfassten Anlagen zu entschädigungspflichtigen Zwangsmaßnahmen berechtigt seien (§§ 11, 12 EEG 2012, 13 Abs. 2a Satz 3 EnWG), bevor als ultima ratio gemäß § 13 Abs. 2a Satz 4-7 EnWG auch eine Abschaltung nicht von § 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 erfassten Kleinanlagen in Betracht komme. Vor dem Hintergrund, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 keine volle Entschädigung, sondern nur eine Entschädigung von 95 % der entgangenen Einnahmen vorsehe, müsse der Netzbetreiber innerhalb der im Rahmen des Einspeisemanagements gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 vorrangig zu regelnden Anlagen nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 aus Gründen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung eine gleichmäßige Reduzierung vornehmen. Folgte man der Auffassung der Klägerin, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 erfordere lediglich einen fernsteuerbaren Abschaltmechanismus, müsste der Netzbetreiber aus Gründen der Gleichbehandlung sämtliche Anlagen abschalten. Dies widerspräche aber sowohl dem Vorrangprinzip als auch der Zielsetzung des Einspeisemanagements.

Auch im Hinblick auf die Widerklage bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.

Der Beklagten stehe aus § 35 EEG 2012 und ab dem 01.08.2014 aus § 57 EEG 2014 ein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der für die kleinere Anlage mit einer installierten Leistung von 55,2 kWp im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 04.01.2016 gezahlten Einspeisevergütung in Höhe von insgesamt 44.536,39 Euro zu.

Von einer Reduzierung der Einspeisevergütung auf null sei selbst dann auszugehen, wenn beide von der Klägerin betriebenen Anlagen (247,25 kW und 55,2 kW) zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 EEG 2012 als eine Anlage gelten sollten.

In diesem Fall verstoße die Anlage gegen die Anforderung der Ausstattung mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen könne (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012).

Die beiden Anlagen der Klägerin seien nicht gemäß § 6 Abs. 3 EEG zum Zwecke der Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage zu behandeln. § 6 Abs. 3 EEG 2012 bestimme, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage gelten, wenn (1.) sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und (2.) sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden seien.

Dem Wortlaut nach sei die Vorschrift zwar einschlägig. Sowohl die kleinere der beiden Anlagen (55,2 kWp) als auch die größere (247,25 kWp) befänden sich auf demselben Grundstück. Auch seien sie im Jahr 2010 im Abstand von weniger als zwei Monaten in Betrieb genommen worden. Allerdings werde der mit den Anlagen erzeugte Strom über verschiedene Netzzugangspunkte in unterschiedliche Stromnetze (Mittelspannungsnetz/Niederspannungsnetz) eingespeist.

Daher sei der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EEG 2012 dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Vorschrift nur dann anzuwenden sei, wenn der von den Anlagen erzeugte Strom aus solarer Strahlungsenergie in dasselbe Stromnetz eingespeist werde.

Nach der Gesetzesbegründung solle § 6 Abs. 3 EEG sicherstellen, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie in das Einspeisemanagement einzubeziehen seien, obwohl jedes einzelne Modul bereits als Anlage im Sinne des § 3 EEG 2012 gelte (BT-Drs. 17/6071, S. 63). Die Regelung lehne sich an § 19 EEG in der vorangegangenen Gesetzesfassung an, der eine Zusammenfassung zum Zweck der Abrechnung vorsehe und verhindern solle, dass anstelle einer oder mehrerer großer Anlagen eine Vielzahl kleiner Anlagen errichtet würden, um die höheren Vergütungen und Boni der unteren Leistungsklassen zu erhalten (sog. Anlagensplitting).

Da die Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 für den Netzbetreiber anlagenseitig die technischen Voraussetzungen zur Durchführung von Einspeisemanagement-Maßnahmen nach § 11 EEG 2012 i.V.m. § 13 Abs. 2 EnWG schaffen, setze § 6 Abs. 3 EEG 2012 nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass die als eine Anlage zu betrachtenden Anlagen einem einheitlichen Einspeisemanagement unterliegen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die beiden Anlagen überlasteten nicht zusammen das Mittelspannungs- oder das Niederspannungsnetz. Ferner unterfielen sie, da sie über unterschiedliche Netzzugangspunkte Strom in unterschiedliche Netzspannungsebenen einspeisen, keinem einheitlichen Einspeisemanagement und damit keiner einheitlichen Reduzierung der Stromeinspeisung.

III. Kontext der Entscheidung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 müssen Anlagenbetreiber ihre Anlagen mit einer installierten Leistung vom mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die technische Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Das EEG 2000 enthielt noch keine vergleichbare Regelung. Erst in § 4 Abs. 3 EEG 2004 fanden sich technische Vorgaben, die ein Einspeisemanagement durch den Netzbetreiber zuließen. Eine technische Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung war danach jedoch lediglich dann erforderlich, wenn das Netz oder ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 enthielt erstmalig unabhängig von dem Auslastungsgrad des Netzes bestehende allgemeine Vorgaben zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung, ließ neben technischen Einrichtungen jedoch auch betriebliche Einrichtungen zur Reduzierung der Einspeiseleistung genügen. Dies bedeutete, dass die Reduzierung der Einspeiseleitung durch den Anlagenbetreiber selbst den gesetzlichen Anforderungen genügte. Mit Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 entfiel sodann die Möglichkeit, die Reduzierung der Einspeiseleistung über eine betriebliche Einrichtung umzusetzen.
Dies ist seitdem allein durch technische Einrichtungen möglich. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 stimmt mit der aktuellen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vollständig überein, so dass die Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden kann.

IV. Auswirkungen für die Praxis

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Begriff des Reduzierens in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 die mehrstufige oder stufenlose Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erfordert.

Die Regelungsmöglichkeit muss somit über das reine Abschalten der Anlage hinausgehen. Damit schließt sich das OLG Düsseldorf der Auffassung des OLG Stuttgart an (OLG Stuttgart, Urt. v. 23.10.2014 - 2 U 4/14, juris, Rn. 65). Dies hatte bereits zur inhaltsgleichen Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 entschieden, dass ein stufenweises Herunterfahren der Einspeiseleistung über die technische Einrichtung möglich sein muss.

Dies entspricht auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung. Danach erfordert das „Reduzieren“ der Einspeiseleitung, dass zumindest ein stufenweises Herunterfahren der Einspeiseleistung möglich ist. Da das OLG die Revision gegen die Entscheidung insbesondere bezüglich der Auslegung des Begriffs „reduzieren“ gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob sich auch der BGH der Auffassung des OLG anschließen wird.

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