Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zur „illegalen Beschäftigung“ auch ohne Verschulden des Arbeitgebers

07.04.2010

[] Eine illegale Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV setzt allein einen objektiven Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften voraus. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber hierbei schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat (LSG Rheinland-Pfalz, 29.07.2009, LGR 105/09).

Sachverhalt

Der Inhaber eines Lagerbetriebes hatte einen Baggerfahrer als selbständigen Dienstleister beschäftigt und für diesen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Sozialversicherungsträger jedoch fest, dass tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag und zog den Inhaber des Lagerbetriebs zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge heran. Dabei bewertete der Sozialversicherungsträger die Beschäftigung als „illegal" im Sinne von § 14 Abs. 2 SGB IV, weshalb er für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die Vergütungsabrede der Parteien als Nettolohnabrede behandelte und hieraus einen fiktiven Bruttolohn hochrechnete. Der Inhaber des Baggerbetriebes wandte sich gegen die Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge. Er sei gutgläubig davon ausgegangen, dass eine selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliege. Da er die Beitragspflichten weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzt habe, könne keine „illegale Beschäftigung" vorliegen, weshalb die tatsächlich gezahlte Vergütung als Bruttoentgelt für die Berechnung zugrunde zu legen sei.

Problem

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag errechnet sich grundsätzlich aus dem vereinbarten Bruttoentgelt. Handelt es sich aber um eine „illegale Beschäftigung" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV wird das Entgelt sanktionsweise als „Nettoentgelt" behandelt und hieraus der sich ergebende Bruttobetrag hochgerechnet, so dass sich deutlich höhere Sozialversicherungsbeiträge ergeben. Das Gesetz lässt offen, ob eine „illegale Beschäftigung" schon dann vorliegt, wenn die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge objektiv verletzt wird, oder ob diese Pflichtverletzung zudem schuldhaft sein muss. Von einigen Stimmen in der Literatur wird das Eingreifen der Sanktionsvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nur dann für sachgerecht gehalten, wenn der Arbeitgeber den Pflichtverstoß auch fahrlässig oder vorsätzlich zu verschulden hat. Bei bloß laienhaften Fehlbeurteilungen sei die Fiktion einer Nettolohnabrede hingegen unverhältnismäßig.

Entscheidung

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies mit Urteil vom 29. Juli 2009 die gegen die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge gerichtete Klage ab, da ein Verschulden des Arbeitgebers zur Feststellung einer „illegalen Beschäftigung" nicht erforderlich sei. Schon die bloße Nichtzahlung der geschuldeten Steuern und Abgaben und die fehlende Meldung zur Sozialversicherung bewirke die Gesetzeswidrigkeit des Beschäftigungsverhältnisses. Die Sanktionsvorschrift des § 14 SGB IV bezwecke, jeglichen volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, der durch Nichtabführung von Sozialabgaben entsteht. Dabei sei es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht fahrlässig oder vorsätzlich verkannt hat oder gutgläubig von der Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen ist.

Empfehlung

Nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz soll jede fehlerhafte Bewertung der Sozialversicherungspflichtigkeit zu einer illegalen Beschäftigung und damit der Fiktion einer Nettolohnabrede mit entsprechend erhöhten Nachzahlbeträgen führen. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber bei Begründung eines freien Mitarbeitsverhältnisses die Sozialversicherungsfreiheit gründlich prüfen. Das aus den nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen resultierende enorme Haftungsrisiko kann durch die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV rechtssicher gemildert werden. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann eine verbindliche Feststellung des Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflichtigkeit oder –freiheit erreicht werden.

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