EEG 2014 - Überblick über die wesentlichen Neuregelungen
Einführung
Am 1. August 2014 ist das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Ziel der Bundesregierung ist die Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien und eine damit einhergehende Reduzierung der Kosten der Energiewende. Hierfür wird zum einen der jährliche Ausbau der erneuerbaren Energien begrenzt. Zum anderen gibt es einen Paradigmenwechsel bei der Vergütungsstruktur. So müssen die Betreiber von EEG-Anlagen ihren Strom zukünftig direkt vermarkten, die gesetzliche Einspeisevergütung wird hingegen nur noch in Ausnahmefällen gewährt. Zudem wird die Höhe der bisherigen Vergütungssätze zum Teil erheblich geändert und Boni gestrichen oder modifiziert.
Dieses Legal Update soll einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des EEG 2014 bieten.
Ausbaukorridore
Nach dem EEG 2014 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2025 auf 40 bis 45 Prozent, bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent und bis 2050 auf 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs steigen. Dabei sollen sog. Ausbaukorridore den kontrollierten Zuwachs bestimmter Erzeugungskapazitäten sicherstellen:
Windenergie auf See: Begrenzung des Zubaus auf 6,5 GW bis 2020 und 15 GW bis 2030 Windenergie an Land: Jährlicher Zubau von bis zu 2.500 MW netto (Berücksichtigung stillgelegter Kraftwerksleistung) Solarenergie: Jährlicher Zubau von bis zu 2.500 MW brutto (Keine Berücksichtigung stillgelegter Kraftwerksleistung) Biomasse: Jährlicher Zubau von bis zu 100 MW (brutto)
Für die Umsetzung der Ausbaukorridore richtet die Bundesnetzagentur ein neues Anlagenregister ein, in dem EEG-Anlagen registriert werden müssen. Die entsprechende Anlagenregisterverordnung ist am 5. August 2014 in Kraft getreten.
Verpflichtende Direktvermarktung
Zum Zwecke der Marktintegration der erneuerbaren Energie müssen die Betreiber von neuen EEG-Anlagen ihren Strom selbst oder über einen Direktvermarktungsunternehmen direkt vermarkten. Das Gesetz sieht hierfür zwei Wege der Direktvermarktung vor:
(1) die Direktvermarktung zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Marktprämie (geförderte Direktvermarktung) oder
(2) die Direktvermarktung ohne Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung (sonstige Direktvermarktung).
Die bisherige Möglichkeit der Direktvermarktung zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage (sog. Grünstromprivileg, § 39 EEG 2012) entfällt. Die Möglichkeit, Strom anteilig direkt zu vermarkten, bleibt erhalten.
Marktprämie
Die Zahlung der Marktprämie setzt voraus, dass der Strom direkt vermarktet und dem Netzbetreiber das Recht überlassen wird, den Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ zu kennzeichnen. Die Marktprämie setzt sich zusammen aus dem jeweiligen gesetzlich festgeschriebenen Fördersatz einer EEG-Anlage abzüglich ihres technologiespezifischen Monatsmarktwerts (tatsächlicher Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde).
Eine gesonderte Managementprämie wird zukünftig nicht mehr gewährt (die Managementprämienverordnung ist aufgehoben worden), sie ist vielmehr in den gesetzlichen Fördersätzen eingepreist. Zudem führt die Fernsteuerbarkeit einer Wind- oder Solaranlage zum Zwecke einer bedarfsgerechten Einspeisung nicht mehr zu einer Erhöhung der Marktprämie. Die Fernsteuerbarkeit wird vielmehr obligatorisch für alle EEG-Anlagen, sie muss ab dem zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Monat vorliegen. Auch Anlagen, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen worden sind (Bestandsanlagen), müssen nach einer Übergangsfrist ab dem 1.4.2015 fernsteuerbar sein, um die Marktprämie erhalten zu können.
Ausnahmen von der verpflichtenden Direktvermarktung
Von der verpflichtenden Direktvermarktung wird nur in den folgenden Fällen abgewichen:
(1) Eine Direktvermarktung ist ausnahmsweise vorübergehend nicht möglich. In diesem Fall erhält der Betreiber eine sog. „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ vom Netzbetreiber in Höhe von 80 Prozent der gesetzlichen Fördersätze. Diese Vergütung soll einerseits die Investitions- und Planungssicherheit für neue Anlagen gewährleisten, indem sie jedem Anlagenbetreiber eine Mindestvergütung garantiert. Andererseits soll sie – durch den Abschlag von 20 Prozent – jeden Anlagenbetreiber dazu bewegen, schnellstmöglich zurück in die Direktvermarktung zu wechseln.
(2) „Kleinanlagen“
Vermarkten die Betreiber von Kleinanlagen ihren Strom nicht im Wege der Direktvermarktung, reduziert sich die Höhe des gesetzlich festgelegten Fördersatzes um die Höhe der eingesparten Direktvermarktungskosten von – je nach Art der EEG-Anlage – 0,4 ct/kWh bzw. 0,2 ct/kWh.
Gesetzliche Fördersätze
Die technologiespezifischen Fördersätze verändern sich zum Teil erheblich:
- Windenergie auf See:
Grundvergütung 3,90 ct/kWh, erhöhte Anfangsvergütung 15,40 ct/kWh, Stauchungsmodell 19,40 ct/kWh (Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Stauchungsmodells wurde um zwei Jahre bis 31.12.2019 verlängert).
- Windenergie an Land:
Grundvergütung 4,95 ct/kWh, erhöhte Anfangsvergütung 8,90 ct/kWh. Der SDL-Bonus sowie der Repowering-Bonus wurden gestrichen. Ein neues zweistufiges Referenzertragsmodell soll eine verbesserte Standortsteuerung gewährleisten.
- Solarenergie:
Die Vergütung wurde erheblich reduziert. Danach beträgt etwa der für Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 10 MW anzulegende Wert 9,23 ct/kWh (bislang 13,50 ct/kWh).
- Biomasse, Biogas:
Die Fördersätze wurden reduziert. Die Flexibilitätsprämie für Biogasanlagen wird modifiziert. Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW erhalten für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung einen Flexibilitätszuschlag von EUR 40/kW installierter Nennleistung. Für Bestandsanlagen sieht das Gesetz weitere Flexibilitätsprämien vor.
- Geothermie, Grubengas, Deponiegas, Klärgas, Wasserkraft:
Die Fördersätze (Grundwerte) wurden – in Abhängigkeit der Nennleistung der jeweiligen Anlagen – überwiegend reduziert, vereinzelt aber auch erhöht.
Die Fördersätze verringern sich degressiv, bei Windenergie an Land, Biomasse und Solar abhängig von dem jährlichen Gesamtausbau des jeweiligen Anlagenkorridors (sog. „atmender Deckel“).
Zudem erfolgt eine Verringerung der Förderung bei negativen Börsenpreisen: Wenn der Wert der Stundenkontrakte an der EPEX Spot in Paris an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf Null.
Auktionsverfahren
Die Höhe der Fördersätze soll spätestens ab dem Jahre 2017 durch Ausschreibungen im Wettbewerb ermittelt werden. Um Erfahrungen auf diesem Gebiet zu sammeln, werden Auktionsverfahren zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen (Solaranlagen, die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind) durchgeführt. Dabei soll jährlich eine installierte Leistung von bis zu 400 MW ausgeschrieben werden.
Besondere Ausgleichsregelung
Stromkostenintensive Unternehmen können sich unter folgenden Voraussetzungen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage befreien lassen:
• Stromkostenintensität muss betragen:
• die verbrauchte Strommengen an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, muss im letzten Geschäftsjahr mehr als 1 GWh betragen haben, und
• das Unternehmen betreibt
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die EEG-Umlage für Strom an den Abnahmestellen wie folgt begrenzt:
• Keine Begrenzung für Stromanteil bis 1 GWh (Selbstbehalt)
• Für Stromanteil über 1 GWh: 15 Prozent, jedoch maximal
• Die Mindest-Umlage von 0,1 ct/kWh (0,05 ct/kWh bei Unternehmen einer Branche der Nummern 130-132 der Anlage 4) darf jedoch nicht unterschritten werden.
Vorgesehen ist eine schrittweise Umsetzung der neuen Vorgaben bis 2019, für die Begrenzungsjahre 2015-2018 sieht das Gesetz daher eine Reihe von Übergangs- und Härtefallbestimmungen vor. So wird etwa – zeitlich unbefristet – die EEG-Umlage für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§ 3 Nr. 14 EEG), die die gesetzlichen Anforderungen des EEG 2014 nicht erfüllen, auf 20 Prozent (für Stromanteil ab 1 GWh) begrenzt, wenn sie nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität im letzten bzw. in den letzten beiden Geschäftsjahr(en) mindestens 14 Prozent betragen hat.
Beachtlich ist zudem, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verpflichtet wird, eine Entscheidung zur Begrenzung der EEG-Umlage – auch mit Wirkung für die Vergangenheit – zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Eigenverbrauch
Neue Eigenstromerzeugungsanlagen werden grundsätzlich an der EEG-Umlage beteiligt:
• i.H.v. 30 Prozent für Strom, der vor dem 1.1.2016 verbraucht wird,
• i.H.v. 35 Prozent für Strom, der nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2017 verbracht wird und
• i.H.v. 40 Prozent für Strom, der ab dem 1.1.2017 verbraucht wird.
Diese Werte erhöhen sich auf 100 Prozent, wenn die Eigenstromerzeugungsanlage keine EEG-Anlage oder keine hocheffiziente KWK-Anlage mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent ist.
Die EEG-Umlage fällt nicht an für:
• Kraftwerkseigenverbrauch,
• Insellösungen (Eigenversorger ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen),
• Vollständige Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien und keine EEG-Förderung für den „überschüssigen“ Strom aus der Anlage, und
• „kleine“ Anlagen (max. 10 kW installierte Leistung und ≤ 10 MW Eigenverbrauch/Jahr)
Ferner entfällt die EEG-Umlagepflicht für Bestandsanlagen, wenn:
• der Letztverbraucher die Anlage als Eigenerzeuger betreibt,
• soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
• sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
Die vorgenannten Einschränkungen gelten nicht für Anlagen, die vor dem 1.9.2011 in Betrieb genommen worden sind.
Für welche Anlagen gilt das EEG 2014?
Für Anlagen, die nach dem 31.7.2014 in Betrieb genommen werden, gilt ausschließlich das EEG 2014. Für Bestandsanlagen, mithin Anlagen, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden, gilt ebenfalls das EEG 2014. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Investitionssicherheit gelten aber wesentliche Regelungen des EEG 2012 – insbesondere Vergütungsregelungen – für diese Anlagen fort. Gleiches gilt für Anlagen, die nach dem 31.7.2014 und vor dem 1.1.2015 in Betrieb genommen werden, wenn diese vor dem 23.1.2014 genehmigt oder zugelassen worden sind.