Das OLG München hat Schadensersatzansprüche ehemaliger Wirecard-Aktionäre okayisiert. Das hat Konsequenzen auch für Anleihegläubigerrechte.
Mit Zwischenurteil vom 17.9.2024 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass Schadensersatzansprüche institutioneller Wirecard-Aktionäre, die aufgrund irreführender Kapitalmarktinformationen entstanden sind, als Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO behandelt werden können. Sie seien nicht dem sog. „Nach-Nachrang“ nach § 199 S. 2 InsO zuzuordnen, der nur bei einem Insolvenz-Überschuss berücksichtigt wird. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen – eine höchstrichterliche Klärung steht also noch aus. Die Verhandlung vor dem BGH soll am 16.10.2025 stattfinden.
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