§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG verstößt gegen Europarecht oder Abfragen der Allgemeinheit aus dem Transparenzregister verstoßen gegen europäische Grundrechte

Frankfurt am Main / Köln, 09.12.2022

Mit seiner Entscheidung vom 22.11.2022 in den Rechtssachen C 37/20 und C601/20 hat der EuGH die bedingungslose Einsichtnahme in das Transparenzregister für Mitglieder der Öffentlichkeit für unwirksam erklärt, da dies gegen der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) verstoße. Diese Einsichtnahme war durch Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 im dortigen Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchstabe c. durch die Richtlinie (EU) 2018/843 geändert und für alle Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt worden.

Auch zukünftig kann aber eine Einsichtnahme unter Darlegung eines begründeten Interesses, wie es aktuell schon bei den Verpflichteten, die zur Abfrage des Transparenzregisters bei Begründung von Geschäftsbeziehungen verpflichtet sind, unzweifelhaft besteht, erfolgen. Hierzu werden neue Regelungen geschaffen werden müssen.

Zum Sachverhalt

Eine luxemburgische Immobiliengesellschaft und eine luxemburgische Gesellschaft haben beim Luxembourg Business Register (LBR) unabhängige Anträge daraufgestellt, dass die Bekanntgabe der Daten des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfolgen dürfe.

Im Falle der Gesellschaft (C 601/20) wurde eine Verletzung der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) gerügt, da das Umsetzungsgesetz zur Richtlinie (EU) 2015/849 (Fassung 2018) nicht geeignet sei, das Erreichen der Zielsetzungen der Transparenz für die Allgemeinheit ermöglichte. Zudem verstoße der Zugang der Öffentlichkeit gegen die tragenden Grundsätze der DSGVO.

Auf die Fragen der verbundenen Rechtssache C 37/20 wurde nicht mehr eingegangen, da die Rechtsgrundlage für die Beantwortung der Vorlagefragen nach Beantwortung der ersten Frage in der Rechtssache C 601/20 entfallen war.

Zu den Gründen

Der EuGH beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit den Art. 7 und 8 der Charta. Nach Art. 7 der Charta hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, während in Art. 8 Abs. 1 der Charta jeder Person ausdrücklich das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zuerkannt wird.

Wie aus Art. 30 Abs. 1 und 3 der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 hervorgehe, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren müssen, sowie sicherstellen, dass diese Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden. Nach Art. 3 Nr. 6 dieser Richtlinie sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird.

Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. c der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“, während Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 klarstellt, dass Letztere in diesem Sinne „Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ haben.

Das Gericht bejaht somit einen Eingriff. Dieser Eingriff sei auch deswegen schwerwiegend, da die (personenbezogenen) Daten im Internet (in Luxemburg) öffentlich einsehbar, abrufbar, speicherbar und verarbeitbar seien. (In Deutschland wurden die Daten nur in pdf-Form nach Stellung und Genehmigung eines Antrags zur Verfügung gestellt, was eine automatisierte oder massenhafte Abfrage erschwerte.)

Ein solcher Eingriff sei aber nur dann erlaubt, wenn er gerechtfertigt wäre. Der EuGH geht unzweifelhaft davon aus, dass wegen der Bestimmungen in der geänderten Richtlinie (EU) 2015/849 ein gesetzmäßiger Eingriff vorliege, der auch nicht den Wesensgehalt der Grundrechte betreffe. Auch sei die von der Europäischen Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung durch die Vermeidung der Schaffung eines Umfeldes der Geldwäsche gewahrt. Problematisch sieht der EuGU jedoch die Verhältnismäßigkeit:

Insbesondere beschränkten sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Erforderliche, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zur Verfügung stünden, die am wenigsten belastende zu wählen sei. Außerdem dürfe eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden müsse, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird, um sicherzustellen, dass die durch diese Maßnahme verursachten Unannehmlichkeiten nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. (Textziffer 64 der Entscheidung) Um im Übrigen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu genügen, müsse die betreffende Regelung, die den Eingriff enthält, auch klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Mindestanforderungen aufstellen, so dass die betroffenen Personen über ausreichende Garantien verfügten, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichten. Sie müsse insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden dürfe, damit gewährleistet sei, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt würde. Würden die personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht und ließen sich diesen Daten sensible Informationen über die betroffenen Personen entnehmen, erhielte die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, umso mehr Gewicht (Textziffer 65 der Entscheidung).

Seitens der Kommission wurde im Prozess vorgetragen, dass ein klares Abgrenzungskriterium zwischen Allgemeinheit und „berechtigtem Interesse“ schwer zu finden sei, da dies in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich begründet werde und noch keine einheitliche Definition bestünde. Aus praktischen Gründen sei deswegen die Anforderung des „berechtigten Interesses“ gestrichen worden.

Wörtlich führt der EuGH dazu aus (Textziffer 72 der Entscheidung): „Insoweit ist festzustellen, dass das etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer haben kann, nicht rechtfertigen kann, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorsieht.

Dies alles führte dann dazu, dass die Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Richtlinie (EU) 2018/843 jedenfalls insoweit unwirksam ist.

Auswirkungen auf die aktuelle Praxis

Auswirkungen auf Verpflichtete

Verpflichtete haben (bei Begründung der Geschäftsbeziehung) das Transparenzregister abzufragen. An dieser Verpflichtung und Berechtigung ändert das vorstehende Urteil nichts.

Auswirkungen auf die Öffentlichkeit

Die Entscheidung hat aber Auswirkungen auf alle Abfragen, die bislang als Öffentlichkeit stattfanden. Diese hat der Bundesanzeiger als die registerführende Stelle in Deutschland mit unmittelbarer Wirkung suspendiert und am 30.11.2022 dazu auch veröffentlicht, dass zurzeit keine Beauskunftung dieser Anfragen stattfände.

Auch wenn das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) in seinem § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG noch nicht geändert ist, dürfte jede Klage auf Auskunftserteilung wegen des nunmehrigen Urteils des EuGHs von vornherein erfolglos sein. Damit geht der Bundesanzeiger einen rechtlich kritischen aber praktisch verständlichen Weg.

Auswirkungen für die Zukunft

Zukünftige Auswirkungen für die Verpflichteten

Für die Verpflichteten selbst, wird es durch die Entscheidung auch in Zukunft absehbar keine Veränderungen geben. Zur Vermeidung der Geldwäsche ist das Transparenzregister einer der wesentlichen Bausteine und wird als solches auch planmäßig weiter eingebunden sein. Auch der europäische Ausbau und die Zusammenführung der Register wird durch die Entscheidung voraussichtlich nicht eingeschränkt werden.

Zukünftige Auswirkungen für die Öffentlichkeit

Die Entscheidung wurde in der Endphase der Beratungen über die neuen Vorgaben zur Geldwäscheprävention veröffentlicht und wird insbesondere den Teil der Auskunft aus dem Transparenzregister nun noch einmal deutlich verändern (und damit das gesamte Vorhaben bis 2023 verzögern). Der europäische Gesetzgeber wird im Rahmen der geplanten, die Richtlinie (EU) 2015/849 ablösenden Verordnung sicherlich einen genauen Katalog der Berechtigten zur Einsicht in das nationale Transparenzregister festlegen. Dieser Katalog der Berechtigungen wird auch den Prüfungsaufwand für die Beteiligten neu definieren und damit sowohl die Geschwindigkeit der Auskunft beeinflussen, als voraussichtlich auch die Kosten der Auskunftserteilung.

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