Treugeber-Anleger und Treuhand-Kommanditist in der neueren Rechtsprechung

10.01.2013

[Köln, ] Treuhänderische Beteiligungen, insbesondere an Fondsgesellschaften, beschäftigen aktuell immer häufiger die Instanzgerichte, wie auch vermehrt den Bundesgerichtshof: Anleger beteiligen sich in diesen Fällen über einen Treuhänder an einer Gesellschaft, die in der Regel die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft hat. Zweck und Nutzen des Treuhandmodells werden heute in der Literatur teilweise bestritten. Es erfreut sich allerdings sowohl auf Seiten der Fondsgesellschaften als auch der Anleger großer Beliebtheit, da es zunächst wesentliche Vereinfachungen mit sich bringt: So wird oftmals eine notarielle Beurkundung des Beitrittsvertrags zur Gesellschaft verzichtbar sein, wie auch auf die Eintragung der einzelnen Anleger ins Handelsregister verzichtet werden kann. Damit verbunden ist für Anleger auch der möglichst diskrete Erwerb einer Vermögensanlage, ohne dass er anhand eines öffentlichen Registereintrags nachzuvollziehen wäre. Doch obwohl diese Art der Beteiligung interessante Vorteile zu haben scheint, ergeben sich spätestens bei wirtschaftlichen Problemen der Fondsgesellschaft auch gravierende Probleme für die Anleger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Anleger, die sich treuhänderisch an Publikumspersonengesellschaft beteiligen und damit formal nicht Gesellschafter sind, dennoch als solche zu behandeln. Ihnen erwachsen also gleichermaßen Nachteile, wie den eigentlichen Gesellschaftern, d.h. als wären sie direkt an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus wird ihnen die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Treuhänder nicht zugestanden, was besonders in der Insolvenz der Fondsgesellschaft zu einem Totalverlust der Kapitalanlage führt.

1. Aktuelle Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 24. Juli 2012 – II ZR 297/11) entschieden, dass Anleger, die sich treuhänderisch an einer Fondsgesellschaft beteiligen, nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandgesellschafterin aufrechnen können, um der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger zu entgehen.

a) Leitsatz
In einer Publikumspersonengesellschaft, an der sich die Anleger im Rahmen eines Treuhandverhältnisses beteiligen können, welches so ausgestattet ist, dass die Treugeber im Innenverhältnis wie – unmittelbare – Gesellschafter gestellt werden, können sie gegen den in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Anspruch des Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger nicht mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen, die ihnen gegen den Treuhandgesellschafter zustehen.

b) Sachverhalt
Die Klägerin ist persönlich haftende Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft. Sie hält als Treuhänderin unter anderem die Beteiligungen der Beklagten zu 1 und 2, von denen sie die anteilige Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten verlangt, die gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft bestehen. Im Treuhandvertrag ist bestimmt, dass der Treuhänder zwar im eigenen Namen Gesellschafter wird, die Gesellschaftseinlage allerdings dem Treugeber gebührt. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, auch etwaige Nachschusspflichten, sollten im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber treffen. In den Beitrittserklärungen der Beklagten zur Fondsgesellschaft ist vereinbart, dass die geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin verpflichtet ist, nur solche Verträge für die Gesellschaft mit Dritten abzuschließen, in denen ausdrücklich vereinbart wird, dass die übrigen Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft haften. Der Gesellschaftsvertrag sieht darüber hinaus vor, dass die Gesellschafter – mit Ausnahme der geschäftsführenden Gesellschafterin – im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung haften. Die Klägerin verlangte im Laufe wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Fondsgesellschaft von den Beklagten die Freistellung von Forderungen der Gläubiger der Fondsgesellschaft.
Diese hielten dem Begehren der Klägerin eigene Schadensersatzansprüche wegen verschiedener Prospektmängel entgegen.

c) Entscheidung
Der zweite Zivilsenat spricht der Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen der Gläubiger der Fondsgesellschaft gegen die Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit §§ 675, 670 BGB zu. An der Aktivlegitimation der Klägerin ändere sich auch dadurch nichts, dass sie die Befreiungsansprüche zunächst an eine Gesellschaftsgläubigerin abgetreten habe und ihr diese danach rückabgetreten wurden. Die Rückabtretung beeinträchtige keine schutzwürdigen Interessen des Schuldners und diene der Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Klägerin und der Gesellschaftsgläubigerin. Als unerheblich erachtet und daher nicht entschieden hat der BGH die Frage, ob die Zahlungsansprüche der Gläubigerin sich nach Rückabtretung an die Klägerin wieder in Freistellungsansprüche gewandelt hätten: Jedenfalls sei der Befreiungsanspruch der Klägerin durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Beklagten im Prozess gemäß §§ 280 Abs. 1, 3; 281 Abs. 1, 2; 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Eine Aufrechnung der Beklagten mit etwaigen Schadensersatzansprüchen lehnt der BGH unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu einem an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten konsequent ab. Dabei könne es auch offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen überhaupt bestehen. Es handele sich bei dem Verhältnis von Gesellschaft und Treugebern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung, im Rahmen derer die Beklagten in ihrer Beitrittserklärung erklärt haben, über die Verpflichtung zur Leistung ihrer Einlage hinaus mit ihrem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft zu haften. Die Rechtsprechung sei auch auf die offene Handelsgesellschaft zu übertragen, die Haftung des Gesellschafters einer OHG sei mit der wiederaufgelebten Haftung des Kommanditisten vergleichbar. Tragender Grund für das Aufrechnungsverbot sei, dass Treugeber in Gesellschaften grundsätzlich nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden sollen, als unmittelbare Gesellschafter. Dies treffe auf beide Gesellschaftsformen gleichermaßen zu. Eine Differenzierung zu Fällen, in denen der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft die Ansprüche der Gläubiger geltend mache, sei ebenfalls nicht geboten, da es nicht angemessen erscheine, die Treugeber-Anleger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens strenger haften zu lassen als davor.

d) Praxisfolgen
Die Entscheidung des BGH regelt die Rechtsfolgen einer Verwaltungstreuhand (sog. „unechte Treuhand“, bei der der Treuhänder zwar im eigenen Namen Gesellschafter wird, die Gesellschaftseinlage aber ausschließlich für Rechnung und im Interesse des Treugebers hält) nun auch für die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft zu Lasten des Treugebers. Konsequent ist es dabei, dem Treugeber- Anleger wirtschaftlich die gleiche Stellung einzuräumen, wie einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter. Damit wird auch die Haftungssituation für Treuhänder im Rahmen der Verwaltungstreuhand erleichtert, die sich bislang damit auseinanderzusetzen hatten, wer für Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft haftet. Dies ist nun abschließend zu Gunsten der Treuhänder geklärt, deren ausschließlich verwaltender Funktion durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen wird.

2. Ausblick

Die Anleger sollen nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Falle der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft über eine Treuhänderin nicht besser oder schlechter stehen, als im Falle einer unmittelbaren Beteiligung als Gesellschafter (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 2011 – II ZR 215/09, BeckRS 2011, 09691, Rz. 29). Sie tragen somit das volle Anlegerrisiko. Auch in Zukunft ist daher damit zu rechnen, dass Treugeber-Anleger von Treuhändern im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Fondsgesellschaft die anteilige Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen werden. Anlegern ist daher zu raten, sich ausführlich mit den Vorzügen und eventuellen Nachteilen einer Treuhandbeteiligung an einer Fondsgesellschaft auseinanderzusetzen.

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