Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Renewable Energy Directive III in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze

Köln, 10.07.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 27.06.2025 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze vorgelegt. Das Gesetzgebungsvorhaben soll die Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directive III - RED III) in nationales Recht umsetzen und verfolgt das Ziel, den Ausbau der Windenergie auf See sowie die notwendige Erweiterung und Modernisierung des Stromnetzes erheblich zu beschleunigen. 

Die Richtlinie RED III sieht vor, den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 zu steigern. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von den Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen. 

Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich binnen 18 Monaten umzusetzen, wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umzusetzen war. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in deutsches Recht scheiterte im Jahr 2024 allerdings wie andere Vorhaben im Bereich des Energiewirtschaftsrechts am Bruch der Ampelkoalition.

Einführung von Beschleunigungs- flächen

Legaldefinition und Festlegung von Beschleunigungsflächen

Der Flächenentwicklungsplan (FEP) soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Hierzu soll in § 3 Nr. 1 WindSeeG-RefE eine Legaldefinition der „Beschleunigungsflächen” eingeführt werden. Danach sind „Beschleunigungsflächen” Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) auf See nach § 5 WindSeeG besonders geeignet sind.Durch eine Ergänzung in § 4 Abs. 1 Satz 2 WindSeeG-RefE soll zudem der Zweck des FEP dahingehend ergänzt werden, dass dieser künftig auch fachplanerische Festlegungen von Beschleunigungsflächen treffen kann. In § 5 Abs. 2b Satz 1 WindSeeG-RefE wird ergänzt, dass der FEP einen Teil der Flächen zusätzlich als Beschleunigungsflächen festlegt. In einem ersten Schritt legt der FEP eine Fläche als solche fest. In einem zweiten Schritt wird diese als Beschleunigungsfläche ausgewiesen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2b Satz 3 WindSeeG-RefE erfüllt sind. 

Es müssen Beschleunigungsflächen festgelegt werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Ziele in § 1 Abs. 2 WindSeeG leisten. Eine Fläche soll gemäß § 5 Abs. 2b Satz 3 WindSeeG-RefE als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von WEA auf See voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. In Abweichung zu den Regelungen des UVPG können lediglich Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG und die besonders geschützten Arten nach § 5 Abs. 2b Satz 7 WindSeeG-RefE den Begriff der „erhebliche Umweltauswirkungen“ erfüllen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Fläche von bedeutenden Vorkommen von empfindlichen See- und Rastvögeln genutzt wird oder großflächige, empfindliche Biotopstrukturen aufweist. 

Darüber hinaus werden in § 5 Abs. 2b Satz 7 WindSeeG-RefE bestimmte Gebiete genannt, die eine Ausweisung als Beschleunigungs-fläche ausschließen. Eine Ausweisung von Flächen als Beschleunigungsgebiet ist demnach nicht möglich, wenn sie z.B. in besonders sensiblen Gebieten, Natura 2000-Gebieten oder besonders geschützten Meeresgebieten liegen. Soweit eine Fläche nicht unter diese Ausschlusskulisse fällt, wird hingegen gem. § 5 Abs. 2b Satz 5 WindSeeG-RefE vermutet, dass WEA auf See voraussichtlich auf dieser Fläche keine erheblichen Umweltauswirkungen haben.

In einem neuen § 5 Abs. 2c WindSeeG-RefE soll vorgesehen werden, dass im FEP wirksame, verhältnismäßige und zeitnah durchzuführende verfügbare Minderungs-maßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen und in Infrastrukturgebieten festzulegen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen der Windenergie auf See zu vermeiden oder erheblich zu verringern. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung die Abschaltung von WEA auf See bei Vogelzug.  Es besteht zudem die Möglichkeit, dass im FEP Pilotprojekte, also neuartige Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen werden.

Plangenehmigung von Beschleunigungsflächen

Die Einführung der Kategorie der Beschleunigungsflächen hat das Ziel, die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren auf diesen Flächen zu reduzieren. Durch eine Änderung des § 66 Abs. 1 Satz 2 WindSeeG-REfE soll anstelle des bisher erforderlichen Planfeststellungsverfahrens grundsätzlich ein Plangenehmigungsverfahren auf Beschleunigungsfalächen durchgeführt werden.

Dadurch soll sich ein Beschleunigungseffekt einstellen, da ein Plangenehmigungsverfahren deutlich weniger umfangreich ist als ein Planfeststellungsverfahren. 

Darüber hinaus soll mit § 70a WindSeeG-RefE eine Regelung in das WindSeeG aufgenommen werden, die besondere Vorgaben für die Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von WEA auf See auf sog. Beschleunigungsflächen vorsieht. Zum einen soll bei Beschleunigungsflächen nach § 70a Abs. 1 WindSeeG-RefE das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Vollständigkeit von Anträgen innerhalb von 30 Tagen bestätigen. 

Für einen Beschleunigungseffekt soll insbesondere § 70a Abs. 2 WindSeeG-RefE sorgen. Bei der Zulassung und dem Betrieb von WEA auf See ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, keine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG und keine artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG durchzuführen, sofern die oben bereits angesprochenen Mindestmaßnahmen nach § 5 Abs. 2c WindSeeG-RefE sowie die Maßnahmen der folgenden Absätze des § 70a WindSeeG-RefE angeordnet werden. 

Zulassung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen

In § 70b WindSeeG-RefE sollen ferner Sonderregelungen für den Offshore-Netzausbau eingeführt werden. Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorten, die nach dem 19.11.2023 im FEP festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j EnWG-RefE liegen, ist gemäß § 70b Abs. 1 WindSeeG-RefE abweichend von § 44 Abs. 1 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und abweichend von § 34 BNatschG von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Infrastrukturgebiete sollen von der Planfeststellungsbehörde gem. § 12j Abs. 1 EnWG-RefE für bestimmte Maßnahmen in einem Plan (Infrastrukturgebieteplan) ausgewiesen werden können. Damit sollen sämtliche im FEP festgelegten Offshore-Netzanbindungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erfasst werden, die in einem Infrastrukturgebiet nach § 12j EnWG-RefE liegen. Diese sind für die Integration von erneuerbaren Energien in das Stromnetz erforderlich, da sie dazu dienen, den Offshore aus Wind erzeugten Strom an Land abzuführen.

Repowering von WEA auf See

§ 14a WindSeeG regelt bereits im aktuell geltenden Recht die Zuweisung nicht genutzter Netzanbindungskapazität auf bestehenden Offshore-Anbindungsleitungen an diese angeschlossene WEA auf See. Das Gesetzgebungsvorhaben sieht eine Ergänzung durch einen § 14a Abs. 2 Satz 1 WindSeeG-RefE vor. Danach entscheidet die BNetzA über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 WindSeeG nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer WEA um mehr als 15 Prozent führt. Dies ist nach § 14a Abs. 2 Satz 2 WindSeeG-E nicht anzuwenden bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen Inkompatibilität mit Netzkomponenten.

Ausweisung von Infrastrukturgebieten

§ 12j EnWG-RefE, der zusammen mit den §§ 43n und 43o EnWG-RefE der Umsetzung von Art. 15e Abs. 1 RED III dient, führt das neue Konzept der Infrastrukturgebiete ein. In diesen Gebieten sollen künftig Genehmigungsverfahren für Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- und Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen in der AWZ vereinfacht und beschleunigt durchgeführt werden. In der AWZ ist hierfür kein Antrag des Vorhabenträgers notwendig. Durch die Festlegung solcher Infrastrukturgebiete wird zudem die Möglichkeit geschaffen, mehrere Einzelvorhaben gebündelt zu planen und umzusetzen. Ziel dieser gesetzlichen Neuerung ist es insbesondere, die Planungssicherheit zu erhöhen und nachgelagerte Genehmigungsprozesse effizienter zu gestalten. Vor diesem Hintergrund stellen Infrastrukturgebiete eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien dar.

Aufstellung des Infrastrukturplans

Die Festlegung von Infrastrukturgebieten erfolgt durch die Ausweisung in einem sogenannten Infrastrukturgebietsplan. Gemäß § 12j Abs. 1 Satz 1 EnWG-RefE ist dieser Plan von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde aufzustellen. In der AWZ ist das BSH für die Erstellung des Infrastrukturgebietsplans zuständig. Grundlage hierfür bilden bereits vorliegende Bestandsdaten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Infrastrukturgebietsplans ist gemäß § 12j Abs. 6 EnWG-RefE eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der AWZ ist eine Strategische Umweltprüfung jedoch nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mitberücksichtigt. 

Darüber hinaus sieht § 12j Abs. 8 EnWG-RefE vor, dass betroffene Behörden, Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sowie die Öffentlichkeit in das Verfahren einzubeziehen sind. Bei Offshore-Anbindungsleitungen in der AWZ kann die Beteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Infrastrukturgebietsplans ist die zuständige Behörde an bestimmte Vorgaben und Einschränkungen gebunden. So hat sie gemäß § 12j Abs. 2 EnWG-RefE zu prüfen, ob eine spätere gebündelte Durchführung mehrerer gleichartiger Maßnahmen in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang sinnvoll erscheint. Ist dies der Fall, kann sie sogenannte Kopplungsräume festlegen – Bereiche, an denen verschiedene Maßnahmen innerhalb des Infrastrukturgebiets miteinander verknüpft werden und ein gemeinsamer Verlauf beginnt oder endet.  Dies können auch die Netzverknüpfungspunkte der Maßnahme sein. Laut Gesetzesbegründung ist die Behörde dabei angehalten, einen möglichst umfassenden gebündelten Verlauf der Maßnahmen zu ermöglichen. 

Der planerische Gestaltungsspielraum ist insofern begrenzt, als bestimmte Schutzgebiete – etwa Natura-2000-Gebiete oder Nationalparke im Sinne des § 24 BNatSchG – grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich des Infrastrukturgebietsplans einbezogen werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn unter Berücksichtigung der mit dem Schutzgebiet verfolgten Ziele keine verhältnismäßige Alternative für die betreffende Infrastrukturmaßnahme besteht (§ 12j Abs. 1 Satz 8 EnWG-RefE). Darüber hinaus erhält die zuständige Behörde künftig die Möglichkeit, den Vorhabenträger aufzufordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu unterbreiten.

Ein solcher Vorschlag dient jedoch lediglich der vorbereitenden Unterstützung des Planungsverfahrens und kann die eigenständige Planungsverantwortung der Behörde nicht ersetzen (vgl. § 12j Abs. 1 Satz 9 EnWG-RefE).

Rechtswirkungen des Infrastruktur- gebietsplans

Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten entfaltet gemäß § 12j Abs. 5 EnWG-RefE keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme. Mit dieser Regelung wird vor allem klargestellt, dass der Infrastrukturgebietsplan nicht isoliert anfechtbar ist. Eine gerichtliche Überprüfung des Plans ist lediglich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die nachgelagerte Zulassungsentscheidung möglich, also im Wege der sogenannten Inzidentprüfung. 

Auch wenn der Infrastrukturgebietsplan gemäß § 12j EnWG-RefE keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet, bringt er für den Vorhabenträger dennoch verfahrensrechtliche Erleichterungen mit sich. So ist bei Maßnahmen, die im Netzentwicklungsplan bestätigt und innerhalb eines entsprechend ausgewiesenen Infrastrukturgebiets gelegen sind, abweichend von den Vorgaben des UVPG weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen (§ 43n Abs. 1 Nr. 1 EnWG-RefE). Zudem entfallen in diesen Fällen auch die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG sowie die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG.

Muss ein Vorhaben aus zwingenden Gründen in Teilbereichen das ausgewiesene Infrastrukturgebiet verlassen, führt dies nicht automatisch zum Wiederaufleben der genannten Prüfpflichten – vorausgesetzt, ihre Durchführung würde zu einer Verzögerung des Gesamtvorhabens führen.

Anstelle der in § 43n Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EnWG-RefE genannten Umweltprüfungen tritt ein eigenständiges Überprüfungsverfahren, das von der Planfeststellungsbehörde durchzuführen ist. Dieses Verfahren muss innerhalb von 30 Tagen nach Beginn des Planfeststellungsverfahrens erfolgen und dient der Feststellung etwaiger erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 43n Abs. 3 EnWG-RefE).

Kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 43n Abs. 3 EnWG-RefE zu erwarten sind, hat die Planfeststellungsbehörde geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Sind keine geeigneten Minderungsmaßnahmen erkennbar, so sind stattdessen verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen festzulegen (§ 43n Abs. 4 EnWG-RefE).

Eine weitere wesentliche Erleichterung für den Vorhabenträger besteht darin, dass gemäß § 43n Abs. 7 Satz 1 EnWG-RefE die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen zum Trassenverlauf auf das ausgewiesene Infrastrukturgebiet beschränkt ist. Eine Prüfung von Alternativen außerhalb dieses Gebiets ist nur aus zwingenden Gründen zulässig (§ 43n Abs. 7 Satz 2 EnWG-RefE).

Zur Verfahrensbeschleunigung bestimmt § 12j Abs. 9 Satz 1 und 2 EnWG-RefE Fristen für die Ausweisung beantragter Infrastrukturgebiete. Die Frist von 20 Monaten beginnt für Maßnahmen, die keine Offshore-Anbindungsleitung in der AWZ sind, mit der Antragstellung durch den Vorhabenträger.

Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore-Anbindungsleitungen in der AWZ erfolgt hingegen spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des FEPs. Die kürzere Frist begründet sich dadurch, dass ausschließlich das BSH für die Erstellung des Infrastrukturgebieteplans in der AWZ zuständig ist und mit dieser parallel zur Erstellung des FEP begonnen werden kann.

Bewertung des Vorhabens

Im Gesetzentwurf aus dem Jahr 2024 war vorgesehen, dass durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 3 WindSeeG sonstige Energie-gewinnungsanlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff und Pipelines zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen in das überragende öffentliche Interesse gestellt werden sollen. Im   aktuellen Gesetzentwurf finden sich dagegen keine Vorgaben zur beschleunigten Realisierung der Offshore-Wasserstofferzeugung.

Zudem kann bezweifelt werden, ob das Entfallen der UVP bei Offshore-Vorhaben zu einer Beschleunigung führt. In der Praxis erhöht die UVP die Rechts- und Investitionssicherheit der Offshore-Projekte. Nicht das Genehmigungsverfahren, sondern Probleme in der Lieferkette der Offshore-Komponenten, die Hafeninfrastruktur und Schiffskapazitäten und der Netzausbau bilden den Flaschenhals („Bottleneck“) der Offshore-Projekte. 

Zusätzlich ist die neu eingeführte Regelung zur pauschalen Ausgleichszahlung für Offshore-Netzanbindungssysteme kritisch zu bewerten, da sie zu einer enormen Kostensteigerung führt. Nach der aktuellen Fassung fallen pauschal mindestens EUR 17.500 pro Trassenkilometer als Ausgleich für Umwelt- und Artenschutz an – unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall überhaupt ein entsprechender Eingriff vorliegt oder ein Ausgleich tatsächlich erforderlich ist. Für die ÜNB bedeutet dies je nach Länge der Trasse zusätzliche Kosten in Millionenhöhe, da künftig verstärkt weiter von der Küste entfernte Flächen insbesondere im „Entenschnabel“ in den Zonen 4 und 5 erschlossen werden sollen. Diese Regelung steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Kosteneffizienz.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung –wir unterstützen und beraten Sie gern!

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