[Köln, ] Der Betriebsrat ("BR") hat einen Anspruch auf ein Smartphone, wenn dieses zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der BR hat diesbezüglich einen eigenen Beurteilungsspielraum. (LAG Hessen, Beschluss vom 13.3.2017,16 TaBV 212/16)
Entscheidung
Der Arbeitgeber unterhält verschiedene Standorte im Sozial- und Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Altenheime etc.), die bis zu 20 Kilometer voneinander entfernt sind. Viele Arbeitnehmer sind im Schicht- und Nachtdienst tätig. Der (freigestellte) BR-Vorsitzende forderte für seine tägliche Betriebsratsarbeit ein Smartphone nebst Datentarif. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht nur tagsüber, sondern auch zu anderen Zeiten für Schichtarbeiter erreichbar sein müsse. Außerdem sei er häufig an den verschiedenen Standorten unterwegs. Die Betriebsratsarbeit werde durch ein Smartphone deutlich effizienter, da Terminanfragen direkt synchronisiert und bearbeitet werden könnten. – Der Arbeitgeber entgegnete, ein Smartphone sei nicht erforderlich. Es gebe nicht viele auswärtige Termine. Außerdem hätten nur wenige Arbeitnehmer überhaupt ein dienstliches Mobiltelefon.
Das LAG Hessen gab dem Antrag des BR auf Zurverfügungstellung eines Smartphones Recht. Es führte aus, dass der BR im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG einen – gerichtlich überprüfbaren – Beurteilungsspielraum habe. Der BR habe Anspruch auf zeitgemäße und der Mandatsarbeit angemessene Informations- und Kommunikationstechnik. Er habe aber stets die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Das LAG Hessen führte aus, dass ein Smartphone angesichts der konkreten Verhältnisse erforderlich sei. Jedenfalls überschreite dies nicht das Ermessen des BR. Angesichts der vielen Standorte, verbunden mit der Vielzahl von Arbeitszeitmodellen, führe ein Smartphone zu einer deutlichen Erleichterung der Arbeit des freigestellten BR-Vorsitzenden. Auch die Kosten (ca. 16 Euro pro Monat) seien für den Arbeitgeber zumutbar.
Praxisrelevanz
Die Frage, welche technischen Hilfsmittel der Arbeitgeber dem BR zur Verfügung stellen muss, ist ein „Dauerbrenner“ im Betriebsverfassungsrecht. Die Rechtsprechung spiegelt hier die technologische und gesellschaftliche Entwicklung wider – oft aber mit vielen Jahren Verzögerung. So hat das BAG noch im Jahre 2007 ausgeführt, dass ein BR nicht generell einen Anspruch auf einen eigenen PC hat. Auch mit Mobiltelefonen hat sich die Rechtsprechung lange „schwergetan“.
Mittlerweile wird man wohl davon ausgehen können, dass zumindest ein internetfähiger PC und ein Telefon zum technischen Standard des BR gehören. Alles Weitere hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Daher ist auch der Beschluss des LAG Hessen als eine von vielen Einzelfallentscheidungen zu werten. Nach wie vor wird ein Smartphone wohl nur in wenigen Betrieben wirklich für die tägliche Betriebsratsarbeit erforderlich sein. Entscheidet sich der Arbeitgeber hierfür, sollte durch die Konfiguration sichergestellt sein, dass das Gerät ausschließlich dienstlich genutzt werden kann, z. B. Beschränkung der Dienste und Apps. Im Falle eines Verstoßes droht ein Amtsenthebungsverfahren oder sogar eine Kündigung.
Natürlich kann der Beschluss übertragen werden auf das Recht der Mitarbeitervertretungen (MAV) kirchlicher Träger, da auch diese für ihre Mandatsarbeit Anspruch auf technische Hilfsmittel haben.