Kurze Kündigungsfristen bei Fremdgeschäftsführern

10.12.2020

KündigungFremdgeschäftsführer sind bereits qua Gesetz mit umfangreichen Rechten und Pflichten ausgestattet und vertreten die Gesellschaft im Rechtsverkehr nach außen. Der Streit, ob einem solchen Fremdgeschäftsführer trotzdem im Einzelfall eine Arbeitnehmereigenschaft attestiert werden kann, beschäftigt die Gerichte mit großer Regelmäßigkeit. Soll das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis beendet werden, stellt sich – insbesondere aus finanziellen Gesichtspunkten – die Frage, wie schnell eine solche Trennung vollzogen werden kann. Entscheidend ist dabei nicht nur eine etwaige Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers, sondern die vertragliche Grundlage, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entschied (Urt. v. 11.6.2020 – 2 AZR 374/19).

Die Entscheidung des BAG

Weder besonderer Kündigungsschutz für Geschäftsführer noch lange gesetzliche Kündigungsfristen
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass sich die Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, mangels vertraglicher Vereinbarungen nach der gesetzlichen Fristenregelung des § 621 BGB richtet. 

Dieses Fristenregime orientiert sich dabei – anders als die Fristen bei Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 622 BGB – nicht an der Betriebszugehörigkeit, sondern an den vertraglich vereinbarten Vergütungsabschnitten. Daraus können sich deutlich kürzere Kündigungsfristen ergeben.

Was war geschehen?

Der zugrundliegende Sachverhalt der Entscheidung
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die dafür maßgebliche Länge der Kündigungsfrist.

Die Klägerin war aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrages als Geschäftsführerin bei der Beklagten tätig. Die Gesellschafterversammlung beschloss im Februar 2018 die ordentliche Kündigung der Klägerin und ihre Abberufung als Geschäftsführerin. Gegen die Wirksamkeit der Kündigung sowie das von der Beklagten bestimmte Beendigungsdatum wandte sich die Klägerin mit der Ansicht, ihr stünde der besondere Kündigungsschutz einer Arbeitnehmerin zu. Zudem würden für sie die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse gemäß § 622 BGB gelten. Das Bundesarbeitsgericht verneinte beides. 

Geschäftsführer sind nur in extremen Ausnahmefällen als Arbeitnehmer anzusehen

Kein besonderer Kündigungsschutz für die Klägerin
Das BAG entschied, dass die Klägerin trotz vorausgegangener Beschränkung ihrer Befugnisse als Geschäftsführerin und nicht als Arbeitnehmerin einzustufen sei. Das gelte nur für extreme Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall läge nicht vor. Damit kam ihr auch kein besonderer Kündigungsschutz zugute. Vielmehr berief sich die Beklagte zu Recht auf § 14 KSchG. Danach gilt das KSchG nicht für Organe von juristischen Personen, mithin auch nicht für die Klägerin als Geschäftsführerin. Ein besonderer Kündigungsschutz kam der Klägerin mithin nicht zugute.

Kurze Kündigungsfristen für Geschäftsführer

Nicht die Betriebszugehörigkeit, sondern die vertraglich vereinbarten Zahlungsabschnitte sind entscheidend
Die Parteien hatten keine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart. Stattdessen wurde im Vertrag auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. Mangels Arbeitnehmereigenschaft war damit nicht das Fristenregime des § 622 BGB für die Kündigungsfrist entscheidend, sondern das des § 621 BGB.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielte damit keine Rolle. Entscheidend war vielmehr, welche vertraglichen Vereinbarungen die Parteien hinsichtlich der Vergütung getroffen hatten. Vertraglich geregelt war eine Jahresvergütung, sodass sich die Kündigungsfrist nach § 621 Nr. 4 BGB richtete und somit sechs Wochen für den Schluss des Kalendervierteljahres betrug. Die von der Klägerin geltend gemachte deutlich längere Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB war nicht einschlägig.

Praxishinweis und Ausblick

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen und sorgt für flexible Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis. Den Parteien wird das Werkzeug an die Hand gegeben, um rechtssicher die Modalitäten der Beendigung von Vertragsverhältnissen mit Geschäftsführern durchführen zu können. Soll ein Vertragsverhältnis möglichst schnell und kostengünstig für die Gesellschaft beendet werden, sind entsprechend kurze Vergütungsintervalle im Vertrag festzulegen. Die Kündigungsfrist wird so entscheidend mitgestaltet. Dafür genügt der Verweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen im Anstellungsvertrag.

Diametral verhalten sich die Interessen auf Seiten der Geschäftsführer. Diese sollten bei der Vertragsgestaltung auf eine im Vertrag vereinbarte längere Kündigungsfrist pochen, um so bei einer Trennung von der Gesellschaft genügend Zeit für eine Neuorientierung bei gleichzeitiger finanzieller Absicherung zu haben.

Klar ist: Wie die Trennung der Parteien zeitlich und finanziell abläuft, liegt bei den Parteien. Ihre Vertragsfreiheit ermöglicht auf jeden Einzelfall angepasste Lösungen.

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