Pia Pracht
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 (Az.:8 BV 6/16) ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich einer vom Arbeitgeber betriebenen Kundenfeedback-App verneint. Das Arbeitsgericht urteilte, dass eine Feedback-App keine technische Überwachungseinrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist, wenn der Arbeitgeber weder zu Angaben zu Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer auffordert noch eine programmgemäße technische Weiterverarbeitung solcher Angaben stattfindet. Im entschiedenen Fall bot die App Kunden des Arbeitgebers die Möglichkeit, Feedback zu konkreten Filialen zu geben. Die über die App übermittelten Beurteilungen wurden vom Arbeitgeber manuell Themenbereichen zugeordnet und an die jeweils verantwortlichen Stellen im Unternehmen weitergeleitet.
Praxisrelevanz
Gemäß § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf eine subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Wenngleich objektiv eine Überwachung von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer mittels einer Feedback - App möglich ist, fehlte es in der entschiedenen Konstellation jedoch sowohl an einer selbstständigen Datenerhebung durch die technische Einrichtung als auch an einer programmgemäßen technischen Weiterverarbeitung. Eine selbstständige Datenerhebung durch die technische Einrichtung erfolgte nicht, da die Daten durch Dritte ohne entsprechende Aufforderung des Arbeitgebers übermittelt wurden. Eine programmgemäße technische Verarbeitung fand ebenfalls nicht statt, da die eingehenden Bewertungen manuell gesichtet und weitergeleitet wurden. Die App war also letztlich nicht mehr als ein „elektronischer Briefkasten“.
Im Jahr 2016 hatte bereits das Bundesarbeitsgericht über Kundenfeedback auf der Facebookseite eines Arbeitgebers zu entscheiden (BAG 13.12.2016 Az.: 1 ABR 7/15). Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die über die Funktion „Besucher-Beiträge“ Postings zu Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer ermöglicht, ist laut Bundesarbeitsgericht eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt ist. Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ soll daher ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auslösen. Ob der Beschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang zu bringen ist, wird sich in der Berufungsinstanz zeigen.
Fazit
Bei der Einführung einer digitalen Feedbackfunktion sollte, selbst wenn eine Leistungskontrolle nicht beabsichtigt ist, stets sorgfältig geprüft werden, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht. Darüber hinaus wirft negatives Kundenfeedback über Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern aber auch individualarbeitsrechtliche Folgefragen auf, wie z.B. die abmahnungsrechtliche Relevanz des durch die Kunden angezeigten Fehlverhaltens.