BGH: Nachträgliche Änderung der Berechnung des individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV erfordert erneute Anzeige der Vereinbarung bei der Regulierungsbehörde

Köln, 11.10.2019

I. Problemstellung

§ 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt bestimmte Sonderformen der Netznutzung, bei denen die Leistungsaufnahme oder die Lastverläufe von den Preisfindungsgrundsätzen des § 16 StromNEV abweichen und daher eine von § 17 StromNEV abweichende Netzentgeltermittlung zulassen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV hat der Netzbetreiber dem Letztverbraucher in diesen Fällen ein individuelles Netzentgelt anzubieten, dass dem besonderen Nutzungsverhalten des Letztverbrauchers angemessen Rechnung zu tragen hat, jedoch nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf.

Diese Vereinbarung individueller Netzentgelte bedarf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV zwar grundsätzlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die BNetzA hat aber am 11.12.2013 eine Festlegung zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV beschlossen (BK4-13-379). Daher genügt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV die schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gegenüber der Regulierungsbehörde. Nach der Verfahrensregelung des § 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV obliegt es dem Letztverbraucher, diese Anzeige vorzunehmen. Der Netzbetreiber ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 12 StromNEV verpflichtet, dem Letztverbraucher sämtliche hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

II. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Letztverbraucherin bezieht Strom aus dem Verteilernetz der Netzbetreiberin. Im Jahr 2014 verhandelten die Parteien über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV. Dabei kam es zu unterschiedlichen Auffassungen über die Methoden zur Berechnung des physikalischen Pfads und damit des individuellen Netzentgelts. Im September 2014 schlossen die Parteien eine individuelle Netzentgeltvereinbarung auf der Grundlage der von der Netzbetreiberin vertretenen Auffassung. Zugleich hielt die Letztverbraucherin ihre Vorbehalte gegen die gewählte Berechnungsmethode aufrecht. Mit Schreiben vom 26.09.2014 zeigte die Letztverbraucherin die Vereinbarung unter Hinweis auf die von ihr erhobenen Vorbehalte bei der BNetzA an.

Im Dezember 2014 teilte die Netzbetreiberin mit, dass nach Gesprächen mit der BNetzA eine alternative Berechnung zugunsten der Letztverbraucherin nun doch möglich sei. Im Februar 2015 übermittelte sie der Letztverbraucherin eine korrigierte Berechnung des individuellen Netzentgelts und kündigte an, die korrigierte Berechnung rückwirkend zum 01.01.2014 anzuwenden und dies der BNetzA mitzuteilen. Im August 2015 teilte sie mit, die BNetzA werde das korrigierte Netzentgelt nicht anerkennen, da es nicht fristgemäß angezeigt worden sei. Hierauf zeigte die Letztverbraucherin die korrigierte Vereinbarung mit Schreiben vom 18.08.2015 bei der Bundesnetzagentur an. Hilfsweise beantragte sie die Verlängerung der Anzeigefrist für das Jahr 2014.

Die BNetzA stellte mit Beschluss vom 12.02.2016 fest, dass die Anzeige des geänderten individuellen Netzentgelts für das Jahr 2014 verfristet sei und lehnte den Antrag auf Fristverlängerung ab. Die dagegen beim OLG Düsseldorf erhobene Beschwerde blieb erfolglos (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 – 3 Kart 21/16 (V)). Der BGH hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts nun bestätigt.

Nach dem Sinn und Zweck von § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV bedürfe die Änderung einer bereits angezeigten Vereinbarung ihrerseits der Anzeige, wenn sie wesentliche Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Rechtsfolgen vorsehe. Die Anzeige einer Vereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV habe den Zweck, der Regulierungsbehörde eine inhaltliche Überprüfung zu ermöglichen.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV könne die Regulierungsbehörde in den Fällen des Satzes 7 eine angezeigte Vereinbarung untersagen, wenn sie rechtswidrig sei, insbesondere wenn sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 sowie der Festlegung nach Satz 7 erfülle oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 4 abweiche.

Damit die Regulierungsbehörde diese Prüfung durchführen könne, müssten ihr alle dafür relevanten Informationen vorliegen. Dazu gehören alle vereinbarten Regelungen über die Art und Weise, in der das individuelle Netzentgelt berechnet werde. Diese seien erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Vereinbarung den Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV und der Festlegung nach Satz 7 entspreche.

Die Änderung einer angezeigten Vereinbarung bedürfe angesichts dessen ihrerseits der Anzeige, wenn sie Abreden betreffe, die das Ergebnis der behördlichen Überprüfung beeinflussen könnten.

Für die Prüfung, ob eine Vereinbarung den oben genannten Vorgaben entspreche, seien grundsätzlich alle Absprachen in Betracht zu ziehen, die für die Berechnung oder Höhe des individuellen Entgelts maßgeblich sein könnten. Die Änderung einer angezeigten Vereinbarung müsse der Regulierungsbehörde deshalb jedenfalls dann angezeigt werden, wenn sie solche Absprachen betreffe. Hierfür genüge es, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könne, dass die vorgenommenen Änderungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Die Prüfung dieser Frage solle nach § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV nicht den Vertragsparteien überlassen bleiben, sondern der Regulierungsbehörde ermöglicht werden.

Im Ergebnis zu Recht habe das Beschwerdegericht zudem die Versagung einer Fristverlängerung als rechtmäßig angesehen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG lägen nicht vor. Die Letztverbraucherin habe die Fristverlängerung nicht unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses beantragt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts habe die Netzbetreiberin im Februar 2015 ein geändertes Angebot vorgelegt. Von diesem Zeitpunkt an sei die Letztverbraucherin in der Lage gewesen, die geänderte Vereinbarung anzuzeigen und ausdrücklich oder konkludent eine rückwirkende Verlängerung der abgelaufenen Frist zu beantragen. Ihr Antrag vom August 2015 sei angesichts dessen verspätet gewesen.

Die Letztverbraucherin habe im Februar 2015 nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Vorlage der korrigierten Berechnung durch die Netzbetreibern ausreiche. Auch für die Letztverbraucherin sei ersichtlich gewesen, dass die ursprüngliche Vereinbarung in wesentlichen Punkten geändert worden sei. Sie habe deshalb Anlass gehabt, die geänderte Vereinbarung unverzüglich anzuzeigen.

Ob ein Verschulden der Letztverbraucherin dennoch zu verneinen wäre, wenn die Netzbetreiberin ihr gegenüber eine erneute Anzeige mit plausibler Begründung als nicht erforderlich bezeichnet hätte, könne dahingestellt bleiben. Ein solcher Sachverhalt liege im Streitfall nicht vor. Die Netzbetreiberin habe in ihrem Schreiben vom 06.02.2015 zwar mitgeteilt, dass sie selbst die korrigierte Berechnung der BNetzA mitteilen werde. Zugleich habe sie die Letztverbraucherin aber gebeten, im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber der BNetzA zu prüfen, welche Informations- und Anzeigepflichten ihrerseits diesbezüglich weiterhin zu erfüllen seien. Angesichts dessen habe die Letztverbraucherin nicht davon ausgehen können und dürfen, dass sie sich mit der Frage, ob eine erneute Anzeige erforderlich ist, nicht mehr zu befassen brauche.

III. Kontext der Entscheidung

Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage bedurften die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV a.F. und die Befreiung der Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV a.F. der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Seit dem 01.01.2014 genügt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV eine schriftliche Anzeige der getroffenen Netzentgeltvereinbarung gegenüber der Regulierungsbehörde, sofern diese zuvor durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG die Kriterien zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte konkretisiert.

Mit der von der BNetzA am 11.12.2013 beschlossenen Festlegung (BK4-13-739) erfolgte folglich ein Systemwechsel der behördlichen Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen hin zu einem bloßen Anzeigeverfahren. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der individuellen Netzentgeltvereinbarung und ist damit von wesentlicher Bedeutung. Ab dem Eingang der Anzeige bei der Regulierungsbehörde darf der Netzbetreiber seine Leistungserbringung nicht mehr von vorherigen Abschlagszahlungen oder sonstigen liquiditätswirksamen Sicherheitsleistungen abhängig machen. Bereits erhaltene Abschlagszahlungen muss er unverzüglich an den Letztverbraucher zurückzahlen (BK4-13-739, S. 49).
Die Umstellung auf das Anzeigeverfahren sollte der Verwaltungsvereinfachung dienen. Die BNetzA begründet dies damit, dass die ex-post-Kontrolle aller angezeigten individuellen Netzentgeltvereinbarungen eine Überprüfung der Einhaltung der Kriterien ermögliche. Der erhebliche administrative Aufwand aller beteiligten Parteien bei einem Genehmigungsverfahren spreche daher für die Umstellung auf ein Anzeigeverfahren (BK4-13-739, S. 47). Diese Änderung führte auf Seiten der Netzbetreiber und Letztverbraucher jedoch auch zu Rechtsunsicherheiten. Mit dem Genehmigungserfordernis entfiel die vorherige Prüfung der individuellen Netzentgeltvereinbarungen durch die zuständige Genehmigungsbehörde. Diese kann somit ggf. auch erst geraume Zeit nach der Anzeige feststellen, dass die Vereinbarung rechtswidrig und rückabzuwickeln ist.

IV. Auswirkungen auf die Praxis

Letztverbraucher dürften sich aufgrund der weiten Auslegung der Anzeigeobliegenheiten durch den BGH veranlasst sehen, nicht nur die ursprüngliche individuelle Netzentgeltvereinbarung, sondern auch jegliche nachträglichen Änderungen bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Nach der Auffassung des BGH hatte die Letztverbraucherin die Fristversäumung verschuldet. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Letztverbraucherin gemäß § 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV für fristgerechte Anzeige Sorge zu tragen hatte, auch wenn dies die Mitwirkung der Netzbetreiberin erforderte. Maßgeblich ist nach Ansicht des BGH, dass die Netzbetreiberin die Letztverbraucherin nach der Änderung der Berechnung des physikalischen Pfads und damit des individuellen Netzentgelts schriftlich darauf hingewiesen hat, im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde selbst zu prüfen, welche entsprechenden Informations- und Anzeigepflichten ihrerseits diesbezüglich weiterhin zu erfüllen seien. Der BGH hat ausdrücklich offengelassen, ob ein Verschulden der Letztverbraucherin auch dann zu bejahen gewesen wäre, wenn die Netzbetreiberin gegenüber der Letztverbraucherin eine erneute Anzeige gegenüber der Regulierungsbehörde mit plausibler Begründung als nicht erforderlich bezeichnet hätte. Dies erscheint überzeugend. Ein Verschulden des Letztverbrauchers wäre abzulehnen, wenn der Netzbetreiber den Letztverbraucher von der termingerechten Anzeige abhält. In diesem Fall hätte der Letztverbraucher auf die Angaben des Netzbetreibers vertrauen dürfen. Das Fristversäumnis durch den Letztverbraucher wäre entschuldigt.

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