Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-ArbSchV: Wegfall von „3G-Regel“ am Arbeitsplatz und der sog. „Homeoffice-Pflicht“

Köln, 12.04.2022

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Mit Ablauf des 19. März 2022 ist die bisher geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 durch eine geänderte Fassung abgelöst worden. Diese sieht weitgehende Lockerungen der bislang geltenden Vorgaben vor und enthält nur noch Mindestbedingungen für den betrieblichen Infektionsschutz. Die Änderungen sind seit dem 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022. Ebenso ist eine Vielzahl an Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Wirkung zum 20. März 2022 weggefallen, wodurch zukünftig insbesondere die bisher geltende „3G-Regel“ am Arbeitsplatz sowie die sog. „Homeoffice-Pflicht“ entfallen.

Was Arbeitgeber und Beschäftigte ab sofort zu beachten haben im kurzen Überblick:

1. „3G-Regel“ und „Homeoffice-Pflicht“ entfallen

Mit der Änderung des IfSG wurden die Regelungen in
§ 28b Abs. 1 und 3 IfSG a.F. zur Durchführung von 3G-Kontrollen im Betrieb vollständig und ersatzlos gestrichen.

Im Gegensatz dazu gilt im Gesundheits- und Pflegesektor seit dem 15. März gemäß § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Aufgrund des ersatzlosen Wegfalls von § 28b Abs. 4 IfSG a.F., entfällt zudem die ursprüngliche Pflicht, den Beschäftigten die Möglichkeit von Homeoffice anzubieten.

Trotz des Auslaufens der gesetzlichen „Homeoffice-Pflicht“, wird mobiles Arbeiten ein fester Bestandteil des Arbeitslebens bleiben. Künftig könnte für bestimmte Berufsgruppen ein Rechtsanspruch auf Homeoffice durch den Gesetzgeber eingeführt werden. Im aktuellen Koalitionsvertrag heißt es dazu, dass „Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice erhalten. Arbeitgeber können dem Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Das heißt, dass eine Ablehnung nicht sachfremd oder willkürlich sein darf. Für abweichende tarifvertragliche und betriebliche Regelungen muss Raum bleiben. Mobile Arbeit soll EU-weit unproblematisch möglich sein.“ Die Bestrebungen der Regierungsparteien zeigen also, dass Arbeitgeber sich auch zukünftig auf mobiles Arbeiten und Homeoffice einstellen sollten.

2. Corona-ArbSchV: Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz

Die neue SARS-CoV-2--Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sieht in Bezug auf den betrieblichen Infektionsschutz nur noch Regelungen zu Basisschutzmaßnahmen vor. Diese Basisschutzmaßnahmen sollen dabei durch die Arbeitgeber als Ergebnis ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepten festgelegt werden. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Hierbei sind das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsbezogenen Infektionsgefahren zu berücksichtigen.

Praxishinweise

Keine Nachweis- und Kontrollpflicht mehr – außer im Gesundheits- und Pflegesektor

Beschäftigte müssen ab sofort nicht mehr nachweisen, dass sie geimpft, getestet oder genesen sind. Für Arbeitgeber entfällt damit korrespondierend die bisherige Pflicht, die Nachweise zu kontrollieren und zu dokumentieren. Vom Arbeitgeber gespeicherte Nachweise sind nunmehr grundsätzlich mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen.

Beschäftigte, die in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegesektors tätig sind, haben einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Fehlt ein entsprechender Nachweis oder hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, ist dieser verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers zu übermitteln. Kommt der Arbeitgeber der Pflicht nicht nach, begründet dies eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 73 Abs. 1 Nr. 7e, Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Rückkehrpflicht der Beschäftigten

Arbeitgeber können zudem zukünftig von ihren Beschäftigten grundsätzlich wieder die Rückkehr an den Arbeitsplatz verlangen. Weigert sich der Beschäftigte unberechtigterweise an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, kann dies im Einzelfall eine Abmahnung bis hin zu einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen. Etwas Anderes kann indes gelten, sofern arbeitsvertragliche oder betriebliche Regelungen eine Homeoffice-Tätigkeit erlauben. Arbeitgeber sollten entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen entweder mit einzelnen Beschäftigten vereinbaren oder durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung eine betriebseinheitliche Lösung herbeiführen, wenn sie ihren Beschäftigten auch künftig Homeoffice oder mobiles Arbeiten anbieten wollen. Denn durch entsprechende Vereinbarungen kann dieser immer mehr an Bedeutung gewinnende Bereich für die Zukunft auf eine klare und sichere Rechtsgrundlage für die Arbeitsvertragsparteien gestellt werden.

Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitgeber und betriebliches Hygienekonzept

Arbeitgeber haben schließlich auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung künftig in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz im Betrieb festzulegen und umzusetzen. Dieses Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Zu den möglichen Maßnahmen zählen etwa:

  • das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen verkehrsfähigen Corona-Test in Anspruch zu nehmen;
  • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; dabei sollen Arbeitgeber insbesondere prüfen, ob sich Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten aus dem Homeoffice erbringen lässt;
  • die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage zur Verordnung näher bezeichneten Atemschutzmasken.

Arbeitgeber haben den Beschäftigten darüber hinaus weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Corona Virus impfen zu lassen. Sie haben die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Corona Virus-Krankheit (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

 

Autor: Timo Rehfisch

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