Das am 01.01.2021 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) sieht eine Reduzierung bzw. Befreiung der EEG-Umlage für diejenigen Strommengen vor, die durch Elektrolyse bei der Wasserstoffherstellung verbraucht werden. Dies kann auf zwei verschiedenen Wegen erfolgen. Zum einen kann die EEG-Umlage nach Maßgabe der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 64a EEG 2021 bei den Strommengen begrenzt werden, die bei der Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen verbraucht werden. Darüber hinaus kann der bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Strom aus erneuerbaren Energien nach § 69b EEG 2021 vollständig von der EEG-Umlage befreit werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Befreiung für Grünen Wasserstoff erfolgt jedoch nach den Vorgaben der Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, die der Deutsche Bundestag am 24.06.2021 beschlossen hat. Die Privilegierungen nach § 64a und § 69b EEG 2021 stehen in einem Alternativverhältnis. Ein Unternehmen, das nach § 64a EEG 2021 begrenzt wird, kann im Hinblick auf den gleichen Stromverbrauch nicht gleichzeitig nach § 69b EEG 2021 befreit werden.
Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung, § 64a EEG 2021
Die §§ 63 Nr. 1a, 64a EEG 2021 enthalten einen gesonderten Begrenzungstatbestand für die Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen. Entsprechend der Zielsetzung der Besonderen Ausgleichsregelung dient auch § 64a EEG 2021 dazu, die Entwicklung von Technologien zur Herstellung von Wasserstoff zu unterstützen und eine Abwanderung der Wasserstoffproduktion ins Ausland zu verhindern.
Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
Nach § 64a Abs. 1 Satz 1 EEG 2021 erfolgt bei einem Unternehmen, das einer Branche mit der laufenden Nr. 78 (Herstellung von Industriegasen) nach Anlage 4 zum EEG zuzuordnen ist und bei dem die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet, die Begrenzung der EEG-Umlage auf Antrag des Unternehmens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Privilegiert werden Unternehmen, die Wasserstoff herstellen, unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs.
Zwar soll mit der Regelung laut der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Wasserstofftechnologien zu den Schlüsseltechnologien für eine klimaneutrale Gesellschaft gehören. Der Anwendungsbereich ist aber nicht auf den aus erneuerbaren Energien gewonnenen Grünen Wasserstoff beschränkt, sondern betrifft auch den durch konventionelle Energieträger gewonnenen Wasserstoff.
Die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64a Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 setzt zudem voraus, dass das antragstellende Unternehmen über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem verfügt. Alternativ genügt ein System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat.
Umfang der Begrenzung
§ 64a Abs. 2 EEG 2021 regelt den Begrenzungsumfang. Die Begrenzung erfolgt für den gesamten Stromverbrauch an der Abnahmestelle. Ein Selbstbehalt von 1 GWh besteht im Gegensatz zur Regelung für stromkostenintensive Unternehmen in § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 nicht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch kleinere Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff von der Privilegierung erfasst werden. Die Begrenzung erfolgt gemäß § 64a Abs. 2 Satz 2 EEG 2021 auf mindestens 15 Prozent der nach § 60 Abs. 1 EEG 2021 ermittelten EEG-Umlage. Darüber hinaus kann die EEG-Umlage bei einer Stromkostenintensität ab 20 Prozent gemäß § 64a Abs. 2 Satz 3 EEG 2021 auf höchstens 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt werden, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat. Nach § 64a Abs. 2 Satz 4 EEG 2021 erfolgt die Begrenzung nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreitet. Auch bei einer Begrenzung der EEG-Umlage verbleibt also eine absolute Untergrenze. Das nach Maßgabe des § 64a EEG 2021 begrenzte Unternehmen hat eine EEG-Umlage von 0,1 Cent pro Kilowattstunde zu zahlen.
Befreiung von der EEG-Umlage bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff, § 69b EEG 2021 i.V.m. §§ 12h ff. EEV
§ 69b EEG 2021 sieht eine vollständige Befreiung der EEG-Umlage für jene Strommengen vor, die bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff in einem Elektrolyseur verbraucht werden. Nach § 69b Abs. 1 EEG 2021 verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage auf null für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff (Elektrolyseur) verbraucht wird. Der Befreiungstatbestand ist gemäß § 69b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 nur auf Elektrolyseure anzuwenden, die vor dem 01.01.2030 in Betrieb genommen wurden. Hintergrund dieser Befristung ist, dass die gesetzliche Vollbefreiung einen Anreiz zur Förderung des Markthochlaufs von Wasserstoff geben soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Markthochlaufphase von Wasserstoff bis 2030 abgeschlossen ist und eine gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage für die Wirtschaftlichkeit der Wasserstoffproduktion ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein wird.
Die Befreiung des zur Erzeugung Grünen Wasserstoffs verbrauchten Stroms setzt nach § 69b Abs. 2 EEG 2021 voraus, dass eine Verordnung nach § 93 EEG 2021 vorliegt, die die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff näher regelt. Nach § 93 Nr. 2 EEG 2021 ist durch die Anforderungen dieser Verordnung sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Zudem bestimmt § 93 Nr. 2 EEG 2021, dass aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen zur Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, für den keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wurde.
Der Deutsche Bundestag hat am 24.06.2021 die Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)) in geänderter Fassung beschlossen. Der Abschnitt 3b der Verordnung regelt in den §§ 12h ff. EEV die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b EEG 2021 für Strom, der ab dem 01.01.2022 in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird. § 12i EEV regelt dabei die konkreten Anforderungen an Grünen Wasserstoff.
Beschränkung der Befreiung auf 5.000 Vollbenutzungsstunden
Nach § 12i Abs. 1 EEV ist Grüner Wasserstoff im Sinne der gesetzlichen Befreiung des § 69b EEG 2021 nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in der Einrichtung zur Herstellung von grünem Wasserstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt wird und die Anforderungen an den Strombezug gemäß § 12i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EEV einhält.
Durch diese Begrenzung der Vollbenutzungsstunden soll ein Anreiz gesetzt werden, um den Elektrolyseur systemdienlich zu betreiben, wenn die Strompreise aufgrund hoher Erneuerbare-Energien-Einspeisung gering sind. Zudem soll der festgelegte Wert von 5.000 Vollbenutzungsstunden den besonderen Erfordernissen des Markthochlaufs von Grünem Wasserstoff in den Anfangsjahren dieses Jahrzehnts Rechnung tragen.
Wird die Begrenzung von 5.000 Vollbenutzungsstunden überschritten, gilt der nach der Überschreitung der Begrenzung hergestellte Wasserstoff nicht als Grüner Wasserstoff, auch wenn er aus erneuerbaren Energien stammt. Der zur Herstellung dieses Wasserstoffs verbrauchte Strom ist dann auch nicht mehr nach § 69b EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit.
Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen gemäß § 3 Nr. 21 EEG 2021
Nach § 12i Abs. 1 Nr. 1 EEV muss der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Strom nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nr. 21 EEG 2021 stammen. Dies regelt § 12i Abs. 2 EEV. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Stromlieferung eines EltVU über ein Netz
Wurde der im Elektrolyseur verbrauchte Strom durch ein EltVU über ein Netz an den Betreiber des Elektrolyseurs geliefert, sind nach § 12i Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEV für diesen Strom Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien zu entwerten. Sofern der Standort der Anlagen im Bundesgebiet im Sinn des § 1 Abs. 3 EEG 2021 liegt, muss der Herkunftsnachweis die Angaben zur optionalen Kopplung nach § 16 Abs. 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) enthalten. Hiermit wird auf das Instrument der Herkunftsnachweise zum Nachweis der Grünstromeigenschaft zurückgegriffen. Die Verpflichtung zur Nutzung gekoppelter Herkunftsnachweise soll dabei gewährleisten, dass eine tatsächliche Lieferbeziehung zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch besteht und keine rein virtuelle Verschiebung der Grünstromeigenschaft erfolgt.
Direktleitung
Daneben regelt § 12i Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEV den Fall, dass der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und damit den Fall einer Direktleitung von der Erneuerbare-Energien-Anlage zum Elektrolyseur. Eine Nachweisführung über Herkunftsnachweise ist dort nicht möglich, da diese nur für Strom ausgestellt werden können, der in ein Netz eingespeist wird. Bei einer Direktleitung zwischen Stromerzeugungsanlage und Elektrolyseur muss der Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nr. 21 EEG 2021 stammen. Hierzu müssen die Erzeugung und der Verbrauch zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall stattfinden. Durch die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch wird sichergestellt, dass der in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Strom tatsächlich aus der über die Direktleitung verbundenen Erneuerbare-Energien-Anlage stammt. Die Regelung ist an die Anforderungen zur Zeitgleichheit bei der Eigenversorgung nach § 62b Abs. 5 EEG 2021 angelehnt. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist gemäß § 12i Abs. 2 Satz 2 EEV aber nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff als erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.
Standort der Anlage in Preiszone Deutschland
Darüber hinaus muss der Strom gemäß § 12i Abs. 1 Nr. 2 EEV nachweislich zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus Anlagen stammen, die ihren Standort in einer Preiszone für Deutschland haben. Die verbleibende Restmenge von 20 Prozent darf aus Anlagen stammen, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden ist. Der Wert von 20 Prozent spiegelt im Rahmen eines pauschalen Ansatzes sowohl die Interkonnektivität wider als auch die Notwendigkeit, ausreichende Mengen an Strom aus erneuerbaren Energien für den Markthochlauf von Grünem Wasserstoff bereitzustellen. Der zugelassene Anteil aus ausländischen Anlagen orientiert sich daran, wieviel Strom aus dem Ausland tatsächlich nach Deutschland transportiert werden kann (Umfang der Netzverbindung). Dies berücksichtigt zudem, dass dieser Strom allen Verbrauchern zur Verfügung stehen muss und der Importstrom nur zu einem gewissen Anteil aus erneuerbaren Energien stammt. Durch die begrenzte Berücksichtigung ausländischer Anlagen wird sichergestellt, dass zwischen den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auch tatsächlich eine Stromlieferbeziehung möglich ist. Hiermit soll insbesondere die Glaubwürdigkeit des Strombezugs aus erneuerbaren Energien gestärkt werden.
Keine Förderung des Stroms nach EEG, EEV oder KWKG
Weitere Voraussetzung für Grünen Wasserstoff ist nach § 12i Abs. 1 Nr. 3 EEV, dass für den erzeugten Strom weder eine Zahlung nach dem EEG 2021, der EEV oder dem KWKG noch eine sonstige Förderung im Sinn des § 9 Nr. 6 b) EEV in Anspruch genommen wird. Hierbei ist allein darauf abzustellen, ob die zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Strommenge eine Förderung erhalten hat. Ob in der Vergangenheit eine Förderung für die Anlage oder in der Anlage erzeugte Strommengen gezahlt wurde, ist dagegen unerheblich. Mit dieser Vorgabe wird die verfassungs- und europarechtlich begründete Anforderung des § 93 Nr. 2 EEG 2021 umgesetzt, wonach nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen hat. Da Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Förderung nach dem KWKG erhalten können, wird nach dem Rechtsgedanken des § 93 EEG 2021 auch eine solche Förderung ausgeschlossen.