Emissionsminimierungsbonus für Bestandsanlagen

13.01.2010

[] Auch die Frage, ob ein Anspruch auf erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009 für Bestandsanlagen besteht, wenn diese nicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, war als abstrakt-generelle Auslegungs- und Anwendungsfrage von der Clearingstelle EEG zu prüfen.

I. Gesetzliche Regelungen

Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, bestimmt § 66 Abs. 1 Nr. 4 a Satz 1 EEG 2009:

„Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 ct pro Kilowattstunde, wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird."

In der Praxis bestand große Unsicherheit, wie diese Vorschrift auszulegen und anzuwenden ist. Deshalb hat die Clearingstelle EEG ein Hinweisverfahren eingeleitet.

II. Hinweis der Clearingstelle EEG

Am 7. Dezember 2009 gab die Clearingstelle EEG folgenden Hinweis:

„Der Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009 besteht auch für Bestandsanlagen, die nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind."

Bei diesem Hinweis ließ sich die Clearingstelle EEG davon leiten, dass der Wortlaut dieser Regelung kein Genehmigungserfordernis vorsähe. Für eine analoge Heranziehung der Genehmigungsbedürftigkeit aus § 27 Abs. 5 EEG 2009 bei der Auslegung und Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009 bestünde deshalb kein Raum. Dass es für die Minimierung der Formaldehydemissionen nach der TA-Luft der emissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Derzeit mag das BImSchG die Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen grundsätzlich auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr beschränken und nur genehmigungspflichtige Anlagen auch Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen unterwerfen. Die Bundesregierung sei in § 23 Abs. 1 BImSchG jedoch ermächtigt, auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestimmte Anforderungen „zur Vorsorge" per Verordnung festzulegen. Dies korrespondiere mit dem Anreiz des Gesetzgebers durch Inaussichtstellung eines Bonus. Selbst wenn (Bestands-)Anlagen, die keiner Bundesimmissionsschutz-Genehmigung bedürfen, in der Regel keine zusätzliche Anlagentechnik benötigten, um die derzeit anzuwendenden Formaldehyd-Grenzwerte einzuhalten, könne sich dies aufgrund einer dynamischen Anpassung der dem Emissionsminimierungsgebot der TA-Luft entsprechenden Grenzwerte in Zukunft ändern.

III. Nachweis

Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Nr. 4 a EEG 2009 wird als Nachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörde benötigt. Zuständige Behörde ist nach Auffassung der Clearingstelle EEG die zuständige Emissionsschutzbehörde.

Zur Nachweisführung wird angeregt, zunächst von einer fachkundigen Stelle (§ 26 BImSchG) Emissionsmessungen vornehmen zu lassen, diese dann der zuständigen Behörde vorzulegen verbunden mit dem Antrag zu bescheinigen, ob (dass) aufgrund der Messergebnisse, die dem Emissionsminimierungsgebot der TA-Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte im jeweiligen Fall eingehalten werden. Wird dies antragsgemäß bescheinigt, ist diese Bescheinigung dem Netzbetreiber als Nachweis vorzulegen.

IV. Keine Beantwortung emissionsschutzrechtlicher Fragen

Welcher Grenzwert einer Bestandsanlage dem Emissionsminimierungsgebot der TA-Luft entspricht, ist nach der Auffassung der Clearingstelle EEG von dieser nicht zu beantworten, da es sich um eine emissionsschutzrechtliche Frage handelt. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der Bund/Länderarbeitsgruppe Immissions-schutz (LAI), abrufbar unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/node/520. Danach ist für „alte und neue Verbrennungsmotorenanlagen, die Biogas als Brennstoff einsetzen", die Einhaltung eines Emissionswertes von 40 mg/m³ i. N. gefordert.

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