Abschlagszahlungen für Stromeinspeisung nach dem EEG 2012

13.02.2015

[Berlin , ] In der hier kommentierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 79/14) stritten ein Anlagen- und ein Verteilnetzbetreiber um den Fälligkeitszeitpunkt der monatlichen Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012. Dabei erhielt der Anlagenbetreiber Recht, der auf eine Zahlung bis zum Zehnten des auf die Einspeisung folgenden Monats klagte. Der BGH ermittelte dieses Ergebnis durch Heranziehung des allgemeinen Schuldrechts aus dem BGB und gelangte so zu den im folgenden dargestellten Schlüssen.

Die Historie

Seit 2002 bestand zwischen den Parteien ein Einspeisevertrag, wonach eine monatliche Abschlagszahlung zum Zehnten jeden Monats geleistet. Ab dem Jahr 2011 stellte der Netzbetreiber diese Praxis um und überwies erst zum Ende des Monats. Da eine Einigung über den Zahlungstermin scheiterte, kündigte der Anlagenbetreiber den Einspeisevertrag. Damit stellte sich die gerichtlich zu klärende Frage, welchen Leistungszeitpunkt das gesetzliche Einspeiseschuldverhältnis nach dem EEG vorsieht.

Bestimmung des Leistungstermins im EEG 2014

Mit der Novelle des EEG zum August 2014 wurde eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Abschlagszahlungen aufgenommen: Nach § 19 Abs. 2 EEG 2014 ist die Zahlung am 15. des auf die Einspeiseleistung folgenden Monats fällig. Grundsätzlich sind nach den Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 1 EEG 2014 die Regelungen des EEG 2014 auch auf Anlagen anzuwenden, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden. § 19 Abs. 2 EEG 2014 müsste hiernach zur Fälligkeitsbestimmung herangezogen werden können. In dem umfangreichen Ausnahmekatalog des § 100 EEG 2014 wurde § 19 Abs. 2 EEG 2014 jedenfalls nicht aufgeführt.

Jedoch konnte der BGH ein Bestreben des Gesetzgebers zur rückwirkenden Determinierung des Fälligkeitszeitpunktes nicht erkennen. Die Gesetzgebungsunterlagen sähen keine verbindliche Interpretation des bisherigen Rechts vor.
Dem kann durchaus kritisch begegnet werden, heißt es doch in der zitierten Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass §19 Abs. 2 EEG 2014 die bisher in § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestimmten Abschlagszahlungen regeln soll. Wörtlich heißt es, dass bei „diesem Anspruch auf die Abschlagszahlungen (…) das Fälligkeitsdatum auf den 15. Kalendertag für die Zahlungen für den jeweiligen Folgemonat festgelegt“ werde. Weiter heißt es: „Im Übrigen können die Grundsätze, die die Clearingstelle zu Abschlagszahlungen entwickelt hat, weiterhin herangezogen werden.“

Allerdings wäre die rückwirkende Regelung eines Teils von Rechtsverhältnissen während die Auslegung eben-jenes Teils gerichtlich anhängig ist, in Hinblick auf Vertrauensschutz und Gewaltenteilung in seiner grundgesetzlichen Zulässigkeit sehr fragwürdig, wie auch in der vom BGH zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht dargelegt (Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08).

Vor diesem Hintergrund leuchtet die vom BGH getroffene Interpretation des gesetzgeberischen Willens in Bezug auf § 19 Abs. 2 EEG 2014 ein.

Bestimmung nach allgemeinen Grundsätzen

Da § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 lediglich eine Festlegung der Periodizität, nicht des Zeitpunkts der Abschlagszahlungen normiere, sah der BGH mangels vertraglicher Bestimmung eine Regelungslücke. Diese ist, wie vom Gesetzgeber allgemein für Sachverhalte des EEG vorausgesetzt (vgl. nur BT Drucks. 16/8148, S. 41, 46), nach den Regeln des dispositiven Rechts zu beheben.  Heranzuziehen hierfür ist § 271 BGB aus dem allgemeinen Schuldrecht, der auch bei periodisch wiederkehrenden Leistungspflichten Anwendung findet. Hiernach ist die Leistung im Zweifel sofort zu erbringen, sofern nicht aus den Umständen etwas anderes zu folgern ist.

Der BGH betonte, dass es sich bei Abschlagszahlungen nach allgemeinem Verständnis und der Konzeption des EEG um die Vergütung bereits erbrachter Leistungen handele, deren genaue Vergütungshöhe mangels Abrechnung oder Abrechenbarkeit noch nicht feststehe. Daher seien die Abschläge nach § 271 BGB fällig, sobald die Höhe der zu leistenden Vergütung ermittelt wurde. An den Nachweis der Vergütungshöhe seien keine besonderen Anforderungen zu stellen, vielmehr reiche aufgrund des vorläufigen Charakters der Zahlungen die bloße Fernablese aus. Den Verteilnetzbetreibern seien zehn Tage zur Ermittlung der Abschlagshöhe zuzugestehen. Daher ist im Ergebnis die Abschlagszahlung am Zehnten des Folgemonats fällig.

Wertung des § 35 EEG 2012

Auch der in § 35 EEG 2012 niedergelegte Abwälzungsmechanismus zwischen Verteilnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber ändere hieran nichts. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 sei – nunmehr in Übereinstimmung mit dem Worlaut des § 57 Abs. 1 EEG 2014 – als akzessorischer Erstattungsanspruch zur Abnahme und Vergütungspflicht des Verteilnetzbetreibers konzipiert. Daher solle ein Abschlag nach § 35 Abs. 1 EEG erst im Nachgang zur Vergütung des Anlagenbetreibers fällig werden. Eine mögliche Zwischenfinanzierungslast trägt somit der Verteilnetzbetreiber.

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