Zuständigkeit und Kostentragung für Messeinrichtung von EEG-Anlagen ohne registrierende Leistungsmessung

16.02.2010

[] Insbesondere bei kleineren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bestehen Unklarheiten, welche Anforderungen Messeinrichtungen zu erfüllen haben und welche Kosten hierfür von wem zu tragen sind. Auch die Frage der Zuständigkeit für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung des eingespeisten Stroms sowie der Beauftragung Dritter mit diesen Aufgaben führen in der Praxis noch immer häufig zu Unsicherheiten. Deshalb hatte die Clearingstelle EEG bereits in 2008 die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens beschlossen, das am 29. Dezember 2009 mit einer Empfehlung der Clearingstelle EEG abgeschlossen wurde.

I. Gesetzliche Regelungen

Mit dem EEG 2004 wurde zur Messung in § 13 Abs. 1 folgendes geregelt:

„Die notwendigen Kosten (...) der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. (...) Der Anlagenbetreiber kann (...) die Errichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen."

Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 kann Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Dabei besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2004 die Verpflichtung zur Vergütung des abgenommenen Stroms „(...) bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt".

Schon die Rechtsanwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „notwendig" sowie „fachkundig" begegnet Schwierigkeiten.

Ferner ist unklar, was gilt, wenn Anlagenbetreiber Dritte mit der Errichtung und/oder dem Betrieb der Messeinrichtungen beauftragen oder selber die Messungen vornehmen wollen.

II. Rechtsprechung zur Messung

Nach den Feststellungen der Clearingstelle EEG gibt es dazu bislang keine abschließende Klärung durch die Rechtsprechung. Sie hat in ihrer unter www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/EmpfV/2008/20 veröffentlichten Empfehlung 2008/20 zum Messwesen die Entscheidungen des BGH, des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes, des OLG Hamm, des OLG Celle sowie der Landgerichte Dortmund und Hannover zusammengefasst, die sich jedenfalls teilweise mit diesen Fragen bereits zu beschäftigen hatten. Die aus den Anträgen und den im Rundbrief im einzelnen beschriebenen Urteilen resultierenden Schwerpunkte skizzierte die Clearingstelle wie folgt:

Wie ist die Verantwortlichkeit für die Messung geregelt, wenn die EEG-Anlage – z.B. bei Photovoltaik-Anlagen – bei einem Hausanschluss einspeist, der zugleich auch der Versorgung des Grundstückes mit Bezugsstrom dient und Einspeisung wie auch Bezug über einen Zähler gemessen werden? Sind die Vorgaben des § 21b EnWG 2005 zu beachten, wenn fachkundige Dritte Errichtung und/oder Betrieb der Messeinrichtung vornehmen sollen oder Anlagenbetreiber die Messung selbst durchführen? Welche technischen Anforderungen dürfen Netzbetreiber an die Messeinrichtungen stellen?

III. Empfehlungen

Im Ergebnis seiner juristischen Prüfung kommt die Clearingstelle EEG zu folgenden Empfehlungen:

1.

Zuständig für die Messung im Sinne des EEG 2004 ist jedenfalls bei Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, der Anlagenbetreiber.

2.

§ 21b EnWG ist auf Messeinrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 1 EEG 2004 anwendbar, wenn

die Einspeisung über einen Anschluss erfolgt, über den zugleich ein Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer an das Netz angeschlossen ist, der diesen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität nutzt (§ 17 oder § 18 EnWG 2005), die entnommene Energie auch Bezugsstrom der EEG-Anlage ist und Bezug- wie auch Entnahmestrom in einer Weise gemessen wird, die eine technisch getrennte Erfassung und Zuordnung des zu verschiedenen Zwecken aus dem Netz entnommenen Stroms nicht ermöglicht. Bei einem Anschuss im Sinne des § 18 EnWG 2005 sind zudem die NAV in Verbindung mit den jeweiligen technischen Anschlussbestimmungen der Netzbetreiber auf Messeinrichtungen anwendbar, wenn die vorgenannten Voraussetzungen entsprechend vorliegen.

3.

Die StromGVV gilt auch für eine dem Bezugsstrom der EEG-Anlage erfassende Messeinrichtung, wenn dieser im Rahmen der Grundversorgung oder im Rahmen der Ersatzversorgung geliefert wird, und zwar unabhängig davon, ob die EEG-Anlage über einen Anschluss gemeinsam mit weiteren Verbrauchseinrichtungen oder über einen eigenen Anschluss Strom einspeist und bezieht. Ebenso ist nicht relevant, ob eine messtechnisch getrennte Erfassung des Bezugsstroms der EEG-Anlage einerseits und des Bezugsstroms andererseits erfolgt. Die StromGVV gilt jedoch nicht für Messeinrichtungen, die lediglich den eingespeisten Strom erfassen. Im Falle eines gemeinsamen Anschlusses für die Versorgung einer EEG-Anlage und weiterer Verbrauchseinrichtungen kann die StromNZV weitere Anforderungen an die Messeinrichtungen stellen.

4.

Messeinrichtungen sind grundsätzlich keine für die Sicherheit des Netzes erforderlichen notwendigen Einrichtungen. Sie müssen den eichrechtlichen Anforderungen entsprechen. Jedenfalls bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kW kommt in Betracht, wegen des allenfalls geringfügigen Strombezugs Einspeise- und Bezugsstrom über die Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre oder den Bezugsstrom durch pauschale Abrechnungen zu erfassen. Dafür erforderlich sind jedoch die Zustimmungen der zuständigen Steuerbehörden, zuständigen Eichbehörden, des Netzbetreibers, welche von den Anlagenbetreibern einzuholen ist.

5.

Handelt es sich um gleichartige, demselben Vergütungssatz (unbeschadet etwaiger Vergütungsstufen) unterliegende Anlagen, kann Strom aus mehreren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Anderenfalls geht dies nur im Einzelfall und bei Gewährleistung der Richtigkeit der Abrechnung.

6.

Messeinrichtungen sind als notwendig anzusehen, wenn sie eine messtechnisch, sicherheitstechnisch, vergütungs- und abrechnungstechnisch sowie steuerrechtlich hinreichend genaue und rechtlich nicht zu beanstandende Erfassung der jeweils erzeugten und eingespeisten wie auch der bezogenen Strommengen sicherstellen. Die dafür abstrakt notwendigen Kosten sind die Kosten, die für die Messeinrichtungen anfallen. Sie ergeben sich im Einzelfall aus Marktpreisen, die vom Anlagenbetreiber aufgrund Vertrag mit Netzbetreiber oder fachkundigem Dritten zur Errichtung und/oder zum Betrieb der Messeinrichtung zu entrichten sind.

7.

Fachkundig ist eine natürliche oder juristische Person, die über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies gilt jedenfalls für Personen, welche die Prüfung als Meister des Elektrotechniker-Handwerks oder Elektromaschinenbau-Handwerks abgelegt haben und ebenso für geprüfte Industriemeister der Fachrichtung Elektrotechnik. Gleiches gilt in Anlehnung an die §§ 7 b, 8 Handwerksordnung für ausübungsberechtigte elektrotechnische Handwerker und Inhaber einer Ausnahmebewilligung. Netzbetreibern steht frei, nach Kriterien, die transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, weitere Personen als fachkundig zu benennen.

8.

Wen die Anlagenbetreiber beauftragen, entscheiden diese. Sie dürfen die Errichtung und den Betrieb von Messeinrichtungen auch selbst vornehmen, wenn und soweit sie im vorgenannten Sinne fachkundig sind. Errichtung und Betrieb müssen nicht von derselben Person durchgeführt werden.

9.

Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach §§ 4 und 5 EEG 2004 nicht mit dem Abschluss eines Auftrages für die Messung, den Messstellenbetrieb und die Abrechnung sowie den Abschluss eines darauf gerichteten Vertrages verknüpfen. Sie können jedoch auf Abschluss eines darauf gerichteten Vertrages bestehen, wenn sie die Errichtung und Betrieb der Messeinrichtungen übernehmen sollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Rundbrief der Clearingstelle EEG verwiesen.

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