Werthaltigwerden einer Forderung

16.05.2013

Die Forderung eines Schuldners, gegen die ein Gläubiger die Aufrechnung erklärt, wird erst dann werthaltig, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist unerheblich.

BGH, Urteil vom 14. 2. 2013 - IX ZR 94/12 = BeckRS 2013, 03816 = NZI 2013, 344

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19.5.2009 am 1.8.2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Bereich der Außenwerbung tätigen Schuldnerin. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestanden laufende Geschäftsbeziehungen. Im Juni 2008 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin eine Vermittlungs- und Zahlungsvereinbarung. Danach erhielt die Beklagte für Aquisitionsleistungen eine Vergütung, welche im Februar des jeweiligen Folgejahres auf Grundlage des an die Schuldnerin vermittelten Umsatzes zu errechnen und durch eine Gutschrift auf Aufträge der Beklagten zu verrechnen war. Im Februar 2009 beauftragte die Beklagte die Schuldnerin mit der Herstellung und des Aushangs eines Riesposters in den Monaten Mai und Juni 2009. Am 4.5.2009 stellte die Schuldnerin der Beklagten für den Aushang im Monat Juni EUR 27967,98 brutto in Rechnung. Gleichzeitig erteilte sie der Beklagten für deren Vermittlungstätigkeit im Jahr 2008 eine Gutschrift über EUR 16489,77 brutto. Am 20.5.2009 bestellte das Gericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Beklagte rechnete gegenüber dem in Rechnung gestellten Betrag mit der Gutschrift auf. Diesen Betrag macht der Verwalter nunmehr als Restforderung aus dem Auftrag von Februar 2009 geltend. Die Klage hat Erfolg. § 96 I Nr. 3 InsO, wonach eine Aufrechnung unzulässig ist, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, erfasst auch die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Aufrechnungserklärung. Nach § 130 I 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Der für die Begründung der Aufrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach § 140 I InsO. Danach ist entscheidend, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis durch die Verknüpfung der beiden gegenüberstehenden Forderungen begründet worden ist. Für die Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage nach § 96 I Nr. 3 InsO ist deshalb maßgeblich, wann die Forderung des Schuldners durch Erbringung seiner Leistung werthaltig geworden ist. Beim Werkvertrag verschafft erst die erbrachte Werkleistung dem Gegner die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen, wobei das Werthaltigmachen der Forderung als rechtserheblicher Realakt selbstständig der Anfechtung unterliegt. Der Umstand, dass die Schuldnerin sämtliche Arbeiten, die den vertraglich geschuldeten Erfolg bewirkten, bereits vor der Antragstellung am 19.5.2009 vollständig erbracht hatte, reicht hierfür nicht aus. Ebenso wenig ist die Forderung mit Fälligkeit durch Rechnungszugang vom 4. 5. 2009 werthaltig geworden. Die Forderung konnte frühestens mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Werbezeitraums (Aushang des Posters) werthaltig werden, da erst dann die bereits mit Vertragsschluss entstandene Aufrechnungslage dem aufrechnenden Gläubiger einen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Dieser entsteht nicht, solange der Schuldner nichts geleistet hat, wofür der Gläubiger eine Vergütung schuldet. Nach dem Vertragsinhalt konnte die Schuldnerin vor Beginn des Monats Juni vergütungspflichtige (Teil-)Leistungen für diesen Monat nicht erbringen. Vielmehr konnte die Schuldnerin erst im Juni ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen, so dass ein Werthaltigmachen der Forderung für Juni 2009 auch erst in diesem Monat und damit nach Insolvenzantragstellung möglich war. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ist daher nach § 96 I Nr. 3 i. V. mit § 130 I 1 Nr. 2 InsO unzulässig.

Praxishinweis:

Die Entscheidung ist richtig. Es entspricht bereits seit geraumer Zeit der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Werthaltigmachen einer Forderung selbstständig der Anfechtbarkeit unterliegt. Wann eine Forderung werthaltig wird, richtet sich nach dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis und dem Zeitpunkt der danach geschuldeten und ausgetauschten Leistungen. Hiervon wiederum ist abhängig, welcher Anfechtungstatbestand einschlägig sein kann.

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