Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Änderung des EEG („PV-Novelle“)

17.06.2010

[] Im März 2010 hatten wir bereits über die Formulierungshilfe der Bundesregierung zur Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) berichtet.

Zwischenzeitlich verabschiedete der Bundestag in seiner Plenarsitzung vom 6. Mai 2010 den Entwurf zur Änderung des EEG-Gesetzes (BT-Drs. 17/1147) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (BT-Ds. 17/1604 – Beschlussempfehlung).

I. Die Vorschriften des EEG 2009 zur solaren Strahlungsenergie in seiner aktuellen Fassung:

§ 32 Solare Strahlungsenergie

für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung 31,94 Cent pro Kilowattstunde. Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, errichtet worden ist. Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netz-betreibers nur, wenn sie sich auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung befindet oder auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden.

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden

(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde, bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilo-watt 40,91 Cent pro Kilowattstunde, bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde und ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.


(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

II. Änderungen zum ursprünglichen Gesetzesentwurf PV-Novelle

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages enthält eine veränderte Berechnung der Degression und einen verlängerten Vertrauensschutz für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen. Diese Anlagen sollen eine Vergütung erhalten, wenn sie sich im Bereich von nun vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden.

Der Gesetzesbeschluss erweitert zudem den Begriff der sogenannten „Konversionsflächen". Er senkt den Anreiz zum Eigenverbrauch bei geringen Eigenverbrauchsanteilen. Ferner enthält der Gesetzesbeschluss in Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Dezember 2009 eine Übergangsvorschrift zum Belastungsausgleich (Urteil XIII ZR 35/09).

III. Anstehende Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mit der PV-Novelle soll eine einmalige Absenkung der Vergütung zum 1. Juli 2010

für sogenannte „Gebäudeanlagen“ (§ 33 Abs. 1 EEG 2009) um 16 %, für Anlagen auf bereits versiegelten oder auf Konversionsflächen (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EEG 2009) um 11 %, für alle anderen sogenannten „Freiflächenanlagen“ um 15 %

erfolgen. Vorgesehen ist ferner die Streichung des Vergütungsanspruches für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen bei Inbetriebnahme nach dem 1. Juli 2010 mit Ausnahme von Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und die noch 2010 in Betrieb genommen werden.

Zu sogenannten „Konversionsflächen" zählen dann auch solche aus verkehrlicher oder wohnungsbaulicher Nutzung. Eingeführt werden soll ein Vergütungsanspruch für PV-Anlagen, die mit einer Entfernung von bis zu 110 m längs vom Fahrbahnrand von Autobahnen oder Schienenwegen liegen. Zur Einführung vorgesehen ist ferner ein Vergütungsanspruch für PV-Anlagen auf Flächen, die als Gewerbe- oder Industriegebiet bauplanerisch ausgewiesen sind, und zwar unabhängig von der Vornutzung der geplanten Fläche. Der Stichtag 1. Januar 2015 für die Vergütung der förderungsfähigen „Freiflächenanlagen" soll aufgehoben werden. Außerdem steht eine Anpassung der Degression an die Marktentwicklung wie folgt an:

bei PV-Zubau um 2500 bis 3500 MW / Jahr Beibehaltung der Degression von 9 %, bei Zubau über 3500 MW / Jahr Erhöhung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 – 12 %), bei Zubau unter 2500 MW / Jahr Verringerung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 – 7,5 %).

Die Anlagengröße, bis zu der „Eigenverbrauch" (§ 33 Abs. 2 EEG 2009) vergütet wird, wird erhöht, und zwar auf bis einschließlich 500 kW. Ferner ist die Festsetzung der Eigenverbrauchsvergütung auf die Einspeisevergütung minus 16,38 Cent/kWh für bis zu 30 % Eigenverbrauchsanteil bzw. 12 Cent/kWh für den 30 % überschreitenden Eigenverbrauchsanteil vorgesehen.

Es soll die Möglichkeit der nachträglichen Antragsstellung sowie eine verlängerte Antragsfrist für bestimmte stromintensive Unternehmen im Rahmen des Belastungsausgleiches geben.

Über den Gesetzesbeschluss des Bundestages muss nun noch der Bundesrat beraten.

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Änderung des EEG („PV-Novelle") ist veröffentlicht auf der Homepage der Clearingstelle-EEG (http://www.clearingstelle-eeg.de). Auf dieser Homepage finden sich auch die vorausgegangenen Dokumente (Entschließung, BR-Drs. 110/10 sowie die Anträge dreier Bundesländer nebst den Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 110/10, 110/1/10, 110/2/10, 110/3/10, 110/4/10 und 110/5/10).

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